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Entscheid

U 2013 94

Quartierplan (Einleitung/Sistierung)

9. Mai 2014Deutsch23 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Streitobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der öffentlich-rechtliche Anstellungsvertrag zwischen A._____ als SHP und der Gemeinde X._____ vom 23. März bzw. vom 12. April 2013 mit Anstellung ab dem 1. August 2013 im Teilpensum von 12 Lektionen. Während A._____ für ihr Pensum von 6.5 wöchentlichen Stunden auf Stufe Kindergarten die gleiche Entlohnung wie auf Stufe Primarschule und somit jährlich Fr. 35‘659.-- bzw. eventualiter Fr. 32‘949.60 verlangt, bestätigt die Gemeinde die tatsächlich ausbezahlten monatlichen Entschädigungen bzw. akzeptiert eventualiter für die 7 Lektionen auf Kindergartenstufe höchstens einen Jahreslohn von Fr. 35‘484.17 (vgl. Vernehmlassung der Gemeinde vom 21. Januar 2014, Ziff. 24). Einleitend gilt es somit zu prüfen, ob das zur Streitentscheidung angerufene Verwaltungsgericht die Gerichtseingabe vom 18. November 2013 als Beschwerde im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) oder als verwaltungsgerichtliche Klage gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG entgegenzunehmen hat. In Übereinstimmung mit letzterer Bestimmung, wonach Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche aus dem öffentlichen Dienstverhältnis im Klageverfahren zu beurteilen sind, ist klarzustellen, dass die Anfechtung des Schreibens des Schulrates der Gemeinde vom 6. November 2013 (mittels Beschwerde) gar nicht nötig war, um die eindeutig dem Klageverfahren und somit der originären Verwaltungsgerichtsbarkeit zuzuordnende Geldforderung (Lohnforderung) einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen. Die Gemeinde hat in dieser Angelegenheit im Oktober bzw. November 2013 überhaupt keinen verbindlichen und mit Beschwerde anfechtbaren Beschluss gefasst, sondern sie hat im entsprechenden Schreiben vom 6. November 2013 lediglich zu den von A._____ erhobenen Lohnforderungen aus dem öffentlichen Dienstverhältnis Stellung bezogen. In Anbetracht der gesetzlichen Vorgaben (Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG) ist die Gerichtseingabe vom 18. November 2013 deshalb verfahrensrechtlich im Sinne des Subeventualantrags von A._____ und des Antrags 2 der Gemeinde als verwaltungsgerichtliche Klage mit entsprechender Widerklage zu qualifizieren, stehen vorliegend doch nur vermögensrechtliche Ansprüche aus einem öffentlichen Dienstverhältnis im Vordergrund (PVG 2010 Nr. 2 E.1). Zur Behandlung einer solchen Klage ist gemäss dem Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (SchlG; BR 421.000) auch keine andere Behörde bestimmt, sodass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG gegeben ist. Über die Klage bzw. die Widerklage hinausgehende Anträge sind dagegen nicht zulässig und somit im vorliegenden Klageverfahren auch nicht zu behandeln.

2. a) Grundlage der vorliegenden Streitigkeit bildet einerseits der erwähnte Anstellungsvertrag vom 23. März bzw. vom 12. April 2013 und anderseits, nebst der kantonalen und kommunalen Personalverordnung, die neue kantonale Schulgesetzgebung. Im Anstellungsvertrag wurde die Lohnbasis bei Vertragsbeginn gemäss maximaler Lohnstufe auf Fr. 121‘660.-- pro Jahr für ein Vollzeitpensum (Art. 62 SchlG, Art. 59 der Verordnung zum Schulgesetz [SchlV; BR 421.010]), inkl. 13. Monatslohn sowie exkl. gesetzlicher Zulagen festgelegt, wobei sich der Lohn bei Teilzeitpensen aufgrund des Verhältnisses von Teilzeit- zu Vollzeitpensum errechnet. Überdies wurde im Anstellungsvertrag ein Teilzeitpensum von 12 Lektionen vereinbart. Auf welcher Stufe dieses Pensum erfolgen sollte, wurde im schriftlichen Anstellungsvertrag nicht geregelt. Wie beide Parteien übereinstimmend ausführen, sind auf der vorliegend massgebenden kantonalen Stufe gemäss Art. 66 SchlG sowie in der „Gehaltstabelle für die Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen“ die Lohnstufen mit Ausbildungsabschluss in Sonderpädagogik nur für die Lehrpersonenkategorien Primarstufe einerseits und Sekundarstufe I anderseits festgelegt worden. Die Maximalstufe gemäss Gehaltstabelle für die Sekundarstufe beträgt Fr. 135‘520.--, während jene für die Primarstufe Fr. 121‘660.-- erreicht, mithin genau jenem Betrag, der im abgeschlossenen Anstellungsvertrag zwischen den Parteien als Lohnbasis vereinbart wurde. Bei den jeweiligen bisherigen monatlichen Gehaltsabrechnungen der Klägerin ist die Beklagte denn auch mit Recht vom erwähnten Grundgehalt von Fr. 121‘660.-- inkl. 13 Monatslohn ausgegangen.

b) Der zweite Teil der beanstandeten Berechnung betrifft die auf der entsprechenden Stufe geltenden (kantonalen) Vorgaben. Wie das AVS in seinem „FAQ - Schulgesetz/Schulverordnung“ vom 27. Januar 2014 zu Art. 56 - 66 SchlG („Welche Anstellungsmodalitäten gelten für Schulische Heilpädagoginnen/-pädagogen [SHP]? Wie wird die Gesprächszeit für SHP im neuen Schulgesetz gehandhabt?“) − und entgegen den Behauptungen des EKUD in seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2013 − ausdrücklich ausführt,

„ist für die Berechnung der Besoldung bzw. des Anstellungsumfangs der SHP zu beachten, dass auf der Primar- und Oberstufe ein Vollpensum von 29 Lektionen und auf der Kindergartenstufe ein solches von 24 Stunden zu Grunde gelegt werden muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für SHP auf Kindergarten- und auf Primarstufe der gleiche Mindestbesoldungsansatz gilt (Art. 66 SchlG). […] Ob die Gesprächszeit als zusätzliche Arbeitszeit entschädigt wird, entscheidet die Schulträgerschaft. Eine Verpflichtung dazu findet sich im Schulgesetz nicht.“

Gestützt auf das soeben Zitierte und gemäss SchlG gilt also eindeutig, dass ausgehend vom Mindestbesoldungsansatz von maximal Fr. 121‘660.-- auf der Kindergartenstufe vom Vollpensum von 24 Stunden der Kindergartenstufe, und nicht wie es die Beklagte getan hat, vom Vollpensum der Primarstufe von 29 Lektionen auszugehen ist. Dies ergibt folgende Berechnungen: Fr. 121‘660.-- : 24 Stunden = Fr. 5‘069.167 x 6.5 Stunden = Fr. 32‘949.60, was genau dem Eventualantrag der Klägerin entspricht.

Erwägungen

Die von der Beklagten in ihrer Klageantwort bzw. Widerklage vom 21. Januar 2014 enthaltene und von der Klägerin in ihrer

(Wider-)Klageantwort vom 17. Februar 2014 anerkannte Bemerkung, wonach sich in der Lohnabrechnung für das Schuljahr 2013/2014 vom 11. September 2013 betreffend der zu entschädigenden Lektionen auf Primar- bzw. Kindergartenstufe ein Fehler eingeschlichen habe, indem auf Kindergartenstufe 7 Lektionen (statt 6.5 Lektionen) und auf Primarstufe 5.5 Lektionen (statt 6 Lektionen) zu entschädigen seien, erweist sich insofern als irrelevant, als dem Gericht nicht bekannt ist, wie viele Lektionen die Klägerin in welchen Monaten tatsächlich auf der Kindergartenstufe als SHP unterrichtet hat bzw. nach wie vor unterrichtet. Aus den bei den Akten liegenden Unterlagen ergibt sich einzig, dass im Anstellungsvertrag vom 23. März bzw. vom 12. April 2013 ein Arbeitspensum von 12 Lektionen definiert wurde und der Klägerin von der Beklagten für das Schuljahr 2013/2014 12.5 wöchentliche Lektionen zugewiesen wurden. Entscheidender als die von der Klägerin tatsächlich unterrichteten Lektionen auf der Kindergartenstufe ist aber vielmehr, dass die von ihr auf der Kindergartenstufe geleisteten Lektionen auf der Basis der vorstehenden Ausführungen abgerechnet werden. Auszugehen ist dabei − wie vorstehend erläutert − vom Mindestbesoldungsansatz von maximal Fr. 121‘660.-- sowie von einem Vollpensum der Kindergartenstufe von 24 Stunden. Bei wöchentlich auf der Kindergartenstufe unterrichteten 6.5 Lektionen ergibt dies − wie von der Klägerin eventualiter beantragt − einen jährlichen Lohn von Fr. 32‘949.60 (= Fr. 121‘660.-- : 24 Stunden x 6.5 Stunden). Die Berechnung ist sodann monatlich auf die tatsächlich geleisteten Stunden auf Stufe Kindergarten anzupassen. Schliesslich ist eine über den jährlichen Lohn von Fr. 32‘949.60 hinausgehende, zusätzliche Entschädigung der Pausen im Anstellungsvertrag vom 23. März bzw. vom 12. April 2013 weder vereinbart noch − wie auch das AVS in den vorstehend zitierten „FAQ - Schulgesetz/Schulverordnung“ vom 27. Januar 2014 ausführt - vom kantonalen Recht her direkt vorgeschrieben.

