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Entscheid

U 2014 35

Unfallversicherung

17. November 2015Deutsch15 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departe-mente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Departementsverfügung vom 22. April 2014, mit welcher der Beschwerdegegner die Verfügung des AfM vom 6. November 2013 betreffend Wiederruf der Jahresaufenthaltsbewilligung bestätigt hat. Diese Verfügung ist nicht endgültig, so dass sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt.

b) Falls jedoch im Laufe eines Beschwerdeverfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache wegfällt, schreibt das Verwaltungsgericht das Verfahren als erledigt ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 VRG sowie Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). Es ist in einem ersten Schritt daher zu prüfen, ob sich die Sachlage während des laufenden Verfahrens dahingehend geändert hat, dass die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.

Erwägungen

2.

a) Aus den Akten ist zu entnehmen, dass die am 20. Oktober 2011 geschlossene Ehe zwischen B._____ und dem Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgericht vom 30. September 2013, mitgeteilt am 1. Oktober 2013, geschieden wurde (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] I/27). Infolgedessen widerrief das AfM mit Verfügung vom 6. November 2013 die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EU/EFTA) des Beschwerdeführers und wies ihn per 31. Dezember 2013 aus der Schweiz aus (vgl. Bg-act. I/32). Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 22. April 2014, mitgeteilt am 23. April 2014, ab. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Recht auf Familiennachzug gemäss Anhang I Art. 3 des Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) immer ein originäres Aufenthaltsrecht eines in der Schweiz anwesenheitsberechtigten EU-/EFTA-Bürgers voraussetzt. Das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen bzw. Ehegatten setzt voraus, dass ein solches originäres Anwesenheitsrecht besteht. Das Aufenthaltsrecht von Ehegatten von EU/EFTA-Staatsangehörigen mit einem originären Aufenthaltsrecht besteht somit nur soweit und solange die Ehegatten verheiratet sind und die Person mit dem originären Aufenthaltsrecht sich im Rahmen des FZA in der Schweiz aufhält. Das Aufenthaltsrecht von Ehegatten von EU/EFTA-Staatsangehörigen erlischt bei Auflösung der Ehe (vgl. Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, Staatssekretariat für Migration, Bern-Wabern, Oktober 2015, Ziff. 9.4.2 ff. S. 117). Mit der Scheidung von B._____ und der Ausreise derselben mit dem gemeinsamen Sohn nach Deutschland ist die Aufenthaltsbewilligung erloschen, somit auch das vom Beschwerdeführer daraus abgeleitete Aufenthaltsrecht gemäss FZA. Demnach hat der Beschwerdegegner zu Recht die Verfügung des AfM gestützt und ist nach der Ehescheidung per 30. September 2013 und Abmeldung aus der Schweiz vom Erlöschen des abgeleiteten Aufenthaltsrechts und dem Nichterwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts ausgegangen. Unbestritten ist daher, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung seit der Scheidung nicht mehr aus Anhang I Art. 3 Abs. 2 lit. a FZA herleiten kann.

b) Aus den nachgereichten Akten geht allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 29. August 2014 mit der Schweizer Bürgerin, C._____, verheiratet ist (vgl. nachgereichte Akten des Beschwerdeführers vom 3. September 2014, Kopie Familienausweis vom 29. August 2014) und sich damit die Sachlage während des laufenden Beschwerdeverfahrens verändert hat. In einem weiteren Schritt ist vorfrageweise zu prüfen, welche Sachlage der Urteilsfällung des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen ist.

3.

a) In Bezug auf die Ermittlung des für das Beschwerdeverfahren erheblichen Sachverhalts ist zunächst festzuhalten, dass dieser grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird (vgl. Art. 11 VRG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. In Bezug auf eine allfällige nachträgliche Änderung der Sachlage im Beschwerdeverfahren des Verwaltungsgerichts enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Graubünden keine ausdrückliche Bestimmung. Daher rechtfertigt sich hinsichtlich dieser Frage ein Blick auf die einschlägige Praxis des Verwaltungsverfahrens des Bundes. Gemäss Praxis des Bundes ist dem Beschwerdeentscheid die zum Zeitpunkt der Urteilsfällung geltende Sachlage (und Rechtslage) zugrunde zu legen (vgl. Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.) VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 62 N 10 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgericht [BVGE] 2014/1 vom 11. März 2014, E.2; 2012/21 vom 19. September 2012 E.5.1). Nachdem das VRG – anders als im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (vgl. Art. 105 des Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) – keine anderslautende Regelung vorsieht und mit Hinblick auf den im Verwaltungsgerichtsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz, besteht vorliegend kein Grund, anders als im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes vorzugehen. Daher rechtfertigt sich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist.

b) Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt zu beurteilen hat, der sich im Zeitpunkt der Urteilfällung verwirklicht hat, d.h. es hat die Eheschliessung vom 29. August 2014 des Beschwerdeführers mit der Schweizer Bürgerin, C._____, zu berücksichtigen. Es ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geänderten Sachlage während des Beschwerdeverfahrens noch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung vom 22. April 2014 hat.

