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Entscheid

U 2013 44

Baugesuch (BAB)

4. August 2014Deutsch25 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 6. Mai 2013, worin das DJSG die frühere Verfügung vom 8. November 2012 des AMZ betreffend Verweigerung der Verlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA und gleichzeitige Wegweisung des Beschwerdeführers bestätigt und damit die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Dezember 2012 abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht erfolgte frist- und formgerecht, weshalb darauf einzutreten ist. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob das DJSG zu Recht von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz stören wird und gestützt darauf die Verweigerung der Verlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA geschützt hat. Falls eine hinreichende Gefährdung zu bejahen wäre, wäre in einem nächsten Schritt die Verhältnismässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers zu prüfen.

2. a) Zwischen der Schweiz einerseits sowie der Europäischen Union (EU) und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihaltezone (EFTA) anderseits gilt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), worauf sich der aus Deutschland stammende Beschwerdeführer berufen kann. Nach Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA hat er das Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV dieses Anhangs in der Schweiz aufzuhalten und hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Gemäss Art. 5 Anhang I FZA darf dieses Recht nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Sofern die Voraussetzungen der Richtlinien 64/221 EWG, 72/194 EWG sowie 75/35 EWG und der zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA) erfüllt sind, können Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) auch gegenüber EU-/EFTA-Angehörigen ergriffen werden.

b) Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 62/221 EWG darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein, wobei strafrechtliche Verurteilungen allein diese Massnahmen nicht ohne weiteres begründen können. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insoweit als Anlass für eine Ausweisung herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die allein aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Mit dem Erfordernis der fortbestehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann nicht gemeint sein, dass weitere Straftaten fast mit Gewissheit zu erwarten sind. Es ist aber auch nicht nur dann vom Fehlen einer Gefährdung auszugehen, wenn die Möglichkeit der Wiederholung mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Dabei kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Es ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit zu verlangen, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Auf der einen Seite soll(en) die begangene(n) Straftat(en) hinsichtlich Art, Schwere und Anzahl der Rechtsverletzungen sowie auf der anderen Seite die Wiederholungsgefahr in Bezug auf Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit Berücksichtigung finden (vgl. BGE 139 II 121 E.5.3, 136 II 5 E.4, 130 II 176 E.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_636/2010 vom 3. August 2011 E.2 f.,2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E.4.1 ff.; Zünd/Hill, in: Üebersax/Rudin/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 8.38 ff.; Nägeli/Schoch, in: Üebersax/Rudin/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 22.202 ff.). Die Art der begangenen Delikte kann ausländerrechtlich insofern eine Rolle spielen, als Gewalt-, Sexual- und schwere Betäubungsmitteldelikte in der Regel auf ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Entfernung des betroffenen Ausländers von der Schweiz schliessen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_676/2010 vom 15. April 2011 E.3.3). Dass ein Ausländer "bloss" wegen Vermögensdelikten verurteilt worden ist, steht Entfernungsmassnahmen im Rahmen des FZA jedoch nicht entgegen, sofern die Vermögensdelikte schwer wiegen sowie mehrfach und wiederholt begangen wurden, so dass mit einer hinreichenden weiterhin bestehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung gerechnet werden muss (vgl. BGE 134 II 25 E.4.3; Urteil des Bundesgerichtes 2C_680/2010 vom 18. Januar 2011 E.2.2).

c) Es dürfen auch laufende Strafuntersuchungen in die Beurteilung der hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung einbezogen werden. Solche im Rahmen einer Strafuntersuchung erhobenen Vorwürfe des strafrechtlich relevanten Verhaltens dürfen ohne Verletzung der Unschuldsvermutung mitberücksichtigt werden, auch wenn diese (noch) nicht zu einer Verurteilung geführt haben. Es geht dabei nicht darum, dem Betroffenen eine strafrechtliche Verfehlung zu unterstellen. Durch eine laufende Strafuntersuchung wird allerdings aufgezeigt, dass die Strafverfolgungsbehörden sich (immer wieder) mit dem betreffenden Ausländer und seinen Aktivitäten befassen müssen und dass dieser ein Verhalten an den Tag legt, welches von Drittpersonen - zu Recht oder zu Unrecht - als kriminell erachtet wird. Diesem Umstand darf im Rahmen der Deliktsprognose mit einer gewissen Zurückhaltung Rechnung getragen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_795/2010 vom 1. März 2011 E.4.3,2C_845/2009 vom 17. August 2010 E.5,2C_596/2009 vom 23. April 2010 E.6).

