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Entscheid

U 2013 46

Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

10. Oktober 2013Deutsch16 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes für den Kanton Graubünden (KBüG; BR 130.110) können Entscheide der Bürgergemeinde mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Mit dem Entscheid der Bürgergemeinde vom 19. April 2013 liegt ein taugliches Beschwerdeobjekt vor. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Bürgergemeinde das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.

2. a) Laut Art. 3 KBüG setzt die Aufnahme in das Bürgerrecht voraus, dass der Gesuchsteller nach Prüfung der persönlichen Verhältnisse als geeignet erscheint (Abs. 1). Dies erfordert nach Abs. 2 insbesondere, dass er in die kantonale und kommunale Gemeinschaft integriert ist (lit. a); mit den kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten und Verhältnissen sowie einer Kantonssprache vertraut ist (lit. b); die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c); die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d) und über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt (lit. e). Nach Art. 4 Abs. 1 KBüG erfolgt die Einbürgerung am Wohnsitz. Gemäss Art. 10 KBüG haben die Bürgergemeinden Vorschriften über die Erteilung, Zusicherung und Verweigerung des Gemeindebürgerrechts zu erlassen, falls die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons keine Bestimmungen enthalten (Abs. 1). Sie haben besonders die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Gebühren zu regeln (Abs. 2). Nach Art. 14 KBüG entscheidet die Bürgergemeindeversammlung durch Mehrheitsbeschluss über die Erteilung, Zusicherung oder Verweigerung des Gemeindebürgerrechts (Abs. 1). Die Bürgergemeinde kann diese Kompetenzen dem Vorstand oder einer besonderen Kommission übertragen (Abs. 2). In Ergänzung und Präzisierung dieser Vorschrift wird unter Art. 17 KBüV noch was folgt bestimmt: Die Bürgergemeinde kann die Vornahme der Erhebungen dem Vorstand oder einer besonderen Kommission übertragen (Abs. 1). Das zuständige Organ der Bürgergemeinde ist verpflichtet, die formellen und materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen zu überprüfen. Ausländische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind persönlich anzuhören (Abs. 2). Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist dies der gesuchstellenden Person unter Angabe der Gründe mitzuteilen (Abs. 3; Satz 1; zum Ganzen PVG 2008 Nr. 3 E.1a).

b) Das kantonale Gericht, das ablehnende Entscheide über Einbürgerungen beurteilt, hat gestützt auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) eine freie Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsanwendung vorzunehmen. Es wahrt dabei den Gestaltungsbereich der unteren Instanzen und der Gemeinden. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist demnach – in Präzisierung der Rechtsprechung gemäss PVG 2008 Nr. 3 E.1d – nicht drauf beschränkt, keine offensichtlich rechtswidrigen oder willkürlichen Einbürgerungsentscheide zu dulden. Vielmehr prüft das Verwaltungsgericht frei, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt sind. Es beachtet bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe selbstständig anwenden. Indessen muss das kantonale Gericht die Rechtsanwendung und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Gemeinde auf die Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Dazu gehört neben der BV auch das Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [BüG; SR 141.0] sowie das KBüG. Die freie Prüfung der Anwendung des BüG respektive des KBüG geht über eine Willkürprüfung hinaus, indem das kantonale Gericht eine Verletzung dessen zu korrigieren hat und nicht nur dann einschreitet, wenn der bei ihm angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft (zum Willkürbegriff vgl. BGE 135 V 2 E.1.3; BGE 133 I 149 E.3.1; BGE 131 I 467 E.3.1; je mit Hinweisen). Das zuständige kantonale Gericht darf auch nicht mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie eine willkürfreie Anwendung des BüG respektive des KBüG akzeptieren, wenn sich aus diesem Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 235 E.2.5).

3. a) Die Bürgergemeinde hat die Aufnahme des Beschwerdeführers abgelehnt, weil sie die Einbürgerungsvoraussetzungen der erforderlichen Integration in die kantonale und kommunale Gemeinschaft (Art. 3 Abs. 2 lit. a KBüG) und des erforderlichen Vertrautseins mit den kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten (Art. 3 Abs. 2 lit. b KBüG) als nicht erfüllt erachtet hat. Der Beschwerdeführer pflege keine erkennbaren sozialen Beziehungen in der Gemeinde, zu Vereinen oder anderen lokalen Institutionen (z.B. Feuerwehr). Ausserdem nehme er kaum an öffentlichen und gesellschaftlichen Dorf- und Quartierveranstaltungen teil. Die rein physische Präsenz in einer Gemeinde solle und dürfe nicht als Integration gelten. Anlässlich des Einbürgerungsgesprächs seien beim Beschwerdeführer schliesslich eindeutige Mängel an Grundlagenkenntnisse über die politische und gesellschaftliche Ordnung (z.B. Schweizerische und bündnerische Staatsordnung, Föderalismus, Demokratie, Stimm- und Wahlrecht und dergl.) zu Tage getreten. Er habe weder Wissen über die örtlichen Lebensgewohnheiten, noch über Sitten und Gebräuche.

