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Entscheid

U 2014 2

Arbeitslosenversicherung

27. Mai 2015Deutsch25 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die angefochtene Departementsverfügung vom 15., mitgeteilt am 18. November 2013, mit welcher die vormalige Feststellungsverfügung des AFM vom 10. Juli 2013, wonach die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund eines mehrheitlichen Auslandaufenthaltes von Gesetzes wegen erloschen sei, bestätigt worden ist, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

b) Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen Departementsverfügung. Dabei ist insbesondere die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdegegner die vom AFM aufgrund mehrheitlichen Auslandaufenthaltes festgestellte Erlöschung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht bestätigt hat, oder ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung C beständen hätte.

2. a) In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das noch vor der Vorinstanz gestellte Begehren, wonach die vom AFM beim Gemeindesteueramt O.2._____ edierten Steuerunterlagen aus dem Recht zu weisen seien, fallengelassen hat. Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen zur Rechtmässigkeit der Auskunftserteilung durch das Gemeindesteueramt O.2._____ an das AFM.

b) Der Beschwerdeführer beantragt die Einvernahme diverser Freunde und Nachbarn als Zeugen durch das streitberufene Gericht. Darauf kann vorliegend indes verzichtet werden. Einerseits ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse mittels einer Einvernahme der beantragten Zeugen erlangt werden könnten, zumal sich von der Mehrheit dieser Zeugen bereits eine schriftliche Stellungnahme bei den Akten befindet (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] I-7, I-8, I-13, I-14, I-15, I-33). Anderseits sollten die angebotenen Zeugen gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Rechtsschriften bestätigen, dass er sich relativ oft und auch regelmässig im O.4._____ aufhält. Dieser von den Zeugen zu bestätigende relativ häufige bzw. regelmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers im O.4._____ wird indes nicht einmal vom Beschwerdegegner in Abrede gestellt. Dieser bestreitet lediglich, dass die "regelmässige" Teilnahme des Beschwerdeführers beispielsweise am E._____, dem F._____ oder dem 1. August geeignet sei, Aufschluss über einen mehrheitlichen Aufenthalt im O.4._____ zu geben, zumal die Verwendung des Ausdrucks "regelmässig" begrifflich einem "mehrheitlichen" Aufenthalt eher entgegen stehe. Vor diesem Hintergrund kann in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d) auf die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen verzichtet werden.

3. a) Die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit richtet sich einerseits nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20). Als deutscher Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer auch auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Im Anwendungsbereich des FZA hat das AuG gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG nur insoweit Geltung, als das FZA keine abweichende Bestimmung enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht. Die ausländerrechtlichen Bestimmungen des FZA (insbesondere jene im Anhang I) sind inhaltlich hinreichend bestimmt und klar, um als Grundlage für den Entscheid im Einzelfall zu dienen, weshalb sie grundsätzlich unmittelbar anwendbar sind. Auf eine Umsetzung des Abkommens ins Landesrecht wurde infolgedessen verzichtet. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen finden sich in der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203)