3. a) Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer bereits in Deutschland und noch vor seiner Einreise in die Schweiz rechtskräftig verurteilt. Der Strafregisterauszug aus Deutschland (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg.-act.] I Nr. 31) verzeichnet zwei Verurteilungen. Der Beschwerdeführer wurde am 15. Dezember 2003 zu 18 Monaten Freiheitsstrafe wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen - in einem Fall mit Urkundenfälschung und im anderen Fall gemeinschaftlich begangen - sowie wegen Betrugs in neun Fällen - davon sieben mit Urkundenfälschung - bei einer Probezeit von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der zweite Fall betrifft eine Verurteilung vom 25. September 2006 zu einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen, wobei die Bewährungsfrist auf drei Jahre und sechs Monate angesetzt wurde.

In der Schweiz wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 26. April 2011 (vgl. Bg.-act. I Nr. 25) wegen mehrfachen Betrugs, versuchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung - alle Delikte begangen im Zeitraum Januar 2008 bis Dezember 2009 - zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 2‘900.-- verurteilt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer schloss am 20. Juli 2007 mit der C._____ einen Motorfahrzeughaftpflicht- und Kaskoversicherungsvertrag für seinen Personenwagen BMW 316i und am 15. Oktober 2007 für seinen Personenwagen Audi A6 ab. Als Mitarbeiter der C._____ (Anstellung ab dem 1. Juli 2007 als Aussendienstmitarbeiter) wurden ihm auf beiden Policen Rabatte gewährt. Zwischen dem 10. Januar 2008 und dem 4. Dezember 2009 meldete der Beschwerdeführer der C._____ insgesamt sechs die erwähnten Versicherungspolicen betreffende Schadenfälle. Durch falsche – und teilweise mit gefälschten Urkunden belegte – Tatsachen erwirkte er unrechtmässige Zahlungen in der Höhe von Fr. 4'046.70 und EUR 8'407.23.

Am 28. März 2013 hat die Staatsanwaltschaft Graubünden ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet (Akten der Staatsanwaltschaft [StAW.-act.] 1 Nr. 1). Dabei geht es erneut um Betrugs- und Urkundenfälschungsdelikte. Gemäss den Akten der Staatsanwaltschaft und den jeweiligen Kriminalrapporten der Kantonspolizei Graubünden (StAW.-act. 3; StAW.-act. 4; StAW.-act. 5) wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Zeitraum vom 31. März 2010 - 12. April 2011 bzw. am 20. Mai 2010 und am 10. Juni 2010 zu Lasten von drei verschiedenen Privatpersonen sowie der Versicherungsgesellschaft G._____ Versicherungsanträge ohne Einverständnis der angeblichen Versicherungsnehmer ausgefüllt und die jeweiligen Unterschriften gefälscht zu haben, um unrechtmässig die Vermittlerprovisionen zu beziehen.

Erwägungen

Zudem hat der Beschwerdeführer gemäss der vom DJSG eingereichten Aktennotiz des AMZ vom 23. Mai 2014 beim Strassenverkehrsamt eine Kopie eines gefälschten Ausländerausweises mit Gültigkeit bis 30. Juni 2017 statt 30. Juni 2012 vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat die Fälschung gemäss Aktennotiz anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei zugegeben.

b) Bei der Beurteilung, ob im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine künftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht, sind - wie vorstehend in Erwägung 2.c erläutert - sämtliche in Erwägung 3.a aufgeführten Verurteilungen und Strafuntersuchungen zu berücksichtigen. Dies muss umso mehr gelten, als anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft ein Geständnis abgegeben wurde. Sämtliche Delikte und Vorwürfe beziehen sich auf Vermögensdelikte und Delikte gegen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden.

Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland in den Jahren 2003 und 2006 zu - immerhin bedingt ausgesprochenen - Freiheitsstrafen von zunächst 18 und im zweiten Fall von 22 Monaten verurteilt. Hinsichtlich der Delikte, welche der Beschwerdeführer in der Schweiz im Zeitraum von Januar 2008 bis Dezember 2009 beging, wurde er mit Strafbefehl vom 26. April 2011 hingegen lediglich zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen, nicht jedoch zu einer Freiheitsstrafe, verurteilt. Aus diesem markant abnehmenden Strafmass trotz erneuter Delinquenz muss zwingend geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer für diese Taten ein geringes Verschulden vorzuwerfen war. Darüber hinaus musste ihm von den Strafverfolgungsbehörden trotz Rückfälligkeit nicht nur eine günstige Prognose hinsichtlich künftiger Straftaten gestellt worden sein, sondern mussten die Strafverfolgungsbehörden sogar von besonders günstigen Umständen ausgehen, um angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers überhaupt den bedingten Strafvollzug gewähren zu können (vgl. Art. 42 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer nur die minimale Probezeit von zwei Jahren auferlegt (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB, wonach Probezeiten im Rahmen von zwei bis fünf Jahren vorgesehen sind), was mit Blick auf die Vorgeschichte des Beschwerdeführers wiederum nur den Schluss zulassen kann, dass die im Strafbefehl vom 26. April 2011 behandelten Straftaten als nicht schwer wiegend betrachtet wurden. Diese Einschätzungen der Strafverfolgungsbehörden sind - wie vorstehend in Erwägung E.2b erläutert - im vorliegenden Verfahren insofern von Bedeutung, als die Schwere der Delikte im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit von Entfernungsmassnahmen im Rahmen des FZA eine wichtige Rolle spielen. Was die Taten betrifft, welche dem am 28. März 2013 eröffneten Strafverfahren zugrunde liegen, fallen diese in etwa in denselben Zeitraum wie die mit Strafbefehl vom 26. April 2011 abgeurteilten Betrugs- und Urkundenfälschungsdelikte und in die Zeitspanne vor der neuen Anstellung bei der F._____ AG. Der Beschwerdeführer ist ausserdem teilweise geständig, weshalb mit einer Zusatzstrafe zum früheren Strafbefehl vom 26. April 2011 zu rechnen ist. Es liegt somit im technischen Sinn keine erneute Straffälligkeit vor, weshalb in Bezug auf das Rückfallrisiko aus dem Strafverfahren vom 28. März 2013 nichts abgeleitet werden kann. Damit lässt sich sagen, dass sich der Beschwerdeführer - abgesehen vom Vorwurf der Ausweisfälschung; vgl. hierzu die Ausführungen unten in Erwägung 3.c - in den letzten rund drei Jahren, entsprechend der Prognose, welche dem Strafbefehl vom 26. April 2011 zugrunde liegt, wohlverhalten hat. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach den Taten eine neue Anstellung bei der F._____ AG angetreten hat (1. Arbeitsvertrag mit Stellenantritt am 1. September 2010 und 2. Arbeitsvertrag mit Stellenantritt am 1. April 2011), wo er seit dem 1. April 2011 einen Fixlohn erhält (vgl. den Lohnausweis 2012: beschwerdeführerische Beilage [Bf.-act.] 3). Die Lohnausweise von Oktober und November 2013 zeigen allerdings neben dem Bruttolohn von Fr. 5'500.-- jeweils eine zusätzliche Auszahlung von Fr. 1'000.-- unter dem Titel Überschüsse und Boni. Dem Arbeitsvertrag vom 6. April 2011 (Bg.-act. I Nr. 51, Beilage 4a) ist zu entnehmen, dass zwischen der F._____ AG und dem Beschwerdeführer ein Monatslohn von brutto Fr. 3'700.-- zuzüglich Fr. 1'300.-- (Spesen) vereinbart wurde. Weiter ist vorgesehen, dass bei Erreichung der Qualitäts- und Umsatzziele ein Bonus gemäss separater Vereinbarung ausgerichtet werden kann. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers, in diesem Fall der Beschwerdeführer, wird im Vertrag umschrieben als Vermittlung von Versicherungsprodukten für verschiedene Versicherungsgesellschaften im Auftrag der Arbeitgeberin sowie Einreichung der von den akquirierten Kunden unterzeichneten Anträge an die Arbeitgeberin. Der Beschwerdeführer ist also nach wie vor im Bereich der Versicherungsvermittlung tätig und das Anreizsystem der Provisionszahlung ist auch in seiner neuen Anstellung vorgesehen. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer wieder dazu verleitet wird, seine mit der Vermittlungstätigkeit verbundene Vertrauensstellung zu seinen eigenen Gunsten auszunutzen und sich zu weiteren Betrugs- und Urkundenfälschungsdelikten hinreissen lässt. Wie bereits unter Erwägung 2.b erläutert, kann aber nicht verlangt werden, dass ein Rückfall ausgeschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits festgestellt, bisher Vermögensdelikte und Delikte gegen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden verübt. Bei dieser Art von Rechtsverletzungen muss auf der anderen Seite eine entsprechend hohe Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die Schwere und Wahrscheinlichkeit verlangt werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf BGE 136 II 5 verwiesen, wo eine hinreichende Gefährdung trotz verbüsster Freiheitsstrafe von insgesamt 28 Monaten wegen Drogendelikten und falschem Zeugnis - begangen im Zeitraum zwischen 1996 und 2000 - sowie einer Verurteilung im Jahr 2008 zu einer bedingte Geldstrafe von zwei Tagessätzen à Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 300.-- wegen Mitführen von Waffen und Munition ohne Waffentragbewilligung - begangen im Jahr 2003 - verneint wurde. Die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind im vorliegenden Fall im Vergleich zum zitierten BGE deutlich niedriger. Die schwerwiegenden Delikte lagen hingegen im Fall des vorerwähnten BGE länger zurück als im vorliegenden Fall. In Bezug auf die Rückfallgefahr fallen entgegen der Ansicht des DJSG die Schulden des Beschwerdeführers nicht stark ins Gewicht, auch wenn diese durch die Delikte des Beschwerdeführers begründet wurden. Die Abrechnung vom September 2013 zur Schadensdeckung gegenüber der G._____ und die Lohnabrechnungen von November 2013 und Februar 2014 mit den ersichtlichen Lohnpfändungen belegen, dass der Beschwerdeführer bemüht ist, den verursachten Schaden zurückzuzahlen. Unter diesen Umständen kann im jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch die bestehenden Schulden zu neuen Delikten verleitet wird. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wirkt sich aus, dass dieser gemäss Auszug vom 14. Mai 2014 im Strafregister nicht verzeichnet ist.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Wiederholungsgefahr, vor allem unter Berücksichtigung der besonders günstigen Prognose für den Beschwerdeführer, welche die Strafverfolgungsbehörden ihrem Strafbefehl vom 26. April 2011 zugrunde gelegt haben, als gering bezeichnet werden muss. Daran vermögen die Verurteilungen in Deutschland sowie das am 28. März 2013 eingeleitete Strafverfahren nichts Entscheidendes mehr zu ändern, sodass keine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA vorliegt.

