Lexipedia

Entscheid

U 2014 72

Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

25. November 2014Deutsch12 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 11. September 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin 1 den Vergabebeschluss vom 25. August 2014 betreffend des Auftrags "Lieferung eines Kommunalfahrzeuges" widerrufen und gleichzeitig den Auftrag gestützt auf das durchgeführte Submissionsverfahren zum Betrag von Fr. 136'000.-- (inkl. MWST) an die Beschwerdegegnerin 2 vergeben hat. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des Widerrufs des Vergabebeschlusses sowie der Neuvergabe des Auftrags an die Beschwerdegegnerin 2.

2. a) Unbestritten kommt vorliegend das kantonale Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) einschliesslich zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Vorab gilt es die Eintretensfrage zu klären. Gemäss Art. 25 Abs. 1 SubG kann gegen Verfügungen des Auftraggebers Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Nach Art. 25 Abs. 2 lit. c und d SubG gelten als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen unter anderem auch der Zuschlag sowie der Widerruf. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SubG sind Beschwerden schriftlich und begründet innert zehn Tagen sei Eröffnung der Verfügung einzureichen. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am offenen Verfahren (Art. 13 Abs. 1 lit. a SubG) teilgenommen hat und durch den Widerruf des Vergabebeschlusses vom 25. August 2014 sowie durch die Auftragsvergabe an die Beschwerdegegnerin 2 nachteilig betroffen ist, weshalb er im Sinne von Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des streitberufenen Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden ist ebenfalls gegeben. Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

b) Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag der Beschwerdegegnerin 1, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei, obsolet. Eine vorgängige Aufhebung der Untersagung der Vornahme von Vollzugshandlungen hätte den Fall präjudiziert.

3. a) Das Vergaberecht unterscheidet im Sinne der Zweistufentheorie zwischen dem Zuschlag des Auftrags und dem Abschluss des Vertrags. Der Zuschlag ist eine Verfügung des öffentlichen Rechts, die dem Vertragsabschluss vorausgeht und mit der sich die Vergabebehörde entscheidet, mit wem und worüber ein Vertrag abgeschlossen werden soll. Gemäss Art. 21 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag (Abs. 1). Dabei kann die Vergabebehörde insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigen (Abs. 2). Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (Abs. 3). Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Beschaffungen kann ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen. Dies ist grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber den Anbietern keine Zuschlagskriterien bekannt gegeben hat (Abs. 4). Gemäss Art. 24 Abs. 1 SubG kann der Zuschlag aus wichtigen Gründen, insbesondere unter den Voraussetzungen von Art. 22 SubG, widerrufen werden, wobei der Widerruf nach den Vorschriften über die Eröffnung des Zuschlags bekannt zu machen ist (Art. 24 Abs. 4 SubG).

b) Im konkreten Fall sahen die Ausschreibungsunterlagen vom März 2014 folgende Zuschlagskriterien vor (S. 8):

1.

Zweckmässigkeit des offerierten Fahrzeugs

(Technische Werte, Wendigkeit, Robustheit und Gesamteindruck)

Erwägungen

Gewichtung 40 %

2.

Preis

Gewichtung 40 %

3.

Support- und Wartungsmöglichkeiten

Kundendienst/Service- und Wartungsorganisation, 24 Stunden Notfallservice, Service- und Wartungskosten, Garantieleistungen des Herstellers