b) Im vorliegenden Fall steht das Erlöschen einer Niederlassungsbewilligung C EG/EFTA zur Diskussion. Diese Bewilligung ist im FZA nicht geregelt; dieses hat damit nur insoweit Bedeutung, als die Ausgestaltung des Landesrechts nicht einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch vereiteln darf (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_408/2010 vom 15. Dezember 2010 E.3). Gemäss Art. 5 VEP erhalten EG- und EFTA-Angehörige eine unbefristete Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 AuG und die Artikel 60 - 63 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen (BGE 130 II 49 E.4.2. 129 II 249 E.3.3; vgl. auch Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.15). In Bezug auf das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung kann das FZA nicht gänzlich vernachlässigt werden (Urteil des Bundesgerichtes 2C_408/2010 vom 15. Dezember 2010 E.3.2). Die Niederlassungsbewilligung EG/EFTA erlischt gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG (welcher in Bezug auf die Niederlassungsbewilligung Art. 9 Abs. 3 lit. c des früheren Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAG; SR 142.20] entspricht) unter anderem dann, wenn sich der Ausländer, ohne sich abzumelden, während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Diese Regelung steht im Einklang mit dem FZA (vgl. Art. 6 Abs. 5, Art. 12 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 6 Anhang 1 FZA, wonach Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis nicht berühren). Nicht entscheidend ist dabei, ob der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in der Schweiz aufgegeben und stattdessen im Ausland ein neuer Wohnsitz begründet wurde. Massgebend ist vielmehr das formale Kriterium des sechsmonatigen Aufenthalts im Ausland. Auch das unfreiwillige Verweilen im Ausland hat deshalb das Erlöschen der Bewilligung zur Folge (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_461/2012 vom 7. November 2012 E.2.4.1,2A.633/2006 vom 26. Januar 2007 E.3). Eine insgesamt sechsmonatige Landesabwesenheit mit Unterbrüchen genügt hingegen regelmässig nicht (BGE 112 Ib 1). Wiederum anders verhält es sich, wenn der Ausländer während eines grösseren Zeitraums landesabwesend ist, wobei er aber jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecken tut (vgl. Art. 79 VZAE). Bei solchen Aufenthalten in der Schweiz kann in der Regel nicht von einer Unterbrechung der Landesabwesenheit gesprochen werden. Dies gilt unter Umständen selbst dann, wenn der Ausländer in der Schweiz noch eine Wohnung zur Verfügung hat. Bei solchen Verhältnissen (wiederholte längere Aufenthalte im Heimatland über mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr oder weniger lange Anwesenheiten in der Schweiz) wird − anders als üblicherweise − die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (BGE 120 Ib 369 E.2c und d; Urteile des Bundesgerichtes 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E.5.1,2C_408/2010 vom 15. Dezember 2010 E.4,2C_147/2010 vom 22. Juni 2010 E.5,2A.31/2006 vom 8. Mai 2006 E.3.2; vgl. auch Zünd/Arquint Hill, a.a.O., Rz. 8.9; Hunziker, in: Caroni/Gächter /Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 61 Rz. 21; Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten − Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Achermann/Amarelle/Caroni/Epiney/Kälin/Uebersax [Hrsg.], Bern 2013, S. 111 f.). Davon ist auch auszugehen, wenn sich ein Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, der in der Schweiz seinen Wohn- und Arbeitsort hatte, ohne sich hier abzumelden, regelmässig zwischen einem Ort im nahen Ausland und der Schweiz hin- und herzureisen beginnt, um in der Schweiz weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Andernfalls wäre es im grenznahen Raum möglich, dass eine Person, welche in Tat und Wahrheit Grenzgänger ist, ihren Wohnsitz im Sinne von Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in der Schweiz fiktiv beibehalten könnte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. gallen B 2010/65 vom 16. September 2010 E.2.3.2, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichtes 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011).

Erwägungen

c) Bei verheirateten Personen befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen üblicherweise am Wohnort der Familie und nicht am Arbeitsort. Dies gilt auch für Personen, welche am Arbeitsort übernachten und lediglich am Wochenende nach Hause fahren. Der Wochenaufenthalts- und Arbeitsort wird zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht wird. Lässt die Arbeitszeit häufigere Besuche nicht zu, so genügt eine Rückkehr pro Monat zur Beibehaltung des Wohnsitzes am Wohnort der Familie (Staehelin, in: Honsell/Vogt/Geister [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 23 Rz. 11).

