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Entscheid

U 2014 34

Niederlassungebewilligung

20. Oktober 2014Deutsch7 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Die am 15. Mai 2014 erhobene Beschwerde ist dem hierfür sachlich und örtlich zuständigen Gericht fristgerecht eingereicht worden, weshalb die Frist- und Formerfordernisse zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben. Fraglich ist dagegen die Legitimation des Beschwerdeführers.

2. a) Die Gemeinde ist der Ansicht, der Beschwerdeführer sei durch die Anordnung nicht mehr betroffen als jedermann, weshalb ihm das notwendige Rechtsschutzinteresse abgehe, während der Beschwerdeführer selber anführt, es gehe ihm um das Wohl sämtlicher Gäste und Touristen in X._____.

Erwägungen

b) Entscheidend ist hier, dass der Beschwerdeführer vorgängig Einsprache erhoben hat und eine Sonderbewilligung zum Befahren der von den Verkehrsbeschränkungen betroffenen Strecken Y._____ und Z._____ vor dem Hintergrund einer ansonsten drohenden Einengung des Radius für kleinere Wanderungen für den sich im fortgeschrittenen Alter befindenden Einsprecher und dessen Ehefrau beantragte. Diese Einsprache wurde von der Gemeinde mit dem Hinweis auf den möglichen entgeltlichen Erwerb von Fahrbewilligungen abgewiesen.

c) Art. 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) bestimmt, dass die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen können. Dies entspricht dem Erfordernis, den Instanzenzug einzuhalten, gemäss dem bisherigen Art. 51 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG). Schon nach bisheriger ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wurde nicht nur die Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren an sich vorausgesetzt, sondern im Rekursverfahren wurden nur jene Sachbegehren beurteilt, die bereits dort gestellt worden waren (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 10 12 vom 14. September 2010 E.1a mit weiteren Hinweisen).

d) Indem der Beschwerdeführer vorliegend verlangt, die vorgesehenen neuen Verkehrsbeschränkungen seien nicht einzuführen und statt dessen seien die bisherigen Regelungen zu belassen, allenfalls in kleinen Teilen (wo begründet notwendig) zu modifizieren, anzupassen, dehnt er offenkundig sein Einsprachethema aus. Im Einspracheverfahren wurde nämlich nicht die Einführung der umstrittenen Verkehrsbeschränkungen angefochten, sondern lediglich eine Sonderbewilligung ersucht, zwei der betroffenen Strassenabschnitte weiterhin befahren zu dürfen. Damit liegt offensichtlich eine unzulässige Ausdehnung der Rechtsbegehren vor, zumal der Beschwerdeführer es auch unterlässt, spezifisch auf den ihn betreffenden Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes einzugehen bzw. darzulegen, weshalb dieser Entscheid rechtswidrig sein sollte. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

800.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

158.--

zusammen

Fr.

958.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]