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Entscheid

U 2014 45

Bezirksgericht Plessur, Einzelrichter

5. Februar 2015Deutsch8 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der angefochtene Entscheid vom 27. Mai 2014, mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Beschwerde vom 17. März 2014 zufolge Verspätung nicht eingetreten war. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischen Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb er ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Zudem ist die Beschwerdeführerin als Adressatin dieses Entscheids gemäss Art. 50 VRG zu dessen Anfechtung legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

b) Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist oder ob der Beschwerdeführerin eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu gewähren gewesen wäre. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist demgegenüber der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die ursprünglich beantragte öffentliche Unterstützung. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Zusprechung von flankierender finanzieller resp. sozialer Unterstützung für sich und ihre zwei Kinder ab dem 1. Januar 2014 verlangt, ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten. Über diesen Anspruch hätte – sofern die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen wäre – vorab die Beschwerdegegnerin zu befinden. Die diesbezüglichen Ausführungen in den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin sind im vorliegenden Verfahren deshalb nicht zu hören.

2. a) Gemäss Art. 3 des Reglements betreffend Übertragung von Kompetenzen des Stadtrates Gemeinderates auf die Sozialen Dienste (RB 372) kann gegen Verfügungen der Sozialen Dienste der Stadt ChurGemeinde X._____ innert 14 Tagen seit Zustellung beim Stadtrat Gemeinderat schriftlich Beschwerde erhoben werden. Wie die Beschwerdeführerin selbst anerkennt, hat sie ihre Beschwerde gegen die am 16. Januar 2014 versandte Verfügung der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. März 2014 und damit offensichtlich zu spät erhoben. Für diese Verspätung macht sie jedoch gesundheitliche und persönliche Probleme sowie rechtliche und formelle Überforderung geltend und beantragt, dass ihr Gesuch trotz verspäteter Beschwerdeerhebung erneut zu überprüfen sei.

Erwägungen

b) Gemäss Art. 10 Abs. 1 VRG können versäumte Fristen nur wiederhergestellt werden, wenn die säumige Partei beweisen kann, dass ihr die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Dazu muss sie innert zehn Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes ein Wiederherstellungsgesuch einreichen (Art. 10 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts U 14 36 vom 10. Juli 2014 E.2b mit weiteren Hinweisen). Dabei bedarf es nicht nur des Nachweises, dass die betroffene Person selbst nicht in der Lage war, innert Frist zu handeln, sondern auch, dass es ihr nicht möglich war, eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu beauftragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.429/2004 vom 3. August 2004 E.2). Ein Krankheitszustand kann ein unverschuldetes, zur Fristwiederherstellung führendes Hindernis darstellen, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E.2.2.1).

c) Aus dem Arztzeugnis vom 28. April 2014 (vgl. beschwerdeführerische Beilage 8) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bis Ende Januar 2014 aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die zweiwöchige Beschwerdefrist zu wahren. Ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht davon ausgeht, dass dieses allgemein formulierte Arztzeugnis ein unverschuldetes Hindernis im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung zu belegen vermag, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Die Beschwerdeführerin hat es nämlich verpasst, innert zehn Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes, d.h. bis ca. Mitte Februar 2014, zu Handen der Beschwerdegegnerin ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen. Erst im Rahmen ihrer Beschwerde vom 17. März 2014 hat sie ein (sinngemässes) Wiederherstellungsgesuch gestellt, was im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 VRG offensichtlich zu spät ist. Folglich hat die Beschwerdegegnerin ihr die versäumte Beschwerdefrist berechtigterweise nicht wiederhergestellt resp. ist auf die verspätet eingereichte Beschwerde zu Recht nicht eingetreten.

d) Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeerhebung überfordert gewesen sei und angeblich keine Rechtsvertretung habe finden können. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, hätte sie sich beispielsweise anlässlich der regelmässig stattfindenden (unentgeltlichen) Rechtsauskünften des Bündnerischen Anwaltsverbandes über ihre Rechte informieren können. Zudem beweist die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerden an die Beschwerdegegnerin sowie ans Verwaltungsgericht, dass sie zur Erhebung einer Beschwerde – welche als Laienbeschwerde praxisgemäss ohnehin keinen hohen Anforderungen zu genügen hat – durchaus in der Lage ist. Es wäre ihr zuzumuten gewesen, eine solche Eingabe bereits innert der Beschwerdefrist einzureichen.

3.

a) Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 17. März 2014 offensichtlich zu spät eingereicht und nach Wegfall des Hinderungsgrundes nicht rechtzeitig um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht hat, ist die Beschwerdegegnerin auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten. Damit erweist sich der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 27. Mai 2014 als rechtmässig, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

b) Auf die Erhebung von Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG wird vorliegend angesichts der offensichtlich sehr angespannten Finanzlage der Beschwerdeführerin ausnahmsweise verzichtet. Dementsprechend wird deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hinfällig. Da die Beschwerdegegnerin lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, wird ihr keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]