b) Der Beschwerdeführer sieht in der Ablehnung seines Einbürgerungsgesuchs eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei die Begründung des negativen Einbürgerungsentscheides einerseits vorgeschoben und andererseits auch inhaltlich falsch. Vorgeschoben insofern, als der wahre Grund für den negativen Entscheid der Sozialhilfebezug sei und inhaltlich falsch, soweit er als nicht integriert beurteilt worden sei; entgegen der Ansicht der Bürgerversammlung habe er nämlich sehr wohl Kontakt zu Nachbarn etc. Ausserdem könne es für eine Einbürgerung nicht Voraussetzung sein, dass der Einbürgerungswillige in einem Verein sei oder gar bei der Feuerwehr. Es entspreche im Übrigen einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass Familienmitglieder in etwa gleich integriert seien. Indem die Bürgerversammlung die Tochter einbürgerte, ihn als Vater hingegen nicht, habe sie willkürlich verfahren.

c) Dementsprechend ist strittig, ob der Beschwerdeführer das Erfordernis der Integration, der Vertrautheit und schliesslich – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – auch die Anforderung des gesicherten Existenzminimums erfüllt.

4. a) In die kantonale und kommunale Gemeinschaft ist gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV; BR 130.110) insbesondere integriert, wer:

a) soziale Beziehungen am Arbeitsplatz, in Nachbarschaft, Gemeinde,

Quartier, Kirche, Vereinen oder anderen lokalen Institutionen pflegt;

Erwägungen

b) im öffentlichen und gesellschaftlichen Leben eingegliedert ist und an

Dorf- oder Quartierveranstaltungen teilnimmt.

b) Der Beschwerdeführer räumt in seiner Replik sinngemäss ein, dass er keine sozialen Beziehungen in der Gemeinde, zu Vereinen oder anderen lokalen Institutionen pflege und kaum an öffentlichen und gesellschaftlichen Dorf- und Quartierveranstaltungen teilnehme (vgl. Replik Ziff. 3 Abs. 1). Dies sei indes nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch gar nicht notwendig, denn es könne eine Einbürgerung nicht davon abhängig gemacht werden, dass der/die Gesuchsteller/in aktiv am öffentlichen Leben teilnehme und/oder Mitgliedschaften in Vereinen pflege.

c) Zutreffend ist, dass das Bundesgericht das Kriterium der Vereinsmitgliedschaft(en) als Integrationskriterium mit dem Hinweis relativiert, dass das Vereinswesen in der Schweiz – zumindest im städtischen Bereich – stark an Bedeutung verloren habe und es unhaltbar sei, die Vereinstätigkeit ungeachtet der konkreten Umstände zum ausschlaggebenden Integrationsmerkmal zu erheben (BGE 138 I 242 E.5.3). Eine solche Situation liegt hier indes nicht vor, stützt sich doch der Entscheid der Bürgergemeinde nicht nur auf das isolierte Kriterium des Vereinslebens ab. Im Weiteren darf durchaus gesagt werden, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe aufgrund seiner Tätigkeit als Taxichauffeur mit Nachtarbeit gar keine Zeit für ein aktives Vereinsleben, nicht überzeugt, finden die eigentlichen Aktivitäten der Vereine – je nach Verein – durchaus auch tagsüber statt, oft an Wochenenden aber auch an Wochentagen (z.B. wohltätige Vereine/Organisationen). Selbst bei nur eingeschränkten Möglichkeiten zur Teilnahme am Dorfleben dürfen Anforderungen an einen Integrationswillen gestellt werden, wenn auch nicht all zu hohe (vgl. zur Einschränkung infolge körperlicher Behinderung: BGE 138 I 305 E.4.4).

Die Bürgergemeinde stützte ihren Entscheid sinngemäss auch auf die Feststellung ab, der Beschwerdeführer pflege insgesamt zu wenig Kontakt zur (Schweizer) Bevölkerung, womit ein wichtiges Merkmal sozialer Verankerung fehle. Der Beschwerdeführer führt hierzu lediglich an, er pflege Kontakt zu "Nachbarn etc.". Diese Aussage ist aber weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht geeignet, Rückschlüsse auf die soziale Verankerung des Beschwerdeführers zu ziehen (vgl. zu pauschalen Behauptungen: Urteil des Bundesgerichts 1D_2/2013 vom 14. November 2013 E.3.1). Es liegt indes nicht an der Bürgergemeinde bzw. am Verwaltungsgericht, dieser Aussage näher nachzugehen, sondern es obliegt dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht selber, diesbezüglich Klarheit zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts 1D_2/2013 vom 14. November 2013 E.3.3.3). Wenn die Bürgergemeinde aufgrund der gesamten Umstände beim Beschwerdeführer keine hinreichende soziale Integration erkennt, ist darin keine inhaltlich falsche Entscheidgrundlage zu erkennen. Insgesamt stützt die Bürgergemeindeversammlung ihren Entscheid auf mehrere sachliche Integrationskriterien, welche sie innerhalb ihres Gestaltungsbereichs korrekt festgestellt und gewürdigt hat.

