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Entscheid

U 2014 47

domanda di costruzione

11. November 2014Deutsch7 min

Source gr.ch

Sachverhalt

5. Mit Schreiben vom 13. August 2014 teilte der Beschwerdeführer dem streitberufenen Gericht mit, dass die Kantonspolizei X._____ sein Fahrzeug am 21. Juli 2014 verwertet habe. Seines Erachtens sei die Kantonspolizei X._____ vom DJSG nicht rechtzeitig über das pendente Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden informiert worden.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Departementsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Gegen Entscheide der kantonalen Departemente steht den Betroffenen gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen, sofern der Entscheid weder nach eidgenössischem noch nach kantonalem Recht endgültig ist oder bei einer anderen Instanz angefochten werden kann. Bei der Departementsverfügung vom 3. Juni 2014 handelt es sich um einen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG und damit um ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des aufgrund der erloschenen Haftpflichtversicherung verfügten Entzugs des Fahrzeugausweises für das Fahrzeug mit der Nummer GR _____.

b) Das vorliegende Urteil wird gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen, da − wie nachfolgend zu zeigen ist − die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist.

Erwägungen

2.

a) Nach Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Gemäss Art. 63 Abs. 1 SVG darf kein Motorfahrzeug in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Gemäss Art. 68 SVG hat der Versicherer zuhanden der Behörde, die den Fahrzeugausweis abgibt, eine Versicherungsbescheinigung auszustellen (Abs. 1). Der Versicherer hat der Behörde Aussetzen und Aufhören der Versicherung zu melden. Sobald die Meldung vom Versicherer bei der Behörde eintrifft hat diese den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder unverzüglich einzuziehen (Abs. 2) bzw. durch die Polizei einziehen zu lassen (Art. 7 Abs. 2 der Verkehrsversicherungsverordnung [VVV; SR 741.31]). Gemäss Art. 7 Abs. 3 VVV fällt der Entzug des Fahrzeugausweises dahin, wenn der Behörde ein neuer Versicherungsnachweis vorliegt.

b) Vorliegend teilte die B._____ Versicherung dem SVA durch Übermittlung der Sperrkarte am 24. Januar 2014 mit, dass die Haftpflichtversicherung des unter GR _____ immatrikulierten Fahrzeugs infolge unbezahlter Prämien erloschen sei. Dadurch war das SVA gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VVV verpflichtet, den unverzüglichen Einzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder anzuordnen. Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 forderte das SVA den Beschwerdeführer denn auch auf, innert fünf Tagen den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder zu hinterlegen oder innert gleicher Frist einen Versicherungsnachweis beizubringen. Gleichzeitig wurde ihm im Unterlassungsfall die gebührenpflichtige polizeiliche Einziehung des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder angedroht. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung des SVA innert Frist keine Folge leistete, erteilte das SVA am 20. Februar 2014 der Kantonspolizei Graubünden den entsprechenden Einzugsauftrag. Somit hat aber das SVA aufgrund der Meldung der B._____ Versicherung vom 24. Januar 2014 korrekt gehandelt.

c) Was der Beschwerdegegner dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits beschlägt das Vorbringen, wonach die B._____ Versicherung vor Übermittlung der Sperrkarte an das SVA den elektronischen oder schriftlichen Zugang einer Kündigung an den Beschwerdeführer hätte nachweisen müssen, wie dies in der Versicherungspolice so vorgesehen sei, einzig das privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer und der Versicherung. Sollte allenfalls die B._____ Versicherung einen Fehler gemacht haben und die Sperrkarte zu früh an das SVA übersandt haben, so läge allenfalls eine Schlechterfüllung des Versicherungsvertrages mit Schadenersatzpflicht seitens der Versicherung vor. Für diese Prüfung ist indes nicht das Verwaltungsgericht zuständig, sondern die Zivilgerichte. Das Verwaltungsgericht prüft einzig die Anordnungen des SVA soweit vom Departement geschützt und in der Beschwerde gerügt. Wie vorstehend dargestellt hat aber das SVA aufgrund der Meldung der B._____ Versicherung vom 24. Januar 2014 korrekt gehandelt. Anderseits wurden vorliegend − entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen − auch die Kosten korrekt verlegt, zumal das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren vor dem DJSG nicht kostenlos ist (vgl. Art. 72 Abs. 1 VRG) und der Beschwerdeführer keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend weder von einer unrichtigen Rechtsanwendung oder Tatsachenfeststellung noch von einer unzulässigen Ermessensausübung bezüglich der Kostenauferlegung gesprochen werden.

d) Da die Beschwerde somit abzuweisen ist und das Fahrzeug des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei X._____ überdies bereits am 21. Juli 2014 verwertet wurde, erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Benachrichtigung der Kantonspolizei X._____.

3.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich die angefochtene Departementsverfügung vom 3. Juni 2014 als rechtens, was zur umfassenden Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen bestehe vorliegend kein Anlass, weshalb dem obsiegenden DJSG keine Parteientschädigung zusteht.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

200.--

zusammen

Fr.

700.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 5. März 2015 nicht eingetreten (1C_27/2015).