Dispositiv

4. a) Zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (vgl. Art. 50 VRG). Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Es dient damit der Prozessökonomie (vgl. BGE 133 II 81 E.3; 125 I 394 E.4a; je mit Hinweisen). Mit der nachträglichen Änderung des Sacherhalts ist allerdings fraglich, ob der Beschwerdeführer noch ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat.

b) Mit der Eheschliessung hat sich zwischenzeitlich die Sachlage im Beschwerdeverfahren dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat. So verfügt der Beschwerdeführer gemäss der Auskunft des Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Y._____ seit 25. November 2014 über eine Aufenthaltsbewilligung gültig bis 14. November 2017 (vgl. Bg-act. I/41). Demnach hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren kein aktuelles Interesse mehr die Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. April 2014 aufzuheben bzw. auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Folglich ist in diesem Punkt auch das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers am Entscheid in der Sache weggefallen.

c) Gleich zu beurteilen ist die Sachlage in Bezug auf die Wegweisungsverfügung. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c. AuG erlässt die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung u.a. dann, wenn einem Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen wird. Wie bereits ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer seit November 2014 über eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons Y._____ (vgl. dazu Erwägung 3b). Demzufolge sind die Voraussetzungen für den Erlass der Wegweisungsverfügung nicht mehr gegeben und die Wegweisungsverfügung des AfM vom 6. November 2013 daher gegenstandslos geworden. Immerhin sei an dieser Stelle noch gesagt, dass dieser Wegweisungsverfügung selbst dann keine Bedeutung mehr zukommt, wenn die Behörden im Kanton Y._____ - aus welchen Gründen auch immer - die aktuelle Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wiederrufen sollten. So gesehen hat der Beschwerdeführer aufgrund der geänderten Sachlage ebenfalls kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfügung vom 22. April 2014, welche die Wegweisungsverfügung vom 6. November 2013 vom AfM bestätigt.

d) Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im Laufe des Beschwerdeverfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Urteils in der Sache weggefallen ist und die Beschwerde daher infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Zu prüfen bleibt einzig noch die Frage der Kostenverteilung des Verfahrens und der aussergerichtlichen Entschädigung.

5. a) Gemäss Art. 73 Abs. 1 und 78 Abs. 1 VRG wird die in einem Rechtsmittel- oder Klageverfahren unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, einerseits die Kosten des Verfahrens zu tragen und anderseits der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Graubünden äussert sich – abgesehen vom allgemein gehaltenen Art. 20 Abs. 2 VRG – zur Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit nicht explizit. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei einer Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit – dem Verursacherprinzip folgend – grundsätzlich diejenige Partei kosten- und allenfalls entschädigungspflichtig, welche die Gegenstandslosigkeit ursächlich herbeigeführt hat. Erst wenn der Eintritt der Gegenstandslosigkeit keiner Partei durch ihr Verhalten kausal zugerechnet werden kann, ist zu berücksichtigen, welche Partei voraussichtlich obsiegt hätte, Anlass zur Klage gegeben oder unnötigerweise Kosten verursacht hat (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] U 11 1 vom 1. März 2011 E.2b, U 14 80 vom 2. September 2015 E.2b sowie auch A 15 36 vom 23. Oktober 2015 E.2a). Diese Praxis entspricht zum einen der Handhabung in anderen Kantonen und lässt sich zum anderen auch mit einem vergleichenden Blick auf die einschlägige Praxis des Bundesgerichts sowie auf die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen begründen (vgl. dazu VGU U 14 80 E.2b, je mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

b) Vorliegend trifft zu, dass der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht eingeleitet hat und durch seine Heirat am 29. August 2014 sowie der sich daraus ergebenden Aufenthaltsbewilligung, das vorliegende Beschwerdeverfahren obsolet gemacht hat. Wie jedoch nachfolgend ersichtlich ist, kann dem Beschwerdeführer dieser Umstand nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dies umso weniger, als er mit Einreichen der Beschwerde u.a. die Sistierung des Verfahrens bis zum 30. September 2014 beantragte angesichts der damals bereits weit fortgeschrittenen Heiratsvorbereitungen (vgl. Beschwerdeschrift vom 26. Mai 2014). Der Beschwerdegegner beantragte in der Vernehmlassung vom 5. Juni 2014 aber die Ablehnung des Gesuchs um Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Dies mit der Begründung, es sei nicht absehbar, ob es tatsächlich zum Eheschluss kommen werde oder nicht.

Ebenfalls hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2014 eine Kopie der Bestätigung der Ehevorbereitung des Zivilstandesamt Y._____ eingereicht. Zudem wies er mit Schreiben vom 3. September 2014 den Beschwerdegegner darauf hin, dass er seit 29. August 2014 mit C._____ verheiratet sei und reichte als Beleg dafür eine Kopie des Familienausweises des Zivilstandesamtes Y._____ Stadt vom 29. August 2014 ein. Ferner wurde der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 5. November 2015 in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons Y._____ verfüge und noch immer mit C._____ verheiratet ist. Auch nach Vorliegen dieser diversen Aktenstücke hat der Beschwerdegegner die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit nicht in Betracht gezogen, sondern mit Schreiben vom 10. November 2015 an seinen Anträgen weiter festgehalten. Der Beschwerdegegner hätte allerdings in Anwendung von Art. 55 Abs. 1 VRG und im Sinne der Prozessökonomie die Gelegenheit gehabt, die Verfügung vom 22. April 2014 entsprechend der nachträglich geänderten Sachlage abzuändern. Vielmehr hat der Beschwerdegegner sowohl mit Schreiben vom 19. Juni 2014 als auch mit Schreiben vom 10. November 2015 ausdrücklich an der Verfügung vom 22. April 2014 festgehalten und damit unnötigerweise Kosten verursacht. Vor diesem Hintergrund erachtet es das Verwaltungsgericht als gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

c) Nach Art. 78 Abs. 1 VRG steht dem Beschwerdeführer eine aussergerichtliche Entschädigung zu. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht, weswegen das Verwaltungsgericht die Parteientschädigung pauschal auf total Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) festlegt (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). Diesen Betrag hat der Beschwerdegegner direkt an den Beschwerdeführer zu bezahlen.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde U 14 35 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

344.--

zusammen

Fr.

1'844.--

gehen zulasten des Kantons Graubünden (DJSG) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Der Kanton Graubünden (DJSG) hat A._____ mit Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

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