4.

a) Der Beschwerdegegner hat die Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die familiäre Bindung des Beschwerdeführers an seine Ehefrau und die Kinder, welche in O.5._____ in Deutschland lebten und auch dort zur Schule gingen, schwer wiege. Auch wenn sich diese an gewissen Wochenenden in O.2._____ aufhielten, sei unbestritten, dass deren Lebensmittelpunkt in Deutschland liege. Bereits dies sei als deutliches Indiz dafür zu werten, dass auch der Beschwerdeführer selbst seinen Lebensmittelpunkt in O.5._____ in Deutschland habe. Diese Ausführungen des Beschwerdegegners sind nicht zu beanstanden. Auch das streitberufene Gericht ist der Ansicht, dass vorliegend aufgrund der gegebenen Familiensituation darauf geschlossen werden kann, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in O.5._____ in Deutschland befindet. Dort leben seine Ehefrau und auch seine vier Kinder, welche auch dort zur Schule gehen. Eine solche Familienkonstellation bei gleichzeitigem Fehlen von besonderen Faktoren wie gerichtliche Trennung, grosser Altersunterschied etc., welche vorliegend indes nicht vorliegen, wie der Beschwerdeführer im Gesuch um Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung vom 24. Januar 2013 selber bestätigte, indem er seinen Zivilstand mit "verheiratet" deklarierte, führt zu einer natürlichen Vermutung des Lebensmittelpunktes des Familienvaters am Wohnsitz seiner Familie. Selbstverständlich ist diese Vermutung indes widerlegbar. Gemäss Art. 90 Abs. 1 AuG sind Ausländerinnen und Ausländer verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AuG) sowie die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 90 Abs. 1 lit. b AuG). Das Bundesgericht hat es bei Personen, die sich zumindest zeitweise im Ausland aufhielten, aber geltend machten, regelmässig in der Schweiz geweilt zu haben, als zulässig erachtet, dass die kantonalen Behörden relativ einfach beizubringende minimale Sachbeweise verlangten und damit voraussetzten, dass der Standpunkt der ausländischen Person einigermassen glaubhaft erscheine, bevor der Sachverhalt von Amtes wegen weiter untersucht und weitere Sachbeweise abgenommen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_471/2012 vom 18. Januar 2013 E.4.2). In diesen Fällen ist es zulässig, aus der fehlenden Mitwirkung darauf zu schliessen, dass die ausländische Person ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2014.00536 vom 3. Dezember 2014 E.5.3). Gemäss der soeben dargestellten Gerichtspraxis hat daher in Fällen wie dem hier gegebenen, wo sich der Beschwerdeführer häufig im Ausland aufhält und gleichzeitig geltend macht, dass sein Lebensmittelpunkt nach wie vor in der Schweiz liege, in erster Linie der Beschwerdeführer Belege beizubringen und nicht die Behörde. Vorliegend hat der Beschwerdeführer indes sowohl im Verfahren vor Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung des AFM vom 10. Juli 2013 als auch im anschliessenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren klar ungenügende Beweise erbracht.

Im Verfahren, welches mit der Feststellungsverfügung des AFM vom 10. Juli 2013 seinen Abschluss fand, reichte der Beschwerdeführer lediglich Schätzungseröffnungen seiner Liegenschaften in O.2._____ sowie drei schriftlich verfasste Aussagen von Freunden und Nachbarn bezüglich seines Aufenthalts in O.2._____ ein. Dabei bestätigte die erste Person mit ihrer undatierten Aussage, dass der Beschwerdeführer zum vertrauten und engen Freundeskreis im O.4._____ gehöre, sie sich ein- bis zweimal pro Monat sähen und im regen Kontakt stünden. Sie seien öfters gemeinsam mit ihren Familien und Kindern an den Wochenenden im O.4._____ unterwegs. Die zweite (nicht unterzeichnete) Aussage vom März 2013 stammt von Nachbarn des Beschwerdeführers, welche bestätigten, dass sie den Beschwerdeführer seit jeher immer wieder in O.2._____ anträfen. An Wochenenden sei oft die ganze Familie in O.2._____ anwesend, während der Beschwerdeführer aus geschäftlichen Gründen regelmässig auch unter der Woche hier weile. Der Beschwerdeführer sei gut in O.2._____ integriert und nehme am Dorfleben teil. Zudem sei er, teilweise auch mit seiner ganzen Familie, an lokalen Veranstaltungen und Sportevents dabei. Schliesslich bestätigte die dritte Person mit ihrer Aussage vom April 2013, dass der Beschwerdeführer zu seinem Freundeskreis zähle und er ihm regelmässig in O.2._____ begegne. Da der Beschwerdeführer regelmässig in O.2._____ weile, ergäben sich häufig Treffen und Begegnungen zu allen Jahreszeiten und unabhängig von der touristischen Saison. Dass diese drei schriftlichen verfassten Aussagen nicht auf eine mehrheitliche Anwesenheit bzw. einen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in O.2._____ schliessen lassen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weitergehenden Ausführungen.

