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Entscheid

U 2013 96

landwirtschaftliches Bewirtschaftungsrecht

4. September 2014Deutsch16 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2013. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Alimentenbevorschussung in Höhe von Fr. 700.-- vom 1. Juli 2012 bis zum 31. August 2013, mithin im Zeitraum zwischen dem Entscheid des Bezirksgerichts Y._____ und dem Berufungsentscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, zu Recht verweigert hat.

2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BR 215.050) leistet die Gemeinde unterhaltsberechtigten Kindern bis zum vollendeten 25. Altersjahr Vorschüsse, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Laut dem klaren Wortlaut hängt die sog. Alimentenbevorschussung demnach von einer bestehenden Unterhaltsforderung ab; die Gemeinde ist berechtigt und im öffentlichen Interesse auch verpflichtet, Leistungen nur insoweit zu erbringen, als dem Kind gegenüber dem Pflichtigen ein Unterhaltsanspruch zusteht (Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 293 Rz. 5). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 31. August 2013 ausstehende Unterhaltsforderungen bestanden haben oder ob der Vater seiner monatlichen Unterhaltspflicht – durch Verrechnung und Überweisung – jeweils nachgekommen ist.

3. a) Unbestritten ist, dass der Vater der Beschwerdeführerin für die Tochter C._____ seit dem Urteil des Bezirksgerichts Y._____ vom 11. März 2009 (bestätigt mit Rekursentscheid des Kantonsgerichts vom 7. Mai 2009, vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 6) für die Dauer der Trennung monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 700.-- zu entrichten hat. Zu klären ist jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin dem Vater für die Tochter B._____ für den vorliegend relevanten Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. August 2013 ebenfalls Unterhaltsbeiträge schuldete resp. ob der Vater zur Verrechnung seiner Unterhaltspflicht mit diesen Unterhaltsbeiträgen befugt war. Als das Bezirksgericht Y._____ mit Entscheid vom 29. Juni 2012 die Tochter B._____ auf deren Gesuch hin für die Dauer der Trennung unter die Obhut des Vaters stellte, verpflichtete es die Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für B._____ an den Vater in Höhe von Fr. 600.-- (vgl. Bf-act. 5). Da das Kantonsgericht die dagegen erhobene Berufung am 26. August 2013 gutgeheissen und die Angelegenheit zur Aufhebung der Unterhaltspflicht an die Vorinstanz zurückgewiesen hat (vgl. Bf-act. 7), stellt sich die Beschwerdeführerin nun auf den Standpunkt, dass dieser Rechtsmittelentscheid ex tunc wirke und sie bis zum heutigen Zeitpunkt zu keinen Kindesunterhaltsbeiträgen für B._____ verpflichtet worden sei (vgl. Beschwerde S. 12 f.).

b) Über die Obhut über B._____ sowie die zu leistenden Unterhaltszahlungen hat das Bezirksgericht Y._____ am 29. Juni 2012 im Rahmen eines Verfahrens über vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren entschieden. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung kommt einer zivilrechtlichen Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 4 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen unter diese Bestimmung explizit auch Eheschutzentscheide, auch wenn diese keine klassischen vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO darstellen (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 315 Rz. 53 mit Verweis auf BGE 137 III 475 E.4.1). Da ein Gesuch um aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 315 Abs. 5 ZPO nicht gestellt wurde, war der Entscheid des Bezirksgerichts Y._____ vom 29. Juni 2012 – obwohl noch nicht rechtskräftig (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 315 Rz. 55) – sofort vollstreckbar und blieb es bis zum Rechtsmittelentscheid des Kantonsgerichts am 26. August 2013 (vgl. Bf-act. 7). Mit anderen Worten hemmte das eingelegte Rechtsmittel den Vollzug der vorsorglichen Massnahme nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft es überdies nicht zu, dass der Berufungsentscheid des Kantonsgerichts ex tunc wirkt und die Unterhaltspflicht rückwirkend aufgehoben hat. Vielmehr gilt ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen – sofern keine aufschiebende Wirkung verlangt wird – bis zu einem abweisenden Entscheid der Rechtsmittelinstanz; ein solcher wirkt mithin ex nunc (vgl. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 315 Rz. 16 f.). Entgegen dem beschwerdeführerischen Einwand hätte im Dispositiv deshalb nicht explizit festgehalten werden müssen, dass die Unterhaltspflicht „nur mit Wirkung ex nunc aufgehoben werde“. Folglich war der Entscheid des Bezirksgerichts Y._____ vom 29. Juni 2012 für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. August 2013 vollstreckbar, weshalb die darin festgesetzten Unterhaltsbeiträge der Beschwerdeführerin an den Vater in Höhe von Fr. 600.-- während der Dauer des Berufungsverfahrens geschuldet und damit grundsätzlich auch einer Verrechnung zugänglich waren (vgl. dazu sogleich Erwägung 4).

