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Entscheid

U 2013 35

Strafprozessordnung

20. November 2014Deutsch13 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 26. März 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung öffentlicher Unterstützung abgewiesen hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Zudem sind die Beschwerdeführer als Adressaten dieser Verfügung gemäss Art. 50 VRG zu deren Anfechtung legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführer auf öffentliche Unterstützung zu Recht verneint hat.

b) Die Legitimation des damaligen Beistands der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus dem damals bestehenden Mandatsverhältnis (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 6 und 7) sowie der Prozessvollmacht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Prättigau/Davos vom 2. Mai 2013 (vgl. Bf-act. 8) in Verbindung mit Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Die im Rahmen des Mandatswechsels vom 28. November 2013 neu eingesetzte Beiständin ist gemäss der entsprechenden Prozessvollmacht der KESB Prättigau/Davos (vgl. Bf-act 10) zur Weiterführung des Prozesses befugt.

2. a) Gemäss Art. 12 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 763 ff.). Die Hilfe in Notlagen ist insofern subsidiär, als sich nicht darauf berufen kann, wer objektiv in der Lage ist, sich aus eigener Kraft die für sein Überleben unverzichtbaren Mittel zu beschaffen (vgl. BGE 134 I 65 = Pra 97 [2008] Nr. 86 E.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dieses Grundrecht auf Existenzsicherung, welches einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates einräumt, wird im Kanton Graubünden durch das kantonale Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Unterstützungsgesetz, UG; BR 546.250) konkretisiert. Dementsprechend hat Anspruch auf Unterstützungshilfe durch die politische Gemeinde an seinem Wohnsitz, wer bedürftig ist, d.h. wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.2).

b) Nach Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Dabei sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) zu beachten (Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]). Die Bedürftigkeit und damit der Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstützung sind folglich gegeben, wenn sich aus dieser Bedarfsberechnung ergibt, dass die aktuell tatsächlich vorhandenen finanziellen Mittel für die Deckung des laufenden Lebensbedarfs nicht ausreichen (vgl. Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 126 f.). Dabei ist der Grundsatz der Subsidiarität insofern zu durchbrechen, als nur erhältliche finanzielle Mittel zu berücksichtigen sind. Wenn Ansprüche auf Leistungen Dritter zwar bestehen, diese Leistungspflichten jedoch nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, so hat die Sozialbehörde den dadurch entstehenden finanziellen Engpass zu überbrücken (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 71 sowie Müller/Schefer, a.a.O., S. 767). Dabei gilt allgemein der Grundsatz, dass es auf die Ursachen der Bedürftigkeit nicht ankommt. Wenn tatsächlich eine Notlage besteht, werden Leistungen unabhängig von einem allfälligen Verschulden der bedürftigen Person ausgerichtet (sog. Finalprinzip, vgl. dazu Wolffers, a.a.O., S. 165 sowie BGE 131 I 166 E.4.2 mit weiteren Hinweisen).

3. a) Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführer auf öffentliche Unterstützung unter Verweis auf eine Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden vom 15. Februar 2013 verneint. Aus jener Verfügung der Sozialversicherungsanstalt, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführer um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur AHV abgelehnt wurde, gehe hervor, dass bei den Beschwerdeführern ein jährlicher Einkommensüberschuss von Fr. 51‘683.-- sowie anrechenbares Vermögen von Fr. 299‘623.-- bestehe. Angesichts dieser Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei das zu behandelnde Gesuch um öffentliche Unterstützung unbegründet und deshalb abzuweisen.

Erwägungen

b) Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdegegnerin indes, dass sich die Ergänzungsleistungs- und die Sozialhilfegesetzgebung hinsichtlich der Bemessung des Notbedarfs wesentlich unterscheiden. Im Bereich der Ergänzungsleistungen spielt es sehr wohl eine Rolle, aus welchen Gründen eine betroffene Person in die finanzielle Notlage geraten ist. So werden dort etwa Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt resp. hypothetisch hinzugerechnet (Art. 1 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30], vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E.3.1 ff.). Demgegenüber verbietet es der verschuldensunabhängige Ansatz bei der Hilfe in Notlagen im Sinne von Art. 12 BV (vgl. vorstehend Erwägung 2b), dass dem Betroffenen das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum herabgesetzt oder verweigert wird, selbst wenn dieser für seine Lage persönlich verantwortlich ist (BGE 134 I 65 = Pra 97 [2008] Nr. 86 E.3.3). Dies bedeutet, dass der Erbvorbezug infolge Liegenschaftsübertragung im Jahre 2002 – der bei den Ergänzungsleistungen von Gesetzes wegen als selbstverschuldeter Vermögensverzicht gilt und angerechnet wird – bei der Beurteilung der sozialhilferechtlichen Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen ist. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die Mieterträge, welche den Beschwerdeführern zufolge ihres Nutzniessungsrechts an der Liegenschaft zustehen, solange diese wegen der behaupteten unüberwindbaren Divergenzen mit den verwaltenden Töchtern nicht erhältlich gemacht werden können (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 2b).

