Lexipedia

Entscheid

U 2014 36

Steuern der jur. Personen

5. Juni 2014Deutsch9 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Departementsverfügung des DJSG vom 19. Mai 2014 betreffend Wiederherstellung einer Frist in einem Verfahren betreffend Führerausweisentzug. Dass die Beschwerde gleichzeitig dem DJSG sowie dem Verwaltungsgericht eingereicht wurde (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6), schadet nicht. Das vorliegende Urteil wird gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen, da – wie nachfolgend zu zeigen ist – die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist.

b) Gegen Entscheide der kantonalen Departemente steht dem Betroffenen gemäss Art. 49 ff. VRG die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 VRG können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Mit der vorliegenden Beschwerde rügt der Beschwerdeführer aber nicht etwa den angefochtenen Entscheid im Sinne eines solchen Beschwerdegrundes, sondern beantragt das nochmalige „zur-Verfügung-Stellen“ (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6 S. 2) einer Frist für die Beibringung von Wiederherstellungsgründen bezüglich seiner verspätet eingereichten Beschwerde vom 21. April 2014 gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 13. Februar 2014. Ein solches Vorbringen ist im Beschwerdeverfahren nicht möglich. Mangels Vorliegen eines zulässigen Beschwerdegrundes sind die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 09 25 vom 14. Juli 2009 E.1).

2. a) Selbst wenn das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde eingetreten wäre und das Gesuch des Beschwerdeführers um nochmaliges „zur-Verfügung-Stellen“ einer Frist materiell überprüft hätte, wäre dieses aus den nachfolgenden Gründen abzulehnen gewesen. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es versäumt hat, Hinderungsgründe für seine verspätete Beschwerde vom 21. April 2014 an das DJSG vorzubringen. Auch die durch das DJSG hierfür angesetzte Nachfrist bis zum 2. Mai 2014 (vgl. Schreiben vom 23. April 2014 in Bg-act. 3) hat er ungenutzt verstreichen lassen. Wenn er in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht nun um ein nochmaliges „zur-Verfügung-Stellen“ einer Frist ersucht, beantragt er damit quasi eine Wiederherstellung der (verpassten) Frist für die Geltendmachung von Wiederherstellungsgründen in Bezug auf seine verspätet eingereichte Beschwerde vom 21. April 2014 an das DJSG.

Erwägungen

b) Gemäss Art. 10 Abs. 1 VRG können versäumte Fristen nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Das Gesuch um Wiederherstellung ist dabei innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen (Abs. 2), und zwar bei jener Behörde, welche im Falle der Gewährung der Fristwiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte (vgl. Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, § 12 Rz. 71 ff. zur entsprechenden Bestimmung des zürcherischen VRG sowie Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 24 Rz. 19 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-65/2012 vom 11. April 2012 E.1.4 zu derjenigen des VwVG).

c) Da im vorliegenden Fall das DJSG diejenige Behörde ist, welche sich mit der nachgeholten Rechtshandlung – i.c. die Geltendmachung von Wiederherstellungsgründen in Bezug auf die verspätet eingereichte Beschwere vom 21. April 2014 – zu befassen hätte, wäre folglich das DJSG und nicht das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Wiederherstellungsgesuchs zuständig. Gemäss der zürcherischen Praxis zum Wiederherstellungsverfahren hat die obere Instanz, bei welcher ein Wiederherstellungsgesuch fälschlicherweise eingereicht wird, mangels Zuständigkeit nicht darauf einzutreten und die Sache an die untere Instanz zu überweisen (vgl. Plüss, a.a.O., § 12 Rz. 89 mit Verweis auf ein nicht publiziertes Urteil des zürcherischen Verwaltungsgerichts). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, kann das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zwecks Vermeidung eines prozessualen Leerlaufs von einer Überweisung der Sache an das DJSG (im Sinne von Art. 4 Abs. 3 VRG) absehen (vgl. dazu sogleich E.2d).

d) Zum einen hat der Beschwerdeführer das vorliegende Wiederherstellungsgesuch im Rahmen der Beschwerde vom 22. Mai 2014 offensichtlich verspätet gestellt. Wie vorstehend erwähnt, hätte er dieses innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses – d.h. zehn Tage nach seiner Rückkehr aus dem Ausland am 5. Mai 2014 – einreichen müssen. Zum anderen sind die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 22. Mai 2014 vorgebrachten Wiederherstellungsgründe – Auslandabwesenheit und sprachliches Unvermögen seiner Mutter – nicht als „unverschuldete Hindernisse“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VRG zu qualifizieren. Als solches Hindernis würde beispielsweise eine Naturkatastrophe oder der unerwartete Tod eines nahen Angehörigen gelten (vgl. zum Ganzen Plüss, a.a.O., § 12 Rz. 71 ff. zur Kasuistik betreffend das zürcherische VRG). Kommt hinzu, dass eine bei den Akten liegende Telefonnotiz vom 28. April 2014 (vgl. Bg-act. 4) die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er vom Schreiben des DJSG vom 23. April 2014 erst am 5. Mai 2014 und damit nach Ablauf der darin angesetzten Nachfrist Kenntnis erhalten habe, widerlegt. Laut dieser Aktennotiz hat der Beschwerdeführer anlässlich eines Telefonats vom 28. April 2014 mit dem DJSG den Erhalt des Schreibens bestätigt und sich von einem Mitarbeiter des Rechtsdienstes über den Stand der Dinge aufklären lassen. Da die Voraussetzungen für die beantragte Fristwiederherstellung offensichtlich nicht erfüllt sind und angesichts der Tatsache, dass einem Wiederherstellungsgesuch im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes praxisgemäss nicht leichthin stattgegeben werden darf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-65/2012 vom 11. April 2012 E.3 mit weiteren Hinweisen sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 05 5 vom 18. März 2005 E.3b), erübrigt es sich, dass die vorliegende Angelegenheit an das DJSG überwiesen wird resp. dass das DJSG die vorliegende Beschwerde vom 22. Mai 2014 als Wiederherstellungsgesuch entgegennimmt und materiell prüft.

e) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens prozessual nicht möglich ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Da der Beschwerdeführer das Wiederherstellungsgesuch zu spät gestellt und darüber hinaus keine zulässigen Wiederherstellungsgründe geltend gemacht hat, wäre dem Gesuch ohnehin nicht zu entsprechen gewesen. Aus diesem Grunde erübrigt es sich, dass sich das DJSG nach dem vorliegenden Nichteintretensentscheid seinerseits mit dem Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers auseinandersetzt.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu lasten des Beschwerdeführers. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem DJSG als Beschwerdegegner nicht zu, da es lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

219.--

zusammen

Fr.

719.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]