Erwägungen

4.

a) Nach der Eröffnung des bezirksgerichtlichen Entscheids vom 29. Juni 2012 betreffend Obhutszuteilung und Unterhaltsregelung brachte der Vater die ihm für B._____ zustehende Unterhaltsforderung von Fr. 600.-- mit der Unterhaltsforderung der Beschwerdeführerin für C._____ in Höhe von Fr. 700.-- in Verrechnung und überwies der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen monatlich Fr. 100.-- (vgl. Bf-act. 8 für die Monate Juli 2012 bis April 2013). Nachdem die Unterhaltsforderung des Vaters für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. August 2013 ausgewiesen ist – vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen in Erwägung 3b –, stellt sich nun die Frage, ob dieser die beiden sich gegenüberstehenden Unterhaltsbeiträge zu Recht verrechnet hat.

b) Gemäss Art. 120 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) können zwei gleichartige Forderungen, die beide fällig sind, miteinander verrechnet werden. Ein Schuldner kann eine Verrechnung auch dann geltend machen, wenn seine Gegenforderung bestritten wird. Es reicht aus, dass diese durchsetzbar ist (Peter, in: Honsell/Vogt/Wiegand (Hrsg.), Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2001, Art. 120 Rz. 21). Im Sinne einer Ausnahmeregelung ist eine Verrechnung gegen den Willen des Gläubigers gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR jedoch dann nicht zulässig, wenn es um Verpflichtungen wie beispielsweise Unterhaltsansprüche geht, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind. Genau diesen Verrechnungsausschlussgrund macht die Beschwerdeführerin geltend.

c) Wie die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ein Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden zu Recht ausführt, entfaltet die Sozialschutzklausel des Art. 125 Ziff. 2 OR dann keine Wirkung, wenn sich zwei gleichermassen schutzbedürftige Gläubiger, mithin zwei Unterhaltsforderungen, gegenüberstehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 11 51 vom 31. August 2011 E.6 mit Verweis auf Aepli, in: Gauch [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht, 5. Band, Zürich 1991, Art. 125 Rz. 92 sowie SJZ Nr. 80 [1984] S. 250). Genau dies ist vorliegend der Fall, da der Vater seine Unterhaltspflicht für die Tochter C._____ mit seiner Unterhaltsforderung gegenüber der Beschwerdeführerin für die Tochter B._____ in Verrechnung brachte. Selbst wenn die Sozialschutzklausel des Art. 125 Ziff. 2 OR wie von der Beschwerdeführerin beantragt zum Tragen käme, wäre die Verrechnung gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung nur insoweit ausgeschlossen, als die geschuldeten Leistungen „zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind“. Den Nachweis, dass sie bei Nichtleistung der Unterhaltsbeiträge unter das betreibungsrechtliche Existenzminimum fallen würde (vgl. dazu Peter, a.a.O., Art. 125 Rz. 9 sowie Aepli, a.a.O., Art. 125 Rz. 74), blieb die Beschwerdeführerin indes trotz zweifacher Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2013 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 3) resp. am 29. August 2013 (vgl. Bg-act. 5) schuldig. An dieser Stelle ist auf Art. 7 lit. c der Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder zu verweisen, wonach der Anspruch auf Alimentenbevorschussung entfällt, wenn der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden. Ob die im Rahmen der vorliegenden Beschwerde unter Einreichung der Steuererklärung für das Jahr 2012 beantragte unentgeltliche Prozessführung für die Annahme eines – erst replicando (vgl. Replik S. 3) geltend gemachten – Eingriffs ins Existenzminimum ausreicht, kann offengelassen werden, denn wie bereits dargelegt, findet die Sozialschutzklausel des Art. 125 Ziff. 2 OR vorliegendenfalls ohnehin keine Anwendung. Folglich steht Art. 125 Ziff. 2 OR einer Verrechnung nicht entgegen, weshalb der Vater seine Unterhaltspflicht mit der Unterhaltsforderung gegenüber der Beschwerdeführerin verrechnen durfte.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. August 2013 eine Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin für Tochter B._____ in Höhe von Fr. 600.-- bestanden hatte. Da der Vater seine Unterhaltspflicht für die Tochter B._____ in Höhe von Fr. 700.-- mit seiner Unterhaltsforderung gegenüber der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 600.-- verrechnen durfte und den Restbetrag von Fr. 100.-- jeweils überwiesen hatte, ist er seiner Unterhaltspflicht für die Tochter C._____ jeden Monat vollumfänglich nachgekommen. In Ermangelung einer ausstehenden Unterhaltsforderung hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den fraglichen Zeitraum folglich zu Recht keine Alimentenbevorschussung gewährt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2013 nicht zu beanstanden und die vorliegende Beschwerde demnach abzuweisen ist.

