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Entscheid

U 2013 12

Krankenversicherung

5. März 2013Deutsch17 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Vorab gilt es festzustellen, dass A._____ zum Zeitpunkt des Übertrittes in die SAMD am 7. Januar 2013, der entsprechenden Gesuchstellung vom 21. Januar 2013 und des anschliessend strittigen Verfahrens 21 Jahre alt ist. Das Bewilligungsgesuch, die Beschwerde und die Vernehmlassung werden jedoch von ihrem Vater, geschrieben, unterzeichnet und eingereicht. Die Beschwerde schreibt der Beschwerdeführer jedoch sowohl in eigenem als auch im Namen von A._____, unterzeichnet wird sie allerdings nur vom ihm. Somit muss geprüft werden, ob der Vater von A._____ überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist. Anzumerken bleibt, dass das EKUD das Gesuch als dasjenige des Vaters für seine Tochter entgegengenommen hat und seinen Entscheid auch nur ihm gegenüber eröffnet hat, obwohl es sich dabei um eine Bewilligung für A._____ handelt. Gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Art. 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB: SR 210) besagt, dass die Eltern, soweit das Kind bis zur Mündigkeit keine angemessene Ausbildung hat, auch über diese hinaus - soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf - für seinen Unterhalt (vgl. dazu Art. 276 ZGB) aufzukommen haben, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Demnach ist der Beschwerdeführer gegenüber A._____, da diese 21 Jahre alt ist und noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat, zum Zeitpunkt dieses Verfahrens immer noch Unterhaltspflichtig. Insofern ist er durch den angefochtenen Entscheid rechtsgenügend im Sinne von Art. 50 VRG berührt. Überdies hat er auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides, da dieser unter anderem auch die schulische Ausbildung seiner Tochter betrifft. Der Beschwerdeführer ist somit als beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 50 VRG zu betrachten und er ist legitimiert, (auch) im Namen von A._____ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zu führen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Departementsverfügung des EKUD vom 12. Februar 2013. Streitig und zu prüfen ist, ob der Schulwechsel von A._____ von der Abschlussklasse des Gymnasiums der Stiftung B._____ Schulen in O.1._____ in die 5. Klasse per Frühjahssemester 2013 zu Recht nicht bewilligt wurde.

3. a) Im vorliegenden Verfahren geht es um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für A._____ für einen Schulwechsel während des Schuljahres von der Abschlussklasse der B._____ Schule O.1._____ in die vorletzte Klasse (5. Gymnasialklasse) der SAMD, welcher vom EKUD nicht zugelassen wurde. Zugelassen wurde vom EKUD hingegen der sofortige Übertritt in die 4. Gymnasialklasse der SAMD bzw. der Eintritt in die 5. Gymasialklasse per Schuljahr 2013/14.

b) Bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist im Wesentlichen eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen von A._____, aus der unglücklich verlaufenden Abschlussklasse der B._____ Schulen O.1._____ in die vorletzte Klasse (5. Klasse) der SAMD wechseln zu dürfen und den öffentlichen Interessen, das heisst der Einhaltung der Vorgaben der Verordnung des Bundesrates über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) und der kantonalen Verordnung über das Gymnasium vom 6. Juli 2009 (GymVO; BR 425.050), insbesondere deren Art. 15 (Zulassungsvoraussetzungen zur Maturitätsprüfung), vorzunehmen.

Art. 15 GymVO in der Fassung vom 6. Juli 1999 lautete wie folgt:

Zulassungsvoraussetzungen:

Die Zulassung erfordert in der Regel den Besuch einer Mittelschule im Kanton Graubünden während mindestens der letzten zwei Jahre vor der Maturitätsprüfung, für eine Promotion ausreichende Leistungen in der Abschlussklasse und die Annahme der Maturaarbeit mit mindestens dem Prädikat «genügend». Die sechste Klasse kann nicht als Austauschjahr absolviert werden.

Mit Regierungsbeschluss vom 7. Juli 2009 wurde Art. 15 GymVO wie folgt abgeändert:

Zulassungsvoraussetzungen:

Sofern betreffend Schulbesuch keine Ausnahmebewilligung des Departements vorliegt, erfordert die Zulassung den Besuch einer Mittelschule im Kanton Graubünden während mindestens der letzten zwei Jahre vor der Maturitätsprüfung und für eine Promotion ausreichende Leistungen in der Abschlussklasse. Die sechste Klasse kann nicht als Austauschjahr absolviert werden.

