Lexipedia

Entscheid

U 2013 74

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

12. November 2013Deutsch7 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) vom 22. August 2013, mitgeteilt am 27. August 2013.

2. Laut Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100) ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Verwaltungsgericht einzureichen. Wird jene Eingabefrist verpasst, so kann auf die Beschwerde zum Voraus bereits aus formellen Gründen nicht eingetreten werden.

Erwägungen

3.

Im konkreten Fall ist aktenkundig erstellt, dass die angefochtene Verfügung des DJSG vom 22. August 2013 dem Beschwerdeführer am 27. August 2013 mitgeteilt und von ihm am 28. August 2013 in Empfang genommen worden ist. Die 30-tägige Beschwerdefrist gegen die Verfügung des DJSG hat demnach nach Erhalt dieser Verfügung, also am 29. August 2013 zu laufen begonnen und endete am 27. September 2013. Wie aus den Akten indes klar hervorgeht, reichte der Beschwerdeführer erst am 30. September 2013 (Poststempel) seine Beschwerde ein, weshalb dieselbe infolge Verspätung zum vornherein nicht (mehr) berücksichtigt werden darf. Das Gericht tritt auf die Beschwerde somit gar nicht ein.

4.

Im Übrigen ist auf Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG hinzuweisen, wonach sich die Beteiligten durch eine handlungsfähige Person vor richterlichen Behörden nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden auf begründetes Gesuch im Einzelfall hin vertreten lassen können. Wie aus den Akten hervorgeht, liegt weder ein solches Gesuch vor, noch ist der Vertreter des Beschwerdeführers in einem kantonalen Anwaltsregister im Sinne von Art. 15 Abs. 2 VRG i.V.m mit Art. 3 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes für den Kantons Graubünden (AnwG, BR 310.100) eingetragen. Der Rechtskonsulent ist somit nicht befugt den Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht rechtswirksam zu vertreten. Auch aus diesem Grund tritt das Gericht auf die vorliegende Beschwerde nicht ein.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

600.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

158.--

zusammen

Fr.

758.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]