Im anschliessenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem DJSG reichte der Beschwerdeführer sodann neben den bereits im Verfahren vor dem AFM eingereichten drei schriftlich verfassten Aussagen bezüglich seines Aufenthalts eine selbst erstellte Aufstellung über seine angeblichen Aufenthalte in O.2._____ für die Jahre 2012 und 2013 (Januar bis Juli) sowie eine Kopie seines schweizerischen Führerausweises (aus dem Jahr 1997) mit dem Hinweis auf sein mit dem Kontrollschild GR Z._____ eingelöstes Fahrzeug ein. Hinsichtlich der Aufstellung über seine Aufenthalte in O.2._____ hat es der Beschwerdeführer indes unterlassen, seine Behauptungen mittels Beweismitteln zu untermauern. Dass der Führerausweis und das Kontrollschild nichts Wesentliches über den mehrheitlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers aussagen, hat schliesslich bereits der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung korrekt dargelegt (vgl. die dortige E.4b in fine [S. 11 f.]). Folglich stellen aber auch die im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem DJSG eingereichten Unterlagen keinen Nachweis der mehrheitlichen Anwesenheit des Beschwerdeführers in O.2._____ dar.

Trotz mehrfacher Aufforderung sowohl durch das AFM als auch das DJSG hat es der Beschwerdeführer unterlassen, Unterlagen wie Steuerveranlagungen, Bank/Postkontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen, Kaufquittungen von Schweizer Geschäften, Auszüge aus Gesprächsjournalen etc. einzureichen, da sie zu stark in seine Privatsphäre hineinreichen würden. Eingereicht hat er − wie gesehen − lediglich Schätzungseröffnungen seiner Liegenschaften in O.2._____, drei (teilweise undatierte bzw. nicht unterzeichnete) schriftlich verfasste Aussagen bezüglich seines Aufenthalts in O.2._____, selbst erstellte Aufstellungen seiner angeblichen Anwesenheit in O.2._____ sowie eine Kopie seines schweizerischen Führerausweises. Diese Unterlagen lassen indes allesamt nicht auf eine mehrheitliche Anwesenheit bzw. einen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in O.2._____ schliessen. Zudem blieben auch die beschwerdeführerischen Behauptungen, wonach sein üblicher Arbeitsort sowohl bei seiner bis Dezember 2011 ausgeübten Tätigkeit bei der D._____ GmbH als auch bei der ab Januar 2012 ausgeübten Tätigkeit für die familieneigene Gesellschaft A._____ & Co. KG in O.2._____ gewesen sei, vollkommen unbewiesen. Insbesondere hat es der Beschwerdeführer unterlassen, mit Beweismitteln (z.B. Arbeitsverträge, Stellenbeschreibung, Abrechnungen etc.) zu unterlegen, dass er für die erwähnten, in Deutschland domizilierten, Gesellschaften hauptsächlich in O.2._____ tätig war bzw. sich mehrheitlich dort aufgehalten hat. Folglich ist der Beschwerdeführer aber seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 90 AuG in den vorinstanzlichen Verfahren nicht bzw. nur ungenügend nachgekommen. Die Folgen dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht hat der Beschwerdeführer − wie bereits der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat − selber zu tragen. Die Behörden haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten selber Belege gesammelt, um wenigstens in die Nähe eines Gesamtbildes zu kommen. Was bis zum damaligen Zeitpunkt vorlag, genügte indes klarerweise nicht, um die erwähnte Vermutung, wonach sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers aufgrund der gegebenen Familiensituation in O.5._____ in Deutschland befindet, zu widerlegen.

b) Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer nun noch einige zusätzliche Beweismittel beigebracht, welche indes − wie nachfolgend dargestellt − ebenfalls nicht auf eine mehrheitliche Anwesenheit bzw. einen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in O.2._____ schliessen lassen und damit das Gesamtbild nicht entscheidend zu verändern vermögen. Aus der Gesamtkostenaufstellung der Heizkosten (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3) ist zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der Dachgeschosswohnung die höchsten Heizkosten des Hauses aufweist. Dies muss jedoch − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − nicht zwingend heissen, dass die Wohnung tatsächlich auch ganzjährig bewohnt ist, zumal es einerseits durchaus vorstellbar ist, dass die Wohnung auch bei Abwesenheit des Beschwerdeführers weiter beheizt wird und es anderseits in Dachwohnungen erfahrungsgemäss stets mehr Heizkraft benötigt, um eine angenehme Raumtemperatur zu erzeugen. Sodann ist der ausgewiesene Stromverbrauch (Bf-act. 4) für eine Erstwohnung eher gering. Zählt man den Verbrauch zusammen und teilt das Ergebnis durch die Anzahl Monate, so ergibt dies rund 97 kWh pro Monat (2'712 kWh / 28 Monate) bzw. 1'164 kWh pro Jahr (12 x 97 kWh). Der durchschnittliche Stromverbrauch für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Einpersonenhaushalt in einer 2 - 4 Zimmerwohnung) liegt indes bei rund 2'200 kWh pro Jahr (vgl. Typischer Haushalt-Stromverbrauch, Schlussbericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Energie und Kommunikation [UVEK] vom 13. September 2013, abrufbar unter: http://www.energieeffizienz.ch, zuletzt besucht am 20. März 2015). Folglich spricht aber auch der ausgewiesene Stromverbrauch nicht für einen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in O.2._____. Aus den Rechnungen der Swisscom AG (Bf-act. 5) ist sodann bloss ersichtlich, dass der Telefonanschluss in der Wohnung des Beschwerdeführers in O.2._____ − wenn überhaupt − bloss zeitweise benutzt wird. Auffällig ist zudem, dass die meist grösste Position unter "Verbindungen" eine Anrufumleitung nach Deutschland ist. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er telefoniere normalerweise über das Geschäfts-Mobiltelefon, weil die Telefonrechnungen über das Geschäft bezahlt würden, so wäre es ihm ohne Weiteres freigestanden, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Der Beschwerdeführer verzichtete jedoch darauf und kann daraus dementsprechend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinsichtlich der eingereichten Bankbelege (Bf-act. 6) gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer relativ wenige Bargeldbezüge getätigt hat. So erfolgte beispielsweise zwischen dem 18. Juni und dem 31. Dezember 2013 kein einziger Bargeldbezug. Auch EC-Belastungen sind auf dem eingereichten Kontoauszug keine vermerkt. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er verwende für seine täglichen Bedürfnisse eine Kreditkarte, welche über das Geschäft in Deutschland abgerechnet werde, ist dies einerseits aufgrund der Vermischung zwischen Privatem und Geschäftlichem unglaubwürdig. Anderseits wäre es dem Beschwerdeführer aber auch diesbezüglich ein Leichtes gewesen, mit einem entsprechenden Kreditkartenauszug aufzuzeigen, dass er seine täglichen Geschäfte tatsächlich darüber abgewickelt hat. Auch dies hat er indes unterlassen. Die selbst erstellten Aufstellungen über die angeblichen Aufenthalte des Beschwerdeführers in O.2._____ (Bf-act. 7 und 8) sind beweisrechtlich nicht verwertbar, zumal es der Beschwerdeführer auch im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nach wie vor unterlassen hat, seine diesbezüglichen Behauptungen mittels geeigneten Beweismitteln zu untermauern. Schliesslich haben auch die wenigen eingereichten Kaufquittungen (Bf-act. 2 und 9) keinerlei Aussagekraft, zumal sie bloss den kurzen Zeitraum vom 29. November 2013 bis 14. Februar 2014 betreffen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nicht gelungen nachzuweisen, dass sich sein Lebensmittelpunkt tatsächlich in O.2._____ befindet. Vielmehr führt eine Gesamtwürdigung der bei den Akten liegenden Unterlagen und Beweismittel unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers ihren Lebensmittelpunkt unbestrittenermassen in O.5._____ in Deutschland hat, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt ebenfalls in Deutschland bei seiner Familie hat. Dass sich der Beschwerdeführer relativ oft und auch regelmässig im O.4._____ aufhält, wie dies von einem Teil der aufgerufenen Zeugen bereits schriftlich bestätigt wurde und auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten wird, vermag an dieser Tatsache nichts zu Ändern.