c) Wie die übrigen Gemeinden im Kanton Graubünden die SHP auf der Kindergartenstufe entschädigen, ergibt sich primär aus den dem Gericht nicht bekannten, jeweils durch die Gemeinden individuell abgeschlossenen Anstellungsverträgen. Ob das kantonale Recht auch andere Vertragsinhalte zulassen würde und ob der Kanton nicht tatsächlich besser in Art. 66 SchlG bzw. in seinen (verbindlichen) Gehaltstabellen auch eine Kategorie SHP auf Kindergartenstufe vorgesehen hätte bzw. noch vorsehen würde, welche dann kommunal in die entsprechenden Anstellungsverträge auch zu übernehmen wäre, hat der Kanton selber zu entscheiden. Jedenfalls kann die Festlegung des Mindestjahreslohns einer SHP auf Kindergartenstufe im vorliegenden Klageverfahren nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes sein, weshalb sich die verwaltungsgerichtliche Widerklage, wonach das Gericht festzustellen habe, dass der Mindestjahreslohn (im Sinne von Art. 66 SchlG) einer Sonderpädagogin auf Kindergartenstufe 83.33 % des Jahreslohns einer Sonderpädagogin auf Primarstufe betrage, als unbegründet erweist und abzuweisen ist. Schliesslich vermögen auch die von den Parteien erwähnten anderen kantonalen Lösungen, welche offensichtlich auch in verschiedene Richtungen gehen, am Ergebnis des vorliegenden Falls nichts zu ändern.

3.

a) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die von der Klägerin auf der Kindergartenstufe unterrichteten Lektionen gemäss abgeschlossenem Anstellungsvertrag für das Schuljahr 2013/2014 ausgehend einerseits vom Mindestbesoldungsansatz von maximal Fr. 121‘660.-- auf der Kindergartenstufe sowie anderseits von einem Vollpensum von 24 Stunden der Kindergartenstufe zu entlöhnen sind. Folglich erweist sich die verwaltungsgerichtliche Klage als teilweise begründet im Sinne des Eventualantrags, was zur teilweisen Gutheissung derselben führt. Im Übrigen erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen. Ebenfalls als unbegründet erweist sich die Widerklage, weshalb auch diese abzuweisen ist.

b) Das Gericht verfolgt bei personalrechtlichen Streitigkeiten in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) die Praxis, dass bei Streitigkeiten aus einem öffentlichen Dienstverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.-- den Parteien keine Gerichtskosten überbunden werden (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 12 9 vom 9. Oktober 2012 E.5). Im vorliegenden Fall wird diese Streitwertgrenze nicht überschritten, beträgt der Streitwert doch maximal Fr. 8‘390.40 (berechnet aus der maximalen klägerischen Forderung von Fr. 35‘659.-- abzüglich dem von der Beklagten in der korrigierten Lohnabrechnung vom 11. September 2013 für die 6.5 Lektionen auf der Kindergartenstufe zugestandenen Jahreslohn von Fr. 27‘268.60). Somit werden den Parteien für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren keine Gerichtskosten auferlegt.

Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die im Klageverfahren unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Folglich hat die Beklagte der teilweise obsiegenden, anwaltlich vertretenen Klägerin eine entsprechend dem Verfahrensausgang angemessen reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die mit der eingereichten Honorarnote vom 5. März 2014 geltend gemachte Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 6‘418.10 (24.04 Arbeitsstunden à Fr. 240.-- zuzüglich Kleinspesenpauschale von 3 % und 8 % MWST) erscheint dabei - mit Ausnahme der vor der Zustellung des Schreibens der Gemeinde vom 7. November 2013 ausgewiesenen Leistungen von 5.51 Arbeitsstunden - als angemessen. Dementsprechend hat die Beklagte die Klägerin aussergerichtlich mit Fr. 3‘298.-- (inkl. MWST) zu entschädigen (18.53 Arbeitsstunden [24.04 h - 5.51 h] à Fr. 240.-- pro Arbeitsstunde [= Fr. 4‘447.20], zuzüglich Kleinspesenpauschale von 3 % [= Fr. 133.40] sowie 8 % MWST von Fr. 4‘580.60 [= Fr. 366.40], ergibt gesamthaft Fr. 4‘947.--, davon zwei Drittel [entsprechend dem Verfahrensausgang] ergibt Fr. 3‘298.--). Eine aussergerichtliche Entschädigung an die ebenfalls anwaltlich vertretene Gemeinde entfällt demgegenüber nach Art. 78 Abs. 2 VRG, da diese – sofern überhaupt – lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

4.

Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) haben Entscheide, die der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen, eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich der Angabe des Streitwerts, soweit das BGG eine Streitwertgrenze vorsieht, zu enthalten. Nach Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse unzulässig, wenn der Streitwert weniger als Fr. 15‘000.-- beträgt, es sei denn, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (Art. 85 Abs. 2 BGG). Vorliegend liegt der Streitwert – wie vorstehend dargestellt – bei maximal Fr. 8‘390.40 (vgl. E.3b). Folglich steht gegen das vorliegende Urteil die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 133 ff. BGG oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. und Art. 90 ff. BGG zur Verfügung.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. a) Die Klage wird teilweise im Sinne des Eventualantrags gutgeheissen und die Gemeinde X._____ verpflichtet, A._____ für ihre Tätigkeit als SHP auf der Kindergartenstufe im Pensum von 6.5 wöchentlichen Einheiten einen jährlichen Betrag von Fr. 32‘949.60 auszurichten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

b) Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ eine entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 3‘298.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

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