Gewichtung 20 %

Der Liefertermin ist in den Ausschreibungsunterlagen demgegenüber nicht als Zuschlagskriterium oder -unterkriterium vorgesehen. Anzugeben war unter dem Titel "Lieferfrist" (S. 9 der Ausschreibungsunterlagen) lediglich das Lieferdatum. Erst mit Schreiben vom 12. August 2014 hat die Beschwerdegegnerin 1 von den Anbietern − neben der schriftlichen Bestätigung von gewissen Eigenschaften des Fahrzeugs − auch die Angabe des nächstmöglichen Liefertermins verlangt. Aus diesem Schreiben ist zumindest erkennbar, dass der Liefertermin für die Vergabebehörde von Bedeutung ist − nicht erkennbar ist demgegenüber, welches Gewicht dem Kriterium des Liefertermins beigemessen wird. Dieses Gewicht ist erst aus dem Begleitschreiben der Beschwerdegegnerin 1 an den Beschwerdeführer vom 26. August 2014 erkennbar, in welchem unter anderem die Nichteinhaltung des Liefertermins explizit als Rücktrittsgrund vom Vertrag bezeichnet wird. Hierauf eröffnete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 anlässlich der Besprechung vom 10. September 2014, dass er den zugesicherten Liefertermin nicht einhalten könne. Gleichzeitig bot er die kostenlose Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs (einschliesslich der Versicherungskosten) sowie den kostenlosen Einbau einer Rückfahrkamera im Wert von Fr. 1'280.-- als Entschädigung für die Wartezeit an. Faktisch führte die Beschwerdegegnerin 1 mit ihren Schreiben vom 12. bzw. vom 26. August 2014 neu ein Zuschlagskriterium "Lieferfrist" ein. In sinngemässer Anlehnung an das Urteil des Verwaltungsgerichtes U 14 46 vom 26. August 2014 (E.9) bedeutet dies eine wesentliche Änderung der Ausschreibung, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 diesen Aspekt bei der Auftragsvergabe nicht hätte berücksichtigen dürfen. Hinzu kommt, dass die Dringlichkeit hinsichtlich des Liefertermins bei der Abgabe der Daten für die Anbieter nicht ersichtlich war, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 aus dem Umstand, dass keiner der Anbieter gegen die zusätzlichen Bestätigungen bzw. Ergänzungen opponierte, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Ausserdem ist die Dringlichkeit durch die Beschwerdegegnerin 1 auch selber verursacht, hat sie doch vom Zeitpunkt der Offertöffnung am 1. April 2014 bis zur schriftlichen Nachfrage bei den Anbietern am 12. August 2014 bzw. bis zur Vergabe des Auftrags an den Beschwerdeführer am 25. August 2014 rund viereinhalb Monate mit dem Zuschlag zugewartet. Im Übrigen ist vorliegend auch nicht ersichtlich, welcher Nachteil der Beschwerdegegnerin 1 aus der verzögerten Lieferung entstehen sollte, zumal sie vom Beschwerdeführer − wie dieser anlässlich der Besprechung vom 10. September 2014 mit Vertretern der Beschwerdegegnerin 1 explizit zugesichert hat − kostenlos ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt erhält. Die Nutzung des Kommunalfahrzeugs zum vereinbarten Lieferzeitpunkt ist damit ohne Weiteres sichergestellt.

c) Damit erweist sich die Beschwerde als begründet, was grundsätzlich zu deren Gutheissung führt. Die angefochtene Verfügung vom 11. September 2014 ist aufzuheben, und zwar sowohl betreffend Widerruf der Auftragsvergabe an den Beschwerdeführer als auch betreffend Neuvergabe des Auftrags an die Beschwerdegegnerin 2. Mit der Aufhebung des Widerrufs lebt die ursprüngliche Verfügung vom 26. August 2014 (Bf-act 9, Bg-act. 8), mit welcher der Auftrag "Lieferung eines Kommunalfahrzeugs" an den Beschwerdeführer erteilt wurde, wieder auf, sodass sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin 1 zur Neuvergabe erübrigt. Nach dem soeben Gesagten erweisen sich die Rechtsbegehren Ziff. 2.1 und 2.2 als obsolet. Nicht entsprochen werden kann hingegen dem beschwerdeführerischen Rechtsbegehren Ziff. 1, soweit darin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung, eventuell der Handlungen der Vergabestelle, beantragt wird. Denn gemäss Art. 29 Abs. 2 SubG stellt das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Verfügung fest, wenn der entsprechende Vertrag bereits abgeschlossen ist und sich die Beschwerde als begründet erweist. Ist der Vertrag aber − wie dies vorliegend der Fall ist − noch nicht abgeschlossen, beschliesst das Verwaltungsgericht, wenn sich die Beschwerde als begründet erweist, die Aufhebung der Verfügung und entscheidet allenfalls in der Sache selbst oder weist sie an den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurück (Art. 29 Abs. 1 SubG), was vorliegend aber aufgrund des Wiederauflebens der Verfügung vom 26. August 2014 − wie gesehen − nicht notwendig ist. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung hat somit keine eigenständige Bedeutung mehr und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens und unter Berücksichtigung der bloss marginalen Bedeutung des abgewiesenen Teils der Rechtsbegehren gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollständig zulasten der Beschwerdegegnerin. Diese hat den anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen, wobei dafür auf die Honorarnote vom 17. Oktober 2014 in der Höhe von gesamthaft Fr. 4'438.80 (16.1 Arbeitsstunden à Fr. 250 [= Fr. 4'025.--] zzgl. Spesen [Fr. 85.--] und 8 % MWST von Fr. 4'110.-- [= Fr. 328.80]) abgestellt und dieser Rechnungsbetrag unverändert übernommen werden kann. Die Beschwerdegegnerin 1 hat an den Beschwerdeführer folglich noch eine Parteientschädigung von Fr. 4'438.80 (inkl. MWST) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 11. September 2014 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

276.--

zusammen

Fr.

3'276.--

gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ aussergerichtlich mit gesamthaft Fr. 4'438.80 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]