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Entscheid

U 2012 89

Berufsausübungsbewilligung

5. Oktober 2012Deutsch12 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 8. August 2012, worin das Departement (DJSG) den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2012 betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (EG/EFTA) für die Schweiz und der Weg-/Ausweisung des Betroffenen nach Deutschland ablehnte. Zunächst gilt es dazu jedoch klarzustellen, dass die Vorinstanz (DJSG) in der Zwischenzeit, auf Geheiss des Verwaltungsgerichts, mit Entscheid vom 3. Oktober 2012 auch noch materiell über die betreffende Streitsache befunden hat und die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. November 2012 mit Parallelurteil (VGU U 12 119) inhaltlich abgewiesen wurde. Die Frage nach der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist damit an sich hinfällig geworden. Trotzdem erachtet es das angerufene Gericht hier als sinnvoll (trotz fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses), im konkreten Fall über das Begehren um aufschiebende Wirkung noch zu entscheiden.

2. a) Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) kommt einer Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu. Nach Art. 34 Abs. 2 VRG kann die Behörde im Einzelfall jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilen. Die Gewährung dieser Rechtswohltat setzt insbesondere die Vermeidung erheblicher, für die betroffene Person nicht leicht wiedergutzumachender Rechtsnachteile voraus. Die Prüfung dieser prozessrechtlichen Verfahrensfrage bedarf einer summarischen Rechtsgüterabwägung aller auf dem Spiele stehenden Interessen und muss in jedem Verfahrensabschnitt eigenständig von der jeweils zuständigen Instanz im Einzelfall beantwortet werden. Häufig erscheint es dabei aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll und angezeigt, über die fragliche Streitsache möglichst rasch materiell zu befinden, um so formelle Doppelspurigkeiten oder gar Widersprüche zu verhindern.

Erwägungen

b) Wie die mündliche Verhandlung vom 18. September 2012 im Gerichtssaal des Verwaltungsgerichts Graubünden gezeigt hat, konnte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag bzw. eine feste Arbeitsstelle in einem Bar-betrieb in … nachweisen und durchaus glaubhaft dartun, dass er sich sozial für die Jugendlichen persönlich stark engagiere und von seinen negativen Erfahrungen betreffend Drogen- und Alkoholkonsum berichte, um so künftig ein nützliches Mitglied dieser Gesellschaft zu werden. Angesichts dieser individuell auf den ersten Blick durchaus glaubwürdigen Beteuerungen und leicht überprüfbaren Aktivitäten des Beschwerdeführers wäre es nach Ansicht des Gerichts jedoch auch ohne weiteres vertretbar gewesen, die am 26. Juli 2012 beantragte aufschiebende Wirkung (vorläufig bis zum Erlass des materiellen Entscheids) zu gewähren, um so die (wenn auch viel zu spät und leider nur zu kurzfristig gezeigten) Reintegrationsbemühungen nicht unnötig zu gefährden. Als nicht leicht wiedergutzumachende (Rechts-) Nachteile für den Beschwerdeführer sind dabei insbesondere der sichere Verlust der Arbeits- und Erwerbsstelle in …, die ungeordnete Auflösung der Mietwohnung und die sofortige Trennung von der in der Schweiz domizilierten Freundin zu nennen, die bei einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der darauf konsequenterweise folgenden Ausweisung aus der Schweiz absehbar gewesen wären. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung hätte daher durch die Vorinstanz (DJSG) im Einzelfall erteilt werden können.

c) Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde folglich zu Unrecht abgelehnt, was diesbezüglich zur Gutheissung der Beschwerde vom 20. August 2012 hätte führen müssen, sofern die Angelegenheit in der Zwischenzeit – mit dem materiellen Entscheid (DJSG) vom 3. Oktober 2012; bestätigt durch das Parallelurteil VGU U 12 119 - nicht schon von selbst gegenstandslos geworden wäre.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdegegner (DJSG) bzw. dem dafür verantwortlichen Kanton Graubünden aufzuerlegen. Dieser hat den anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer überdies aussergerichtlich noch angemessen zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG), wobei das Gericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘870.60 (inkl. Mehrwertsteuer) laut Anwaltshonorarnote vom 18. September 2012 als gerechtfertigt und nachgewiesen erachtet. In diesem Umfang hat der Kanton Graubünden (DJSG) den Beschwerdeführer für das Verfahren betreffend Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung also noch finanziell schadlos zu halten, weil diese Rechtswohltat bei der damals aktuell bekannten Fakten- und Rechtslage zu erteilen gewesen wäre oder sonst die Sache – bis zum Erlass des materiellen Entscheids – faktisch zu sistieren gewesen wäre.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und festgestellt, dass die Vorinstanz (DJSG) die aufschiebende Wirkung hätte erteilen müssen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

304.--

zusammen

Fr.

1‘304.--

gehen zulasten des Kantons Graubünden (DJSG).

3. Der Kanton Graubünden (DJSG) hat … aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 1‘870.60 (inkl. MWST) zu entschädigen.