Erwägungen

Im Regierungsbeschluss zur Teilrevision von Art. 15 GymVO wird folgendes ausgeführt:

„In den vergangenen Jahren wurden an den privaten Mittelschulen vermehrt ausserkantonale Schülerinnen und Schüler in die Abschlussklassen aufgenommen, was zu Unsicherheiten betreffend Zuständigkeiten für die Erteilung der Ausnahmebewilligung führte. Neu bestimmt die Verordnung, dass Aufnahmen in die letzten beiden Jahre der gymnasialen Maturitäts-ausbildung ausnahmsweise erfolgen dürfen, wenn für den betroffenen Einzelfall eine Bewilligung des Departementes vorliegt. Die Bewilligung ist somit vor der Aufnahme in die Schule einzuholen.“

Art. 15 GymVO folgt im Übrigen der Bestimmung von Art. 6 Abs. 4 MAR:

Dauer:

Werden Schülerinnen und Schüler aus andern Schultypen in den gymnasialen Lehrgang aufgenommen, so haben sie in der Regel den Unterricht der beiden letzten Jahre vor der Maturität zu besuchen.

c) Aus diesen Gesetzestexten lässt sich folglich entnehmen, dass im vorliegenden Fall grundsätzlich eine Ausnahmebewilligung erteilt werden darf, (vgl. zu Zweck, Begriff und Voraussetzungen von Ausnahmebewilligungen Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., O.1._____ 2010, N 2537 ff.). Im vorliegenden Verfahren stellt sich dabei die Rechtsfrage, ob überhaupt eine Ausnahmesituation bei A._____ vorliegt oder nicht. Diese Rechtsfrage kann vom Verwaltungsgericht frei überprüft werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N 2546). Die Ausnahmeregelung selber, das heisst das Mass der Abweichung und der Inhalt der Bewilligung, wird von der Verwaltungsbehörde nach pflichtgemässem Ermessen ausgestaltet, welches im Allgemeinen keiner richterlichen Kontrolle unterliegt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., mit Hinweisen auf ZBl 82 [1981] 527, 534). Die Rechtsfrage richtet sich somit danach, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Abweichung von den gesetzlichen Regelung erlauben. Die Ermessensfrage richtet sich hingegen nach der konkreten Ausgestaltung der Ausnahmeregelung.

d) Die Gewährung oder Nichtgewährung der Ausnahmebewilligung für den Übertritt in die 5. Gymnasialklasse der SAMD hat im vorliegenden Fall zwei Aspekte, nämlich die Rechtzeitigkeit des eingereichten Gesuchs und die Eignung der Schülerin, welche es nachfolgend beide zu prüfen gilt.

a/aa Zur Rechtzeitigkeit des eingereichten Gesuchs vom 21. Januar 2013 lässt sich folgendes sagen: Das EKUD verweist dazu auf die Bemerkungen der Regierung zur Teilrevision von Art. 15 GymVO vom 7. Juli 2009 (vgl. dazu Erwägung 3.b). Es hält weiter fest, dass A._____ ohne Ausnahmebewilligung des zuständigen Departementes und damit unrechtmässig in die 5. Gymnasialklasse der SAMD eingetreten sei. Sie hätte im Übrigen bereits seit Ende des letzten Schuljahres gewusst, dass ein grosser Teil ihrer Mitschülerinnen und -schüler die Promotion in die Abschlussklasse nicht bestehen würden, und so rechtzeitig, das heisst vor Beginn des neuen Schuljahres ein Übertrittsgesuch stellen können. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass der Entscheid der Eltern, ihre Tochter in das Internat der SAMD zu schicken, auf der Quartalsbeurteilung der B._____ Schule O.1._____ vom 20. November 2012 basiere. Erst dann sei das Ausmass des Motivationsmangels ihrer Tochter klar geworden und ein weiterer Verbleib in der Abschlussklasse der B._____ Schule nicht mehr sinnvoll erschienen. Vorher hätte kein genügender Anlass für einen Schulwechsel bestanden. Ein Besprechungstermin mit der Leitung der SAMD habe dann erst am 3. Januar 2013 vereinbart werden können. An diesem Termin sei vereinbart worden, dass A._____ auf den ersten Schultag im neuen Jahr, dem 7. Januar 2013, zur Probe ins Internat in die 5. Gymnasialklasse eintrete. Der Eintritt in die 5. Gymnasialklasse habe sich aufgrund der Beurteilung des schulischen Leistungsniveaus von A._____ durch die Leitung der SAMD ergeben. Ein Abwarten einer Bewilligung für diesen Übertritt durch das EKUD wäre wenig sinnvoll und zweckmässig gewesen, zumal dadurch einerseits die Schülerin aus dem Bildungsprozess hätte genommen werden müssen und andererseits vor dem definitiven Übertritt in eine Internatsschule sowohl aus Sicht der Schülerin als auch der Schulleitung eine gewisse Probezeit unumgänglich sei.