c) Zur Bestimmung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit der Beschwerdeführer hätte die Beschwerdegegnerin eine eigene Bedarfsberechnung vornehmen sowie allenfalls weitere Abklärungen treffen müssen, was sie jedoch in keiner Weise getan hat. Stattdessen hält sie in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2014 lediglich fest, dass keine Bedarfsrechnung vorliege. Zudem schiebt sie die Verantwortung für die entstandene Verzögerung des Verfahrens auf die Beschwerdeführer, deren Vertreterin „unglaubliche 11 Monate lang“ keinen Anlass gesehen habe, „die Beschwerdegegnerin in dieser Angelegenheit zu kontaktieren und die näheren Umstände zu der von ihm behaupteten finanziellen Notlage resp. der Unmöglichkeit zur Tragung der Krankenkassenkosten der Beschwerdeführer sowie die Gefährdung der Pflege und Betreuung durch die Spitex X._____ darzulegen und die dagegen eingeleiteten Massnahmen zu erläutern“. Nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs seien die Beschwerdeführer völlig untätig geblieben und hätten gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht das geringste Interesse an einer transparenten Aufklärung der von ihnen behaupteten Verhältnisse gezeigt.

Auch wenn die am Verfahren beteiligten Parteien gemäss Art. 11 Abs. 2 VRG verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, liegt die Verfahrensleitung zweifellos bei der Behörde, welche den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln hat (Art. 11 Abs. 1 VRG). Es wäre demnach nach dem Eingang des ausführlich begründeten Wiedererwägungsgesuchs am 17. April 2013 (vgl. Bf-act. 9) folglich Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen, sich aktiv um die nötigen Angaben zu bemühen resp. die Beschwerdeführer aufzufordern, ihre Behauptungen mit entsprechenden Beweisen zu belegen. Die Ausübung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer bedingt nämlich eine entsprechende Aufklärung seitens der Behörde. So hätte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer darüber informieren müssen, worin deren Mitwirkungspflicht besteht, welche Beweismittel beigebracht werden müssen und mit welchen Säumnisfolgen im Falle einer unterlassenen Mitwirkung zu rechnen wären (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 466 zur entsprechenden Bestimmung im VwVG sowie Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, § 7 Rz. 107 zur entsprechenden Bestimmungen im zürcherischen VRG, je mit Verweis auf BGE 132 II 113 E.3.2). Dies umso mehr, als die Behauptungen sowohl im Gesuch als auch im Wiedererwägungsantrag unzureichend belegt waren. Die Beschwerdegegnerin macht weder geltend noch ist aus den Akten ersichtlich, dass sie die Beschwerdeführer zur Beibringung von Angaben für die Bedarfsberechnung oder zum Nachweis der gegen die Töchter eingeleiteten Massnahmen angehalten hat, oder dass sie diese auf allfällige Säumnisfolgen im Falle der Verletzung der Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht hat. Selbstredend vermag auch die Tatsache, dass die vorgesehene Aussprache zwischen den beiden Parteien – aus welchen Gründen auch immer – nicht zustande gekommen war, die Beschwerdegegnerin nicht von ihrer Pflicht entbinden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen.

d) Indem die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Anspruchsberechtigung auf die von der Sozialversicherungsanstalt erhobenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abstellt und damit ein hypothetischer Vermögensverzehr sowie hypothetische Nutzniessungs- und Vermögensverzichtserträge berücksichtigt, verstösst sie folglich gegen die Grundsätze der Hilfe in Notlagen im Sinne von Art. 12 BV sowie gegen Art. 1 und 2 UG. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig, weshalb sie in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

4.

Demgegenüber haben es auch die Beschwerdeführer unterlassen, ihre Behauptungen im Rahmen ihres Gesuchs vom 12. Dezember 2012 zu beweisen resp. in ihrem Wiedererwägungsantrag vom 17. April 2013 glaubhaft zu machen. Unbelegt blieben insbesondere die zwecks Übernahme der Verwaltung der Liegenschaft gegen die Töchter eingeleiteten Gerichtsverfahren sowie die weiteren behaupteten Bemühungen des Beistands zur Eintreibung der ihnen zustehenden Mieterträge. Auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde blieben die Beschwerdeführer entsprechende Nachweise schuldig. Zudem verzichteten die Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik, obwohl die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2014 darauf hingewiesen hatte, dass die vorerwähnten Punkte nicht belegt worden seien.

5.

a) Da sich die Beschwerdegegnerin für die Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf öffentliche Unterstützung zu Unrecht auf die von der Sozialversicherungsanstalt erhobenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgestützt hat, ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer gemäss den vorstehend in Erwägung 2 dargelegten Grundsätzen sowie anhand einer entsprechenden Bedarfsberechnung zu ermitteln haben, wobei die Beschwerdeführer bei der Ermittlung der rechtserheblichen Umstände zur Mitwirkung verpflichtet sind.

b) Da in der vorliegenden Angelegenheit weder die Beschwerdegegnerin noch die durch deren Beiständin vertretenen Beschwerdeführer ihren prozessualen Obliegenheiten ausreichend nachgekommen sind, werden im vorliegenden Verfahren keine Gerichtsgebühren erhoben. Da die Beschwerdeführer nicht von einem Rechtsanwalt, sondern von ihrer entsprechend mandatierten Beiständin vertreten werden, steht ihnen trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 78 Abs. 1 VRG zu. Damit wird das beschwerdeführerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege obsolet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass ein solches Gesuch im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin bei Bedarf erneut zu stellen ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. März 2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Vornahme von weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]