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Entscheid

U 2014 73

Betreibungsamt Val Müstair

17. Juni 2014Deutsch22 min

Source gr.ch

Sachverhalt

10. Am 6. Oktober 2014 nahm der Beschwerdegegner schliesslich zur Beschwerde-Ergänzung der Beschwerdeführer vom 29. September 2014 Stellung und beantragte nach wie vor die Abweisung der Beschwerde vom 20. September 2014 und damit die Aufrechterhaltung der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung. Unter Einlage eines Bestätigungsschreibens sowie zwei Entscheiden des AHB resp. des EKUD unterstrich er seinen Standpunkt in der Hauptsache. Am 13. Oktober 2014 reichte der Beschwerdegegner dem Gericht eine um einen Schreibfehler berichtigte Fassung seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 nach.

11. Am 9. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführer ihrerseits erneut eine Stellungnahme ein. Nebst Ausführungen zur Hauptsache brachten sie dabei bezüglich des vorliegenden Verfahrens keine wesentlichen neuen Elemente vor.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die prozessleitende Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. September 2014, mit welcher dieser das an ihn gerichtete Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 18. September 2014 abgewiesen hat. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide von kantonalen Departementen mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um einen endgültigen Entscheid handelt und das einschlägige Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz; BR 425.000) keine Anfechtungsmöglichkeit bei einer anderen Instanz vorsieht, ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

b) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine verfahrensleitende Anordnung, mit welcher nicht definitiv über den Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Gymnasium des A._____, sondern vorab über die aufschiebende Wirkung im entsprechenden Verfahren entschieden worden ist. Die angefochtene Verfügung ist folglich bloss als ein verfahrensrechtlicher Schritt auf dem Weg zum Endentscheid zu würdigen (vgl. BGE 117 Ia 253 E.1a). Derartige prozessleitende Verfügungen können gemäss Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG nur dann beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 11 86 vom 31. Januar 2012 E.1). Für die Annahme eines solchen Nachteils genügt analog der Rechtsprechung zum VwVG (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) ein tatsächliches Interesse (vgl. BGE 130 II 149 E.1.1 mit weiteren Hinweisen). Wenn die Beschwerdeführerin zufolge Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung bis zu einem Entscheid in der Hauptsache (zwischenzeitlich) von der 2. Gymnasial­klasse des A._____ ausgeschlossen werden würde, würde sie in der Zwischenzeit viel Schulstoff im Gymnasium verpassen. Zudem würden ein Doppelwechsel mit zweimaliger Neuintegration und insbesondere die ehemaligen Mitschüler, welche sie früher in der Primarklasse gemobbt haben, ein Nachteil in Form einer psychischen Beeinträchtigung bedeuten. Da damit ein abschlägiger Entscheid betreffend aufschiebende Wirkung später möglicherweise nicht ohne Nachteil für die Beschwerdeführerin behoben werden könnte, ist vorliegend von einem tauglichen Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG auszugehen. Bei prozessleitenden Verfügungen wie der vorliegenden beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 42 VRG). Da die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde vom 20. September 2014 einzutreten.

Erwägungen

2.

a) Am 10. September 2014 verfügte das AHB den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Gymnasium des A._____. Der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde vom 18. September 2014 verweigerte der Beschwerdegegner mit prozessleitender Verfügung vom 19. September 2014 die aufschiebende Wirkung. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren nun, ob der beim Beschwerdegegner anhängigen Beschwerde vom 18. September 2014 aufschiebende Wirkung zu gewähren ist.

b) In ihrer Beschwerde ersuchten die Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht um die superprovisorische und vorsorgliche Anordnung der Beschulung der Beschwerdeführerin beim Beschwerdeführer (d.h. im Gymnasium des A._____) ab sofort. Mit anderen Worten ersuchten sie damit um einstweiligen Rechtsschutz im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dessen Rahmen über die aufschiebende Wirkung im Hauptverfahren zu befinden ist. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. September 2014 erkannte der Instruktionsrichter der vorliegenden Beschwerde superprovisorisch keine aufschiebende Wirkung zu. Aus prozessökonomischen Gründen und zwecks Vermeidung von formellen Doppelspurigkeiten – sowie letztlich auch im Interesse der Beschwerdeführerin (vgl. nachfolgend Erwägung 6a) – wird über die fragliche Streitsache, d.h. über die aufschiebende Wirkung im Hauptverfahren, sogleich mit dem vorliegenden Entscheid befunden. Damit wird der mit der vorliegenden Beschwerde gestellte Prozessantrag auf vorsorgliche Gestattung der Beschulung der Beschwerdeführerin beim Beschwerdeführer mit der heutigen Mitteilung dieses Entscheids obsolet.

3.

Gemäss Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 VRG kommt einer Verwaltungsbeschwerde an das vorgesetzte Departement grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu. Nach Art. 34 Abs. 2 VRG kann die Behörde im Einzelfall jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilen. Die Gewährung dieser Rechtswohltat setzt insbesondere die Vermeidung erheblicher, für die betroffene Person nicht leicht wiedergutzumachender Rechtsnachteile voraus. Die Prüfung dieser prozessrechtlichen Verfahrensfrage bedarf einer summarischen Rechtsgüterabwägung aller auf dem Spiele stehenden Interessen und muss in jedem Verfahrensabschnitt eigenständig von der jeweils zuständigen Instanz im Einzelfall beantwortet werden (vgl. VGU U 12 89 vom 20. November 2012 E.2a). Bei dieser Interessenabwägung steht der urteilenden Instanz ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen (vgl. VGU S 12 50 vom 4. September 2012 E.3b; BGE 124 V 82 E.6a sowie 110 V 40 E.5b zu Art. 55 VwVG). Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen, wenn diese eindeutig zu Tage treten (vgl. VGU S 12 50 vom 4. September 2012 E.3b sowie BGE 130 II 149 E.2.2, je mit weiteren Hinweisen).

4.

a) Aus entscheidungslogischen Gründen kann die Prüfung der Prozessaussichten in der Hauptsache durchaus vor der eigentlichen Interessenabwägung erfolgen (vgl. Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht, 116 [1997], II. