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Entscheid

U 2014 22

Lohnforderungen

19. Dezember 2013Deutsch17 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 26. Februar 2014, mit welcher – vorbehältlich der Existenzsicherung durch Nothilfe im Umfang von total Fr. 1‘216.45 – die öffentliche Unterstützung für den Beschwerdeführer per 28. Februar 2014 eingestellt wurde. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 26. Februar 2014 ist weder endgültig, noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt.

b) Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss die angeordneten Integrationsmassnahmen, wogegen er seine Krankheit geltend macht, die Verrechnung der ausgerichteten Fahrspesen für den abgebrochenen Deutschkurs mit der Unterstützungsleistung sowie die Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfe an sich. Betreffend die geltend gemachte Verrechnung der geleisteten Fahrspesen ist festzustellen, dass diese Verrechnung bereits am 30. Oktober 2013 verfügt wurde. Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht angefochten, weshalb diese Massnahme in Rechtskraft erwachsen ist. Gleiches gilt für die Kürzung der öffentlichen Unterstützung um 15 % vom 1. Dezember 2013 bis zum 28. Februar 2014, welche ebenfalls am 30. Oktober 2013 verfügt wurde und unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit sich der Beschwerdeführer über die angeordneten Integrationsmassnahmen und die Einstellung der Sozialhilfe per 28. Februar 2014 beschwert, kann jedoch auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde, welche den Anforderungen an die Beschwerdeschrift im Sinne von Art. 38 VRG knapp genügt, eingetreten werden.

2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz; UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG). Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt (PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Danach haben Personen, die in der Lage sind, sich selber zu helfen und ein hinreichendes Einkommen zu erzielen, keinen Anspruch auf Sozialhilfe (Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 114). Das Subsidiaritätsprinzip betont dabei den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom Ansprecher entsprechend, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können (BGE 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Nach Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen nach Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Der grundrechtliche Aspekt der Sozialhilfe ist in Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geregelt, wonach, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder ein Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist deshalb unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 34 N 31).

3. a) Strittig und zu prüfen ist zunächst, inwieweit der Beschwerdeführer zum Besuch von Integrationsprogrammen und zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit verpflichtet werden kann. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Deutschkurs zu besuchen und gemeinnützige Arbeiten zu leisten. Beschäftigungs- und Integrationsprogramme sollen dazu beitragen, dass ein Ansprecher für seinen Unterhalt, wenigstens teilweise, selber aufkommen kann oder zumindest die Aussichten auf eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben verbessert werden. Sie sind Ausdruck der dem Ansprecher obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit und des Subsidiaritätsprinzip (vgl. dazu BGE 130 I 71 E.5.4, BGE 139 I 218 E.4.2; Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], 4. Ausgabe [nachfolgend: SKOS-Richtlinien] A.5.2). Aus diesen Gründen sind solche Anordnungen grundsätzlich zulässig, sofern die Massnahmen im Einzelfall zweckmässig und zumutbar sind. Was als zumutbare Arbeit gilt, wird im Sozialhilferecht nicht definiert, weshalb hilfsweise die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung nach Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) herangezogen wird (BGE 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Eine Arbeit gilt danach insbesondere dann als unzumutbar, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherigen Tätigkeiten des Versicherten Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG), wobei ein Arbeitsangebot das Fähigkeits- oder Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten, nicht aber zu einer Überforderung führen darf (BGE 130 I 71 E.5.3, 139 I 218 E.4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2P.275/2003 vom 6. November 2003 E.5.2), oder aber dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand nicht angemessen Rechnung trägt (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG).

