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Entscheid

U 2013 54

Prämienverbilligung

17. Juni 2014Deutsch18 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Feststellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2013, mit welcher der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, seinen Heimatschein bei der Gemeinde abzuholen und bis zum 30. Juni 2013 in Y._____ Wohnsitz anzumelden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 50 VRG zweifelsohne zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 8. Juli 2013 ist folglich einzutreten. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht zur Abmeldung in der Gemeinde resp. zur Anmeldung in Y._____ aufgefordert hat.

b) Mit der Mitteilung des vorliegenden Beschwerdeentscheids erübrigt es sich, das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung zu behandeln.

2. a) Der Beschwerdeführer führt in der Tat ein nach hiesigen Massstäben ungewöhnliches Leben. Infolge seiner Weltgewandtheit bestehen mehrere geographische Bezugspunkte, welche für einen Wohnsitz in Frage kämen, nämlich X._____, Y._____, Z._____ und Indien. Da im vorliegenden Verfahren nur X._____ und Y._____ als mögliche Wohnsitze geltend gemacht werden, ist die Zuordnung auf diese beiden Gemeinden zu beschränken.

b) Zunächst ist festzuhalten, dass sich der verwaltungsrechtliche Wohnsitzbegriff mit dem zivilrechtlichen Begriff des Wohnsitzes deckt (PVG 1989 Nr. 3). In Art. 23 des Eidgenössischen Zivilgesetzesbuches (ZGB; SR 210) wird bestimmt, dass sich der (zivilrechtliche) Wohnsitz einer Person an dem Orte befindet, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Abs. 1). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Weiter wird in Art. 24 ZGB ausdrücklich vorgeschrieben, dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (Abs. 1). Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthalt als Wohnsitz (Abs. 2).

c) In der aktuellen Rechtsprechung und Literatur wird zum „Wohnsitzbegriff“ ausgeführt: „Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass als Wohnsitz einer Person der Ort gilt, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser Mittelpunkt bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Der Wohnsitz – sei es der zivilrechtliche oder der steuerrechtliche – ist insofern nicht frei wählbar; eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder anderen Ortes fällt nicht ins Gewicht (BGE 132 I 29 E.4; 125 I 54 E.2; 123 I 289 E.2a und b). Sodann hat das Bundesgericht ausgeführt, dass es für eine Wohnsitzverlegung nicht genügt, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen; entscheidend ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden ist […].Nach wie vor gilt, dass niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann. Gleichermassen bleibt […] der einmal begründete Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen“ (Urteil des Bundesgerichts [BGer]2C_355/2010 vom 7. Dezember 2010 E.4.1; ferner PVG 1997 Nr. 30 E.2b; 2006 Nr. 13 E.1a in fine; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 01 54 vom 2. Oktober 2001 E.1, U 06 18 vom 6. Juli 2006 E.2, U 07 69 vom 25. Januar 2008 E.2b, U 10 47 vom 24. August 2010 E.2a). Hält sich eine Person abwechslungsweise an mehreren Orten auf, ist darauf abzustellen, zu welchem Ort sie gesamthaft die stärkeren, engeren, intensiveren und überwiegenderen Beziehungen pflegt und unterhält (vgl. dazu PVG 1996 Nr. 2, 1993 Nr. 54, 1991 Nr. 57, 1990 Nr. 4, 1999 Nr. 33 sowie Pra 2000 Nr. 7 E.3a und BGE 125 V 77 E.2a). Im Lichte dieser Vorgaben gilt es im konkreten Fall zu entscheiden, ob die Vorinstanz korrekt gehandelt hat.

Erwägungen

d) Was den beruflichen Aspekt betrifft, so bezeichnet sich der Beschwerdeführer, der von Beruf Dachdecker ist, als Allrounder mit Einsatzgebiet in der Schweiz und Indien. Daraus lässt sich für die Bestimmung des Wohnsitzes folglich nichts ableiten. Weder sein Magazin noch die Bewirtschaftung seiner Gärten und des Reitplatz-Areals stellen gewichtige Indizien dar, welche für einen Wohnsitz in X._____ sprechen würden.

e) In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse steht fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen mit zwei noch schulpflichtigen Kindern ihren Lebensmittelpunkt in Indien hat. Zwei ältere Töchter leben mit jeweils eigenen Familien in Indien resp. England, und der Aufenthalt des ältesten Sohnes, mit welchem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben kaum Kontakt pflegt und der sich zuletzt in Q._____ aufhielt, ist nicht gesichert. Die beiden Kinder C._____ und D._____ wohnen in Y._____, wobei C._____ während mehreren Monaten im Jahr in Indien und Australien weilt. Die Schwester des Beschwerdeführers wohnt mit ihrem Ehemann und den drei Töchtern in X._____, wobei sich der Schwager und mindestens eines der Kinder wohl mehrheitlich in Zürich aufhalten. Hinzu kommt der Bruder des Beschwerdeführers, welcher in N._____ wohnt und am Bahnhof X._____ eine Werkstatt für seine Einzelfirma im Bereich Bedachungen betreibt. Es ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der verwandtschaftliche Bezug zu den in Y._____ wohnenden Kindern stärker ist als derjenige zur Schwester in X._____, zumal keinerlei Anhaltspunkte für ein gestörtes Verhältnis zu den Kindern ersichtlich sind (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin S. 4). Aus den persönlichen Verhältnissen ist somit ein Indiz zugunsten von Y._____ als Lebensmittelpunkt und damit als Wohnsitz abzuleiten.

