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Entscheid

U 2014 64

Versicherungsleistungen nach UVG

14. Oktober 2014Deutsch15 min

Source gr.ch

Sachverhalt

F. Preisangebot (Kosten pro Jahr)

Submission

Reinigung

Hallenbad Spa & Sportzentrum

X._____

Pos.

Leistungsbeschrieb CHF

CHF

1

1.1

1.2

1.3

1.3

1.4

Erwägungen

2.

Angebotspreis Submission

a) Gründliche Unterhalts- und Zwischenreinigungen exkl. Reinigungsgruppe 611, 612, 613, 621, 622

b) Gründliche Unterhalts- und Zwischenreinigungen

Reinigungsgruppen 611, 612, 613, 621, 622

c) 2x/Jahr Rutschbahn aussen inkl. Steighilfen

d) 2x/Jahr Fassadenglas-Reinigung inkl. Steighilfen

e) 2x/Jahr Innenglas-Reinigung inkl. Steighilfen

Zwischentotal

285'000.00

390'840.00

6'163.00

25'687.00

2'233.00

424'923.00

3.

E._____:

Gründliche Unterhalts- und Zwischenreinigungen

9'240.00

4.

5.

6.

7.

8.

Zwischentotal

Rabatt 0 %

MWST-pflichtiges Zwischentotal

+ MWST 8.0 %

Total Angebotssumme* (inkl. MWST)

* Diese Summe ist auf das Titelblatt zu übertragen

434'163.00

./. 0

434'163.00

+34'733.04

468.896.04

b) Die Vergabebehörde ging im Lichte der vorstehend in der Erwägung 3.c zitierten Lehre und Rechtsprechung zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführerin bei der Addition der einzelnen Positionen 1.1 bis 1.4 und 3 offensichtlich ein Rechnungsfehler unterlaufen sei. Dementsprechend blieb der Vergabebehörde nichts anderes übrig, als die Addition der einzelnen ausgewiesenen Positionen zu korrigieren, womit sich eine Angebotssumme von Fr. 776'696.04 anstelle der von der Beschwerdeführerin angegeben Fr. 468'896.04 ergab. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe unter Position 1.2 einen Preis von Fr. 105'840.-- offerieren wollen, aber tatsächlich in ihren Offertunterlagen einen Preis von Fr. 390'840.-- angegeben. Ihr ist folglich ein Fehler in ihrer Preiserklärung unterlaufen. Dieser Erklärungsirrtum ist aber, wie vorstehend in der Erwägung 3.c erläutert, vorliegend nicht massgeblich und kann von der Vergabebehörde nicht korrigiert werden. Gemäss Art. 24 Abs. 2 SubV dürfen einzig offensichtliche Rechnungsfehler korrigiert werden. Dazu zählt der vorliegend geltend gemachte Fehler in der Preiserklärung nicht. Daran ändert auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf die im Vorfeld der öffentlich ausgeschriebenen Submission eingereichte 'Vorofferte' nichts, welche eine ähnliche Angebotssumme wie die Offerte vom 16. Juli 2014 enthalte. Nachdem in der hier zu beurteilenden Ausschreibung verlangt wurde, dass der offerierte Preis detailliert pro Position ausgewiesen wird (vgl. BG-act. 3, Offertunterlagen, Ziff. C.6. Preis/Offerte, S. 19), bleibt für die Argumentation der Beschwerdeführerin kein Raum mehr. Wie die Vergabebehörde richtig ausführt, sind die detailliert pro Position offerierten Preise und nicht die addierte Angebotssumme Gegenstand der Preisvereinbarung und somit verbindlich und unabänderlich. Folglich gilt im Rahmen der Offertbereinigung der detailliert pro Position offerierte Preis als Basis für rechnerische Korrekturen (vgl. dazu auch VGU U 12 40 E.5.b). Zusammenfassend ergibt sich also, dass die im Rahmen der Offertbereinigung auf Grund der einzeln pro Position ausgewiesenen Preisen erfolgte rechnerische Bereinigung der Offertsumme nicht zu beanstanden ist und dass gemäss Art. 24 Abs. 2 SubV die Korrektur des unter Position 1.2 offerierten Preises unzulässig wäre, da dieser Fehler nicht eine fehlerhafte arithmetische Operation, sondern einen Fehler in der Preiserklärung betrifft.

5.

a) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweisen sich der angefochtene Vergabeentscheid als rechtmässig und die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdeführerin. Angesichts der Höhe der Offertsumme und dem Umstand, dass das Verfahren keinen besonders grossen Aufwand verursacht hat, wird die Staatsgebühr auf Fr. 5'000.-- festgesetzt. Der Vergabebehörde wird als Gemeinde gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

5'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

314.--

zusammen

Fr.

5'314.--

gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]