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Entscheid

U 2013 76

Unfallversicherung

12. November 2013Deutsch7 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1.Anfechtungsobjekt ist der Vergabeentscheid vom 20./23. September 2013, worin die Vergabebehörde (Beschwerdegegnerin 1) die Baumeisterarbeiten X._____ für Fr. 494‘709.-- (inkl. MWST) an die zweitrangierte C._____ (Beschwerdegegnerin 2) erteilte, während das preisgünstigste Offertenangebot der A._____ (Beschwerdeführerin) mit der Begründung „wahrheitswidrige Angaben gemacht“ gestützt auf Art. 22 lit. e SubG vom Wettbewerb ausgeschlossen wurde. Strittig und zu klären ist vorliegend, ob dieser Ausschluss vom Submissionsverfahren zu Recht erfolgte oder ob die Beschwerdegegnerin 1 die ausgeschriebenen Baumeisterarbeiten stattdessen recte an die Beschwerdeführerin hätte erteilen müssen.

2.Bevor auf die hier hängige Beschwerde konkret eingegangen wird, sei an dieser Stelle noch vermerkt, dass die Beschwerdeführerin das streitberufene Gericht in diesem Jahr bereits verschiedentlich angerufen hat, wobei es damals um die Frage des Ausschlusses gemäss Art. 22 lit. k SubG (Pfändungsvollzug in den letzten 12 Monaten vor der Vergabe) ging. Die damaligen Beschwerden (U 13 24/27/28/30) wurden jeweils allesamt abgewiesen. Nachdem die letzte Pfändung am 22. August 2012 und die jetzige Vergabe am 20. September 2013 erfolgt sind, besteht nunmehr kein Anwendungsfall (mehr) von Art. 22 lit. k SubG, weshalb auf die innerhalb der 10-tägigen Anfechtungsfrist nach Art. 26 Abs. 1 SubG korrekt eingereichte Beschwerde eingetreten wird.

3.Die divergierenden Standpunkte und Argumentationen der involvierten Parteien lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

a) Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Ausschluss nach Art. 22 lit. e SubG zu Unrecht erfolgt sei. Zwar werde im Firmenportrait die Belegschaft mit 25 Mann angegeben, was aber nicht gleichsam bedeute, dass diese ständig anwesend seien; vielmehr teile sich die Beschwerdeführerin mit einer anderen Firma, welche vorwiegend Akkordarbeiten ausführe. Bei solchen Arbeiten würden sich zeitweilig immer wieder Überkapazitäten ergeben, welche dann anderweitig eingesetzt werden könnten. Nehme die Beschwerdeführerin solche Leute in Anspruch, so würden sie von ihr angestellt und bezahlt. Die Vergabebehörde hätte es versäumt, bei der Beschwerdeführerin bezüglich der Belegschaft von 25 Mann nachzufragen. Ausserdem verfüge sie in jedem Fall über genügend qualifiziertes Personal, auch ohne Rückgriff auf die zusätzliche Mannschaft. Es liege deswegen keine falsche Auskunft vor.

Erwägungen

b) Nach der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin 1 liegt sehr wohl eine wahrheitswidrige Auskunft vor, wenn die Beschwerdeführerin im Firmenportrait eine Belegschaft von 25 Mann angebe, obwohl in Wahrheit die Kapazität der Unternehmung nur ein Bruchteil davon betrage. Diese Diskrepanz sei von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe nun auch bestätigt worden. Auch wenn eine Verfügbarkeit von Personal einer anderen Firma tatsächlich bestehen würde, gehörten diese Arbeitskräfte eben nicht zur Beschwerdeführerin. Mit ihrer falschen Angabe habe sie gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 eine nicht vorhandene Kapazität und Grösse vorgetäuscht, weshalb sie in Anwendung von Art. 22 lit. e SubG auch zu Recht von der Vergabe der ausgeschriebenen Baumeisterarbeiten ausgeschlossen worden sei.

c) Die Beschwerdegegnerin 2 argumentierte gleich wie die Beschwerdegegnerin 1. Als zusätzliche Ausschlussgründe nannte sie aber noch Rückstände von Steuern und Abgaben der Beschwerdeführerin.

4.

a) Laut Art. 22 lit. e SubG wird ein Angebot insbesondere dann von der Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn die Anbieterin der Auftraggeberin falsche Auskünfte erteilt oder das Selbstdeklarationsblatt nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt hat (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013 Rz 484-485). Nach der geltenden Rechtsprechung wird ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen in der Bauausschreibung und den eingereichten Offerten gelegt, wollen besagte Bestimmungen doch sicherstellen, dass nur ein solches Angebot berücksichtigt werden kann, das vollständig und den Anforderungen genügend eingereicht wurde. Den Anbietern soll damit gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer bevorteilt wird bzw. alle mit gleich langen Spiessen kämpfen, während für die Vergabebehörden andererseits damit eine klare, übersichtliche und zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage geschaffen wird (statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 07 44 vom 6. Juli 2007 E.1; PVG 2005 Nr. 33, 1999 Nr. 61 und 1997 Nr. 60). Diese Strenge findet ihre Grenzen am Verbot des überspitzten Formalismus (a.a.O. Galli/Moser/Lang/Steiner Rz 446-448; Urteile des Bundesgerichts 2C_782 /2012 vom 10. Januar 2013 E.3.3 und 2D_50/2009 vom 25. Februar 2010 E.2.4).

b) Im konkreten Fall kann aber eindeutig nicht von einem überspitzten Formalismus die Rede sein, wenn die objektiv falsche Deklaration der Belegschaft von 25 Mann unter Art. 22 lit. e SubG subsumiert wird. Die Grösse einer Belegschaft lässt Rückschlüsse auf die Kapazität und das Geschäftsvolumen einer Unternehmung zu. Das Bild einer Unternehmung mit 25 Angestellten ist dabei ein völlig anderes als dasjenige einer Unternehmung mit sechs Angestellten. Wenn die Beschwerdeführerin zugestandenermassen nicht von ihr angestellte Arbeitnehmer als eigene Belegschaft ausgibt, so ist dies eine objektiv unrichtige und inhaltlich erhebliche Falschaussage. Die Beschwerdeführerin hat es bei ihren Selbstangaben insbesondere verpasst, Transparenz über die wahren Verhältnisse zu schaffen. Nach Ansicht des Gerichts ist der erfolgte Wettbewerbsausschluss deshalb gestützt auf Art. 22 lit. e SubG rechtmässig und sachlich geboten (vgl. überdies: PVG 2008 Nr. 26; VGU 07 57 vom 21. September 2007 E.3a sowie VGU 07 50 und 07 49 jeweils vom 16. Juli 2007 E.2).

5.

a) Der angefochtene Vergabeentscheid vom 20./23. September 2013 erweist sich infolgedessen als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 4. Oktober 2013 führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese hat die anwaltlich vertretene, obsiegende Beschwerdegegnerin 2 zudem aussergerichtlich gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG angemessen zu entschädigen, wobei auf die eingereichte Honorarnote des Anwalts der Beschwerdegegnerin 2 vom 5. November 2013 verwiesen und diese in der Höhe von Fr. 2‘619.-- (inkl. 8% MWST) komplett übernommen werden kann. Der Beschwerdegegnerin 1 steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

200.--

zusammen

Fr.

3‘200.--

gehen zulasten der A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Aussergerichtlich hat die A._____ die C._____ mit insgesamt Fr. 2‘619.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]