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Entscheid

U 2014 3

Weiterbetrieb Geflügelfarm

2. Dezember 2013Deutsch9 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren Entschädigungsansprüche aus dem Staatshaftungsgesetz. Das angerufene Verwaltungsgericht ist daher grundsätzlich sowohl örtlich, sachlich als auch funktional zuständig für die Beurteilung der vorliegend geltend gemachten Entschädigungsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten aus (angeblicher) "Falschbeurkundung" eines Dienstbarkeitsvertrags durch ein staatlich dafür verantwortliches und somit auch haftbares Grundbuchorgan des Kantons (vgl. Art. 26 Abs. 1 der Kantonsverfassung [KV; BR 110.100] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatshaftung [SHG; BR 170.050] und Art. 43 Abs. 1 Ziff. 1 des Notariatsgesetzes [NotG; BR 210.300] sowie Art. 955 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die Spruchbefugnis des Verwaltungsgerichts für das initiierte Klageverfahren ist demnach zu bejahen.

2. a) In formeller Hinsicht stellt sich namentlich im Zuge eines Klageverfahrens zunächst aber immer auch noch die Frage nach der Legitimation des Klägers oder der Klägerschaft zur Klageerhebung vor Gericht. Laut Art. 65 Abs. 1 VRG sind die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren (zur Legimitation Art. 50 VRG) vor Verwaltungsgericht anwendbar, soweit das Klageverfahren keine eigenen Vorschriften enthält. Kann dem VRG gar keine Vorschrift – wie hier z.B. bezüglich der Klagelegitimation - entnommen werden, finden die für das Zivilverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung (so ausdrücklich Art. 65 Abs. 2 VRG).

Erwägungen

b) In der privatrechtlichen Auseinandersetzung ist die Sachlegitimation nicht Prozessvoraussetzung, sondern Bedingung der materiellen Begründetheit der Rechtsbehauptung. Sie ist mithin eine Frage des Bundesrechts in den von ihr beherrschten Rechtsbeziehungen (BGE 114 II 345 E.3a). Nach dem – hier subsidiär anwendbaren - Zivilgesetzbuch aber werden mehrere Erben Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und sie verfügen - unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse – gemeinsam über die Rechte der Erbschaft (so explizit Art. 602 Abs. 2 ZGB). Aus diesem erbrechtlichen Gesamthandsprinzip ergibt sich, dass die Mitglieder einer Erbengemeinschaft in der Rechtsverfolgung nur gemeinsam zur Prozessführung befugt sind. Das Bundesgericht hat in diesem Sinne am Erfordernis der Willensübereinstimmung aller Erben in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen seit jeher stets streng festgehalten (BGE 100 II 440 E.1, 89 II 429 ff., 54 II 110 E.4, 52 II 195 ff., 51 II 267 E.1). Ein selbständiges Vorgehen einzelner Erben auf der Aktivseite (Klageerhebung) – für die Passivseite (beklagt werden) gilt anderes aufgrund der Solidarität nach Art. 603 Abs. 1 ZGB – hat das Bundesgericht vielmehr nur in Ausnahmefällen zugelassen; so etwa bei zeitlicher Dringlichkeit (BGE 93 II 11 E.2b) sowie bei unmittelbarem oder mittelbarem Einbezug aller Erben in das Verfahren (BGE 109 II 400 E.2), daneben aufgrund des Zweckgedankens des Gesamthandprinzips auch für die Verfolgung blosser Informationsansprüche über Erbschaftsaktiven, die keine Benachteiligung der Miterben zur Folge haben können (BGE 82 II 555 E.7). Ein Ausnahmefall in der einen oder anderen Richtung ist indessen in der vorliegenden Streitsache weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere reicht die vom Kläger behauptete Wertverminderung durch den belasteten Gebäudeteil (Einräumung Dienstbarkeit) und/oder die Reduktion des Hausumschwunges für die Annahme einer mittelbaren Beteiligung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft am Klageverfahren (noch) nicht aus. An der gesetzlich verankerten Bedingung, dass der Kläger nur gemeinsam mit den anderen (sieben) Miterben zur Prozessführung legitimiert ist und eine Erbengemeinschaft somit eine "notwendige Streitgenossenschaft" darstellt, führt auch hier kein Weg vorbei. In Aktivprozessen von Gesamthandschaften müssen vielmehr unerlässlich alle Gesamthänder (Miterben) gemeinsam auftreten, da nur zusammen – mit einstimmigem Beschluss aller Gesamteigentümer gemäss Art. 653 Abs. 2 ZGB - über die Aktiven der Gesamthandschaften (Erbengemeinschaft) verfügt werden kann bzw. das streitige Rechtsverhältnis nur allen Streitgenossen gegenüber einheitlich festgestellt werden kann (vgl. insbesondere BGE 121 III 118 E.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2012 vom 26. April 2013 Ziff. B in fine sowie E.5.2 zur Solidarhaftung unter Erben; ferner: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 12 4 vom 6. März 2012 E.2b; PKG 2007 Nr. 14 E.2a sowie PKG 2005 Nr. 24 E.1; Peter C. Schaufelberger/Katrin Keller Lüscher in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 602 N 26 S. 687, Art. 653 N 22 S. 967; Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, § 81 N 1-9 S. 747-749).

c) Zusammengefasst ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht auf die Klage mangels Legitimation des allein für sich handelnden Klägers als "blossen Miterben" (nur zu 1/8 erbberichtigt) nicht eintritt, da es hier bereits an der notwendigen gemeinsamen Prozessführung der fraglichen Erbengemeinschaft laut Art. 602 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 653 Abs. 2 ZGB fehlt.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG an sich dem Kläger aufzuerlegen. Nachdem diesem aber bereits mit Verfügung vom 7. Februar 2014 des Instruktionsrichters die unentgeltliche Prozessführung infolge nachgewiesener Bedürftigkeit gewährt wurde, gehen die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auf Kosten des Staates bzw. zu Lasten des Kantons Graubünden. Diese Übernahme der Staatsgebühr durch die Gerichtskasse steht indessen unter dem Vorbehalt von Art. 77 Abs. 1 VRG, wonach eine unentgeltlich prozessierende Partei (hier: Kläger) das Erlassene zurückzuerstatten hat, falls sich deren Einkommens- oder Vermögenssituation dereinst wieder (nennenswert) verbessern sollte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. a) Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen.

b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er dazu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]