f) Auch die Wohnsitzverhältnisse deuten eher auf einen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Y._____ hin. So hat der Beschwerdeführer den Mietvertrag für sich und seinen Sohn C._____ abgeschlossen (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 13). Bei der Erklärung, weshalb er den Vertrag für seine ebenfalls volljährige Tochter D._____ abgeschlossen haben will, bleibt er der Beschwerdeführer vage. Hierfür gibt es tatsächlich keine plausible Erklärung. Wenn der Beschwerdeführer darlegt, es komme oft vor, dass Eltern ihren Kindern Wohnraum zur Verfügung stellen, so ist damit noch nicht erklärt, weshalb dies nur für die Tochter und nicht auch für den Sohn gelten sollte. An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass sich der Sohn erklärtermassen während vier Monaten im Jahr in Indien und Australien aufhält (vgl. Replik des Beschwerdeführers S. 5). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch gar nicht abstreitet, in der Wohnung in Y._____ zumindest gelegentlich zu übernachten. Auffällig ist zudem, dass der Beschwerdeführer im Mietvertrag als damalige Wohnadresse die G._____-strasse 61 angab, mithin die Adresse des Campingplatzes in Q._____. Würde der Beschwerdeführer in X._____ wohnen, hätte er keinen Anlass gehabt, den Campingplatz in Q._____ als seine Adresse anzugeben. Dieser Umstand spricht somit gegen den Wohnort X._____. Ebenso gegen X._____ spricht die Tatsache, dass die UG-Wohnung im Haus seiner Schwester bis Ende Juni 2012 fremdvermietet war. Es ist zudem tatsächlich nicht glaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe einen Mietvertrag für eine Wohnung in Y._____ unterzeichnet, gleichzeitig aber geltend macht, er wohne nicht dort, sondern in X._____, wo es keinen schriftlichen Mietvertrag gebe. Selbstverständlich vermag auch ein mündlich abgeschlossener Mietvertrag Wirkungen zu entfalten, doch stellt ein mündlicher Vertrag beweisrechtlich naturgemäss ein Risiko dar. Beim Wohnrecht ist es sogar so, dass der Errichtungsvertrag – ausser im Rahmen eines Erbteilungsvertrages – öffentlich beurkundet werden muss (Mooser, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 776 N 21 ZGB). Im vorliegenden Fall liegt weder ein öffentlich beurkundeter Errichtungsvertrag vor noch wird das behauptete Wohnrecht im partiellen Erbteilungsvertrag vom 24. Mai 2002 (vgl. Bf-act. 26) in irgendeiner Form erwähnt. Eine Wohnnutzung in X._____ durch den Beschwerdeführer ist somit nicht nachgewiesen. Vielmehr deuten die gesamten Umstände darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis im Sommer 2012 in seinem Wohnwagen auf dem Campingplatz gewohnt hat und anschliessend per 1. Oktober 2012 mit seinem Sohn C._____ und eventuell auch mit seiner Tochter D._____ nach Y._____ umgezogen ist.

g) Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Reitplatz-Areal sowie seine land- und gartenwirtschaftlichen Tätigkeiten in X._____ vermögen die vorstehend ausgeführten Indizien zu Gunsten eines Wohnsitzes in Y._____ nicht zu überwiegen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt, kann aus der Bewirtschaftung von Boden – auch wenn diese noch so intensiv ist – nicht auf einen Wohnsitz geschlossen werden. Ebenso wenig gilt dies für den Besitz bzw. die Instandhaltung von Grundeigentum, zumal dies nicht der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers entspricht (vgl. diesbezüglich vorstehend Erwägung 2d).

h) Wenn der Beschwerdeführer schliesslich darauf hinweist, dass er in Y._____ keine Freundschaften pflege, keine Nachbarn kenne und auch sonst in keiner Weise am öffentlichen oder gesellschaftlichen Leben teilnehme, so übersieht er, dass er dasselbe auch für X._____ nicht behauptet, geschweige denn nachweist.

i) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach der Gesamtheit der Umstände darauf zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Y._____ hat. Auch wenn er sich nach wie vor mit X._____ verbunden zu fühlen scheint, überwiegen mit der in Y._____ gemieteten Wohnung sowie dem Verhältnis zu seinen Kindern C._____ und D._____ die Anknüpfungspunkte zu Y._____. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht dazu aufgefordert, seinen Heimatschein bei der Gemeinde abzuholen und in Y._____ Wohnsitz anzumelden. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2013 als rechtmässig, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1‘500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

333.--

zusammen

Fr.

1'833.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]