c) Falls es hingegen zu einer erneuten Verurteilung ausserhalb des Bagatellbereichs käme und der Beschwerdeführer damit einen Rückfalltatbestand gesetzt hätte, würde dies das Bild wesentlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers verändern. Falls die angezeigte mutmassliche Fälschung des Ausländerausweises (vgl. die Aktennotiz des AMZ vom 23. Mai 2014) zu einer Verurteilung führt, so muss dies unweigerlich den Entzug der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung zur Folge haben.

d) Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers vorläufig zu verlängern. Dabei ist die Aufenthaltsbewilligung allerdings gemäss Art. 33 Abs. 2 AuG mit der Bedingung zu verbinden, dass die Aufenthaltsbewilligung auf ein halbes Jahr befristet und vor einer allfälligen Verlängerung jeweils im Sinne der vorstehenden Erwägungen überprüft wird. Schliesslich ist die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 96 Abs. 2 AuG mit einer Verwarnung und Androhung des Entzuges der Aufenthaltsbewilligung im Falle einer wiederholten strafrechtlichen Verurteilung zu verbinden.

e) Entsprechend erweist sich die Beschwerde somit als begründet, was zu deren Gutheissung führt. Die Verfügung des DJSG vom 6. Mai 2013 ist aufzuheben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das DJSG zurückzuweisen.

3.

a) Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.-- festgelegt. Sie sind entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens durch das DJSG zu tragen (Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]).

b) Da das DJSG unterlegen ist, hat es den Beschwerdeführer für seinen Aufwand gemäss Art. 78 VRG zu entschädigen. Der Aufwand des Beschwerdeführers für das Verfahren vor Verwaltungsgericht im Umfang von Fr. 2'479.15 (vgl. Honorarnoten vom 17. Januar 2014: 9.15 Std. à Fr. 250.-- zzgl. Porti Fr. 8.-- u. 8 % MWST) ist nachvollziehbar und erscheint vernünftig, weshalb die angemessene Entschädigung des Beschwerdeführers auf Fr. 2'479.15 zu Lasten des DJSG festzulegen ist. Für die Neuverlegung der vor der Vorinstanz entstandenen Kosten ist die Sache an diese zurückzuweisen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

484.--

zusammen

Fr.

2'484.--

gehen zulasten des Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden hat A._____ eine aussergerichtliche Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'479.15.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]