Erwägungen

b) Der Beschwerdeführer wurde mindestens zweimal aufgefordert einen Deutschkurs zu besuchen. Dabei ist unbestritten geblieben, dass er einen ersten Deutschkurs erst gar nicht angetreten und einen zweiten bereits nach sechs Kurstagen abgebrochen hatte. Sodann wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin wiederholt aufgefordert, gemeinnützige Arbeit zu leisten und zu diesem Zweck jeweils morgens um 7:30 Uhr beim Werkhof zu erscheinen. Dieser Aufforderung ist er trotz wiederholter Androhung von Kürzungen bzw. Einstellung der Unterstützungsleistungen nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er krankheitshalber nicht zur Teilnahme an den Integrationsmassnahmen, namentlich zur Leistung der geforderten Arbeit, in der Lage sei und reicht bzw. reichte entsprechende Arztzeugnisse ein. Die drei bei den Akten liegenden Arztzeugnisse – alle ausgestellt von Dr. med. B._____ – halten jedoch widerspruchsfrei fest, dass der Beschwerdeführer zumindest in der Lage ist, sitzende Tätigkeiten auszuüben, während Gehen in unebenem Gelände (gemäss Arztzeugnis vom 10. Juni 2013) bzw. längere Gehstrecken (gemäss Arztzeugnis vom 7. März 2014) nicht geeignet bzw. nicht möglich seien. Sofern die Beschwerdegegnerin bei den Aufforderungen zur Teilnahme an Arbeits- oder Integrationsprogrammen diese medizinischen Einschränkungen beachtet, spricht nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer zur Teilnahme hieran verpflichtet werden kann. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind damit nicht stichhaltig.

4.

a) Die Gemeinde hat aufgrund der (andauernden) Weigerung des Beschwerdeführers, am Integrationsprogramm teilzunehmen, die Unterstützungsleistungen zunächst gekürzt und schliesslich bis auf die Nothilfe eingestellt. Im vorliegenden Verfahren strittig ist, ob die am 26. Februar 2014 verfügte Einstellung der öffentlichen Unterstützung, soweit diese über die blosse Existenzsicherung von Art. 12 BV hinausgeht, zulässig war.

b) Nach Art. 11 ABzUG ist der Grundbedarf für den Lebensunterhalt von der zuständigen Gemeinde für die Dauer von maximal zwölf Monaten um 5–15 % bei ungenügenden Integrationsanstrengungen zu kürzen, insbesondere wenn eine Person nicht bereit ist, eine von der Gemeinde zugewiesene, ihren physischen und psychischen Fähigkeiten entsprechende Arbeit auszuführen oder an einem von der Gemeinde angeordneten Beschäftigungs-, Einsatz- oder Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogramm teilzunehmen (lit. a); bei grober Pflichtverletzung (lit. b); und bei Rechtsmissbrauch (lit. c). Eine solche Kürzung der Sozialhilfe stellt eine verwaltungsrechtliche Sanktion dar, die im Allgemeinen nur dann zulässig ist, wenn sie von der zuständigen Behörde unter Anwendung einer gesetzlichen Grundlage verhängt wird. Zudem ist vorausgesetzt, dass die Verfügung, welche die Sanktion begründet, auch vollstreckbar ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wurde (Hänzi, a.a.O., S. 148 f.; SKOS-Richtlinien A.8.2). Vorausgesetzt für das Vorliegen eines Kürzungsgrundes ist zunächst, dass für den Einzelnen eine konkrete Pflicht überhaupt bestanden hat und deren Erfüllung für ihn angemessen und zumutbar war, womit es der betroffenen Person auch möglich sein muss, allenfalls unter Ansetzung einer Nachfrist, die Ursache für die Sanktion zu beseitigen. Das Verhalten muss sodann als nicht entschuldbares Fehlverhalten eingestuft werden können. Kürzungen sind nur im Rahmen von Art. 11 ABzUG zulässig. Eine vollständige Einstellung der Unterstützungsleistungen aus sanktionellen Gründen ist deshalb – selbst wenn die Existenzsicherung durch Nothilfe vorbehalten bleibt – nicht zulässig.