bb) Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen mehr zu überzeugen als diejenigen des EKUD. So geht es bei den Bemerkungen der Regierung zur Teilrevision von Art. 15 GymVO mehr um eine Klarstellung in der Kompetenzordnung als um einem strikten zeitlichen Ablauf des Bewilligungsverfahrens. Gemäss dieser Bemerkung liegt die Bewillgungskompetenz für einen Übertritt vor Beginn der letzten beiden Schuljahre bei den Schulleitungen, für Übertritte während den letzten beiden Schuljahren hingegen beim EKUD. Das vorgängige Vorliegen einer Bewilligung ist somit als blosse Ordnungsvorschrift zu betrachten, der kein zwingender Charakter zukommt. Im vorliegenden Fall sind ausreichende Gründe vorhanden, von dieser Regel abzuweichen. Der Beschwerdeführer hat vernünftig und unter den gegebenen Umständen verantwortungsvoll gehandelt. Hinzu kommt, dass der Text der Verordnung nicht ausschliesst, dass eine solche Ausnahmebewilligung auch nachträglich erst vorliegen kann. Auf die Bemerkungen der Regierung zur Teilrevision von Art. 15 GymVO kann jedenfalls nicht abgestellt werden, zumal Regierungsbeschlüsse nicht allgemein zugänglich sind. Im Weiteren trifft es auch zu, dass die Schulleitung der SAMD das Vorgehen kannte und den Übertritt ohne Vorliegen einer Ausnahmebewilligung guthiess.

b/aa Bezüglich der Eignung von A._____ in die 5. Gymnasialklasse der SAMD überzutreten ergibt sich folgende Ausgangslage: Bei normalem Fortgang hätte A._____ im Sommer 2013 die eidgenössische Matura abgelegt, das heisst sie befand sich vor dem Wechsel an die SAMD in der Abschlussklasse der B._____ Schule O.1._____, welche der 6. Gymnasialklasse der SAMD entspricht. Zudem ist A._____ 21 Jahre alt und damit rund zwei bis drei Jahre älter als andere Schülerinnen und Schüler, welche die 5. Gymnasialklasse an der SAMD absolvieren. In der SAMD wird eine interne Maturitätsprüfung abgelegt, welche von der Konferenz Schweizerischer Gymnasialrektorinnen und Gymnasialrektoren (KSGR) anerkannt wird und so den Erfordernissen der MAR genügt. Die B._____ Schule O.1._____ nimmt demgegenüber keine Maturitätsprüfungen ab, sondern bereitet ihre Schülerinnen und Schüler auf die eidgenössische Matura vor, welche dann extern von der Schweizerischen Maturitätskommission abgenommen wird.

bb) Das EKUD zeigt in seiner Vernehmlassung auf, dass der Lehrplan der B._____ Schule O.1._____ Kompatibilitätslücken gegenüber demjenigen der SAMD aufweist (vgl. Ziff. 3 und 4 der Vernehmlassung EKUD). So sieht das EKUD unter anderem ein Problem darin, dass A._____ in den Grundlagenfächern Chemie und Bildnerisches Gestalten nur die Noten eines Semesters vorweisen könne.