Eine Rechtsverletzung ist auch nicht im Umstand erkennbar, dass die Tochter des Beschwerdeführers – im Gegensatz zu ihm – anlässlich derselben Bürgerversammlung eingebürgert worden ist. Die Begründung des Beschwerdeführers, Familienmitglieder würden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als in etwa gleich integriert gelten, ist nicht nachvollziehbar und im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht belegt. Immerhin hat die Tochter im Gegensatz zum Beschwerdeführer in X._____ die Schule besucht und ihre Jugend verbracht. Dabei wirkt der obligatorische Schulbesuch erfahrungsgemäss in hohem Masse integrativ, während erwachsene Ausländer andere Wege finden müssen, um ihre Integration voranzutreiben. Aus dem Umstand also, dass die Tochter, nicht aber den Beschwerdeführer eingebürgert wurde, kann Letzterer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Die Bürgergemeinde hat demnach bereits aufgrund der fehlenden Integration des Beschwerdeführers das Einbürgerungsgesuch zu Recht abgelehnt.

5.

Der Erhebungsbericht vom 21. Februar 2013 vermittelt zudem den Eindruck, dass beim Beschwerdeführer auch das Erfordernis der Vertrautheit mit den kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten respektive mit der politischen und gesellschaftlichen Ordnung zu verneinen wäre. Dem Beschwerdeführer fehle es an Grundkenntnissen über die politische und gesellschaftliche Ordnung. Auch mangle es an fundamentalem Basiswissen hinsichtlich der örtlichen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche – so beispielsweise betreffend 1. Augustfeier, Gemeindeversammlung, Dorfmarkt oder Alpabzug. Dem entgegnet der Beschwerdeführer, dass er sich als politischer Flüchtling sehr wohl für Politik interessiere; seine Grundkenntnisse über die politische und gesellschaftliche Ordnung seien nicht mangelhaft. Die Vertrautheit mit den kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten und Rechtsordnung sei gar nicht geprüft worden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht feststellt, gibt das Protokoll dahingehend in der Tat nur dürftig Auskunft. Wie es sich damit genau verhält, kann indes offen bleiben, zumal die Einbürgerungsvoraussetzungen kumulativ sind und das Erfordernis der Integration – wie unter Erwägung 4 ausgeführt – ohnehin nicht erfüllt ist.

6.

Und selbst wenn die Bürgergemeinde das Erfordernis der gesicherten Existenzgrundlage nicht in ihre Entscheidfindung miteinbezogen hat, so könnte unter Umständen – wie die Bürgergemeinde richtigerweise festhält – schliesslich auch die noch nicht erfolgte Rückzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege für das Ehescheidungsverfahren des Beschwerdeführers vom Oktober 2010 für sich allein ein Ablehnungsgrund sein (Art. 3 Abs. 2 lit. e KBüG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 KBüV). Ein weiteres Eingehen auf das Kriterium der gesicherten Existenzgrundlage drängt sich im vorliegenden Fall aber nicht auf (vgl. Erwägung 4).

7.

Aufgrund der geschilderten Gegebenheiten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach Art. 3 Abs. 2 KBüG nicht erfüllt. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Bürgergemeinde habe sich von unsachlichen Kriterien leiten lassen und die Begründung sei nur vorgeschoben, zielt ins Leere. Die Bürgergemeinde hat durchgehend – auch bereits vor Durchführung der Bürgerversammlung am 19. April 2013 – betont, dass Grund für den negativen Antrag respektive für die Ablehnung der Einbürgerung seine fehlende Integration und fehlende Vertrautheit mit den Lebensgewohnheiten sei. Zwar hat die Bürgergemeinde den Beschwerdeführer auf die bezogene Sozialhilfe angesprochen, aus der nicht erfolgten Rückzahlung aber keine ersichtlichen negativen Folgen für den Beschwerdeführer abgeleitet. Die Ablehnung erfolgte vielmehr aufgrund des sachlich begründeten Kriteriums der mangelnden Integration des Beschwerdeführers. Im Weiteren kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne Einbürgerung staatenlos sei, kein Anspruch auf Einbürgerung trotz fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen abgeleitet werden. Die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs ist somit zu Recht erfolgt.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Bürgergemeinde besteht kein Anlass, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

344.--

zusammen

Fr.

1'844.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]