c) Hinzu kommt, dass die ursprüngliche Behauptung des Beschwerdeführers, er habe per 1. Januar 2012 eine selbständige Tätigkeit aufgenommen (vgl. Formular Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung vom 24. Januar 2013 [Bg-act. I-23]; Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an das AFM vom 19. April 2013 [Bg-act. I-30] sowie vom 20. Juni 2013 [Bg-act. I-37]) im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren von ihm selbst widerlegt wurde. So gibt er in seiner Beschwerdeschrift selber an, seit dem 1. Januar 2012 Geschäftsführer der A._____ GmbH & Co. KG in O.6._____ (D) zu sein (vgl. Beschwerde vom 3. Januar 2014 Ziff. III. 4., S. 3). Konsequenterweise bezieht er gemäss eigenen Angaben von der A._____ GmbH & Co. KG auch ein Gehalt (vgl. Beschwerde vom 3. Januar 2014 Ziff. III. 18., S. 7). Dies aber macht den Beschwerdeführer zu einem unselbständigen Angestellten einer in Deutschland domizilierten Gesellschaft. Eine sich aufgrund dieser beruflichen Tätigkeit ergebende zwingende Anwesenheit des Beschwerdeführers in O.2._____ wird von diesem nicht nachvollziehbar dargelegt und ist überdies auch nicht ersichtlich, zumal die Verwaltung der drei (bzw. mit derjenigen des Bruders vier) Wohneinheiten in O.2._____ − wovon eine vom Beschwerdeführer selber bewohnt wird − keine erwähnenswerte Präsenz vor Ort bedingt.

5.

a) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdegegner mit Recht angenommen hat, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers aufgrund der gegebenen Familiensituation in O.5._____ in Deutschland befindet, wo seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder leben. Dem Beschwerdeführer ist es weder in den vorinstanzlichen Verfahren noch im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gelungen, genügend glaubhaft zu machen, dass sein Lebensmittelpunkt nach wie vor in O.2._____ in der Schweiz liegt. Folglich ist aber davon auszugehen, dass sich der beschwerdeführerische Lebensmittelpunkt am Wohnort der Familie in Deutschland und nicht an seinem Arbeitsort in O.2._____ befindet. Die Niederlassungsbewilligung ist damit von Gesetzes wegen erloschen. Die angefochtene Departementsverfügung vom 15., mitgeteilt am 18. November 2013, erweist sich somit als rechtens, was zur umfassenden Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb dem obsiegenden Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zusteht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

447.--

zusammen

Fr.

1'947.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 31. Mai 2016 abgewiesen (2C_400/2015).