6.

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 800.-- gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vollumfänglich der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.

Dispositiv

b) Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. auch Art. 76 VRG). Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (vgl. BGE 125 V 201 E.4a mit weiteren Hinweisen). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E.2b).

c) Als selbständig im eigenen Betrieb tätige Coiffeuse erwirtschaftet die Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen von Fr. 1‘794.--, welches zusammen mit Mieteinnahmen von Fr. 850.-- und den Unterhaltsbeiträgen für die Tochter C._____ von Fr. 700.-- einem monatlichen Bedarf von Fr. 4‘056.-- gegenübersteht, woraus ein Minusbetrag von Fr. 712.-- resultiert. Zudem überschreiten ihre (teilweise geschäftsgebundenen) Vermögenswerte den praxisgemäss als sog. „Notgroschen“ für die Bestreitung unvorhergesehener Auslagen zu belassenden Betrag (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 12 47A vom 2. Juli 2013 E.3 mit weiteren Hinweisen) nicht. Damit ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Im Übrigen erscheint die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtlos. Aufgrund dieser Fakten werden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auf die Gerichtskasse genommen. Angesichts der Komplexität der Materie erscheint zudem der Beizug eines Rechtsvertreters als notwendig und angemessen, weshalb auch dessen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sind. Die Bemessung der Entschädigung richtet sich gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG nach der Anwaltsgesetzgebung. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) gilt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Stundenansatz von Fr. 200.-- zuzüglich der notwendigen Barauslagen und Mehrwertsteuer. Aus der Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann vom 28. März 2014 ergibt sich für die vorliegende Angelegenheit ein zeitlicher Aufwand von 16.25 Stunden. Dieser Aufwand ist um die Position „Telefonat mit Herrn D._____, Brief an die Gemeinde“ auf 15.25 Stunden zu kürzen, da der entsprechende zeitliche Aufwand von einer Stunde am 11. September 2013 und damit noch vor dem Erhalt der angefochtenen Verfügung am 22. Oktober 2013 angefallen ist. Mit dem vorerwähnten reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.-- (statt Fr. 240.--) ergibt sich damit eine aussergerichtliche Entschädigung von gesamthaft Fr. 3‘392.80.-- (15.25 h x Fr. 200.-- [= Fr. 3‘050.--] zuzüglich Kleinspesenpauschale von 3 % [= Fr. 91.50-] sowie 8 % MWST von Fr. 3‘141.50 [= Fr. 251.30]). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen.

b) A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 3‘392.80 (inkl. MWST) entschädigt.

c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).

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