cc) Aus den ins Recht gelegten Akten lässt sich entnehmen, dass beim hier zu beurteilenden Übertritt gewisse Inkonsistenzen bezüglich den von den betroffenen Schulen aufgestellten Lehrplänen vorliegen. Dies ist insbesondere deshalb so, weil die beiden Schulen einer anderen Konzeption unterliegen bzw. die Eidgenössische Matura anders ausgestaltet ist als die Maturitätsprüfungen der Gymnasien der Bündner Mittelschulen. Es trifft auch zu, dass die B._____ Schulen weder Mitglied der KSGR sind noch im Verzeichnis der anerkannten nichtstaatlichen Schulen des Kantons O.1._____ aufgeführt werden (vgl. Beilagen 9 und 10 EKUD). Dies allein kann aber noch nicht zur Verweigerung einer Ausnahmebewilligung führen. Die Argumentation des EKUD betrifft in erster Linie die Ausgestaltung der Ausnahmebewilligung selber beziehungsweise die damit verbundenen Erschwernisse und Schwierigkeiten. Indes geht es im vorliegenden Fall nicht um die Ausgestaltung der Ausnahmebewilligung, sondern um die Erteilung derselben für den Übertritt in die 5. Gymnasialklasse der SAMD. Diesbezüglich gilt es festzustellen, dass die privaten Interessen von A._____ beziehungsweise ihrem Vater - dem Beschwerdeführer - gegenüber den öffentlichen Interessen, dass die Bündner Mittelschulen die Vorgaben des MAR und der GymVO einhalten, zumal ja nicht eine Verletzung dieser Vorgaben im Vordergrund steht, sondern - wo notwendig - eine Adaption der Vorleistungen von A._____ an die für die SAMD gültigen Vorgaben, überwiegen. Wie das EKUD richtig erwähnt, geht es letztlich darum, aufgrund welcher Noten das Promotionszeugnis von A._____ an der SAMD am Ende dieses Semesters zu erstellen sein wird. Es ist somit ein Gebot der Verhältnismässigkeit, eine situationsgerechte Lösung zu finden für den Übertritt in die 5. Gymnasialklasse der SAMD als diesen gleich auszuschliessen. Die Tatsache, dass A._____ bzw. der Vater die Unterstützung der Schulleitung der SAMD für den Übertritt geniessen, erleichtern das weitere Vorgehen, nämlich die Bereinigung der offenen Punkte zur Erstellung des Promotionszeugnis für A._____. Liegt hierfür eine Lösung vor, steht auch fest, ob A._____ die 5. Gymnasialklasse der SAMD erfolgreich abgeschlossen hat oder nicht. Ob und inwiefern dazu auf Noten des Frühjahrssemesters 2012 der B._____ Schule (oder Noten zu einem anderen Zeitpunkt) oder ob auf die Benotung der allein an der SAMD erbrachten Leistungen abgestellt werden kann oder ob der Übertritt als Repetition der Klasse gewertet werden muss, ist - wie gesagt - nicht Sache des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, sondern Sache der Verwaltungsbehörden, welche diese Fragen nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden haben.

4.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich das EKUD bei der Nichterteilung der Übertrittsbewilligung im wesentlichen nur mit einer pauschalen Prüfung der formellen Aspekte der Bewilligungserteilung begnügt hat, anstatt eine konkrete Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen von A._____ am Übertritt in die 5. Klasse der SAMD und den öffentlichen Interessen durchzuführen. Es besteht keine Absicht seitens des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, die Praxis des EKUD, wonach Schulwechsel während des Jahres innerhalb der letzten zwei Jahre der Maturitätsausbildung genehmigt werden können, sofern die Lernenden in der abgebenden Schule eine gleichwertige Abteilung besucht haben und besondere Gründe für den Schulwechsel geltend machen können, zu ändern. Vielmehr soll darauf hingewiesen werden, dass im konkreten Einzelfall die jeweiligen Interessen abzuwiegen sind, was im vorliegenden Fall nicht gebührend beachtet wurde. Insbesondere nimmt A._____ beim Übertritt per Frühjahr 2013 in die 5. Gymnasialklasse der SAMD freiwillig eine Repetition in Kauf, da sie grundsätzlich im Sommer 2013 die eidgenössische Matur hätte ablegen können und somit 1.5 Jahre verliert. Überdies kann ihr angerechnet werden, dass sie mit 21 Jahren doch mehrere Jahre älter ist, als normale Schülerinnen und Schüler, welche üblicherweise die 5. Gymnasialklasse (des SAMD) besuchen. Ein wichtiger Aspekt ist im Übrigen, dass die Schulleitung der SAMD geprüft hat, dass A._____ bezüglich ihren bisherigen Schulleistungen per Januar 2013 in die 5. Klasse eingestuft werden kann, und eben gerade nicht per Januar 2013 in die 4. Klasse beziehungsweise erst per Sommer 2013 in die 5. Klasse. Nach dem Gesagten hat das EKUD A._____ zu Unrecht keine Bewilligung für den Übertritt in die 5. Gymnasialklasse der SAMD erteilt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des EKUD vom 12. Februar 2013 aufzuheben. A._____ wird folglich die Bewilligung erteilt, per 7. Januar 2013 von der Abschlussklasse des Gymnasiums der Stiftung B._____ Schulen in O.1._____ in die 5. Klasse des Gymnasiums der SAMD zu wechseln.

5.

Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des EKUD. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 1 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden vom 12. Februar 2013 wird aufgehoben.

3. A._____ wird die Bewilligung erteilt, per 7. Januar 2013 von der Abschlussklasse des Gymnasiums der Stiftung B._____ Schulen in O.1._____ in die 5. Klasse des Gymnasiums der SAMD zu wechseln.

4. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

302.--

zusammen

Fr.

1‘802.--

gehen zulasten des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

5. [Rechtmittelbelehrung]

6. [Mitteilungen]