Von dieser soeben dargestellten sanktionellen Kürzung von Leistungen der Sozialhilfe klar zu unterscheiden, ist die Einstellung oder Verweigerung von solchen wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, sind die Anspruchsvoraussetzungen dann nicht erfüllt, wenn der um öffentliche Unterstützung Nachsuchende aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der Lage ist, sich die für seinen Lebensunterhalt aktuell erforderlichen Mittel zu beschaffen, doch aus eigenem Antrieb und schuldhaft davon absieht (BGE 130 I 71 E.4.3; Urteile des Bundesgerichts 2P.147/2002 vom 4. März 2003 E.3.3,8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1; vgl. dazu auch Art. 1 Abs. 1 UG, worin dieses Subsidiaritätsprinzip zum Ausdruck kommt). Lehnt eine Person zumutbare Arbeit ab, so weigert sie sich damit, für sich zu sorgen und ihre Notlage abzuwenden. Sie hat damit weder Anspruch auf Sozialhilfe noch auf finanzielle Nothilfe gemäss Art. 12 BV (BGE 130 I 71 E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 2P.275/2003 vom 6. November 2003 E.5.2,8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1). Gleiches gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn sich ein Ansprecher weigert, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen (BGE 130 I 71; Urteil des Bundesgerichts 2P.275/2003 vom 6. November 2003 E.5.2; vgl. dazu auch Hänzi, a.a.O., S. 91, 152 f.). In solchen Fällen kann die zuständige Behörde die Ausrichtung der Sozialhilfe gänzlich verweigern, ohne das eine Verletzung von Art. 12 BV zu befürchten wäre, weil es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen fehlt (PVG 2009 Nr. 18 E.3b). Die Auffassung, bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit fehlten nicht die Anspruchsvoraussetzungen, sondern seien – gestützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips – lediglich Sanktionen, beispielsweise eine befristete Leistungskürzung, zulässig, ohne dass der absolut geschützte Existenzbedarf im Sinne von Art. 12 BV angetastet werden dürfe, wurde vom Bundesgericht ausdrücklich verworfen (BGE 130 I 71 E.4.3, 139 I 218, E.3.4, 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.2; vgl. dazu auch Hänzi, a.a.O., S. 85 ff.).

c) Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die von der Gemeinde vorgenommene Leistungseinstellung und darüber hinaus sogar eine Verweigerung des nach Art. 12 BV vorgesehenen Existenzbedarfs nicht gänzlich ausgeschlossen sind. Angesichts des im Verwaltungsrecht generell geltenden Verhältnismässigkeitsprinzips dürfte aber die Einstellung sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht nicht weiter gehen, als es das angestrebte Ziel erheischt. Das bedeutet, dass eine Einstellung der Sozialhilfe in dem Umfang zulässig ist, als der Ansprecher die Möglichkeit hätte, sich die für das Überleben notwendigen Mittel selbst zu beschaffen. Eine vollständige Leistungseinstellung fällt damit nur in Betracht, wenn die Einkünfte – auf welche der Ansprecher etwa zufolge seiner schuldhaften Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, freiwillig verzichtet – den ihm aufgrund der SKOS-Richtlinien zustehenden Sozialhilfebeitrag übersteigen würden. Denn die Bedürftigkeit entfällt im Sinne des Subsidiaritätsprinzips lediglich im Umfang des erzielbaren Einkommens (SKOS-Richtlinien A.8.3). Ein Ansprecher muss sich also im Zuge einer drohenden Leistungseinstellung aufgrund seiner schuldhaften Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, einzig das konkret erzielbare Einkommen entgegenhalten lassen und zwar solange als er an seiner Weigerung festhält. Sein Anspruch auf Sozialhilfe darf entsprechend in diesem zeitlichen und finanziellen Rahmen – aber nur in diesem – teilweise bzw. allenfalls zur Gänze eingestellt werden (PVG 2009 Nr. 18 E.3d; vgl. dazu auch BGE 130 I 71, 139 I 218 E.5.3 f.). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Weisungen, Auflagen sowie die Androhung einer Leistungskürzung oder -einstellung in Form einer Verfügung zu ergehen haben. Denn der Betroffene muss unmissverständlich wissen, was von ihm verlangt wird und welche Konsequenzen ihm bei Nichterfüllung drohen (Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2012 vom 22. November 2012 E.7.2.2; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 13 11 vom 28. Juni E.2b, 3b; U 13 29 vom 28. Juni 2013 E.3b, 4c; U 13 18 vom 6. September 2013 E.3b, 4b).

d) Eine Einstellung der öffentlichen Unterstützung, weil der Beschwerdeführer den Deutschkurs abgebrochen hatte, ist nach dem Gesagten nicht zulässig, denn auch bei einer Teilnahme am Kurs würden die Anspruchsvoraussetzungen vollumfänglich erfüllt bleiben. Ein solches (Fehl-)Verhalten rechtfertigt deshalb lediglich eine Leistungskürzung im Rahmen von Art. 11 ABzUG. Eine Einstellung der öffentlichen Unterstützung wäre vorliegend jedoch infolge der Weigerung des Beschwerdeführers zur Leistung der geforderten Arbeit möglich. Dafür wäre nach dem Gesagte vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer zur Leistung einer zumutbaren Arbeit aufgefordert worden wäre, die es ihm ermöglicht hätte ein (befristetes) Einkommen zu erwirtschaften, womit er die Anspruchsvoraussetzung zumindest teilweise verloren hätte. Vorliegend fehlen jegliche Angaben über das Beschäftigungsprogramm bzw. über die verlangte Arbeit. So ergibt sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den Akten, ob bei der konkret geforderten Arbeit die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers genügend berücksichtigt worden wäre, ob es sich um eine bezahlte Arbeit gehandelt hätte, wie hoch ein allfälliges Erwerbseinkommen ausgefallen wäre und wie lange der Arbeitseinsatz gedauert hätte. Es ist damit unklar, ob der Beschwerdeführer vorliegend eine zumutbare Arbeit verweigerte, die es ihm ermöglicht hätte, sich die für das Überleben notwendigen Mittel ganz oder teilweise selbst zu beschaffen, was eine ganz oder teilweise Einstellung der Unterstützungsleistungen rechtfertigen würde. Zum jetzigen Zeitpunkt kann das Gericht deshalb nicht beurteilen, ob die verfügte Leistungseinstellung unter Vorbehalt der Existenzsicherung durch Nothilfe rechtens war. Die Angelegenheit ist deshalb an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Diese wird über die Einstellung der Leistung ab dem 28. Februar 2014 neu zu entscheiden haben und dabei die Frage beantworten müssen, ob der Beschwerdeführer im Sinne der vorstehenden Erwägungen die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung über einen gewissen Zeitraum tatsächlich ganz oder teilweise verloren hat, was eine (teilweise) Einstellung samt der Nothilfe rechtfertigen würde, oder ob lediglich eine sanktionelle Kürzung der Unterstützungsleistungen im Sinne von Art. 11 ABzUG gerechtfertigt gewesen wäre. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind geleistete Unterstützungsleistungen allenfalls anzurechnen oder zu wenig geleistete Beiträge nachzuzahlen. Die Beschwerde ist damit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, um in Beachtung der Erwägungen über die Leistungseinstellung ab dem 28. Februar 2014 neu zu entscheiden.

5.

Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zum Neuentscheid zurückzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- gestützt auf Art. 73 VRG zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aussergerichtliche Entschädigungen nach Art. 78 VRG sind keine zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, die Verfügung vom 26. Februar 2014 aufgehoben und die Angelegenheit an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen, um im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

800.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

302.--

zusammen

Fr.

1'102.--

gehen zu zwei Dritteln zulasten der Gemeinde X._____ und zu einem Drittel zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]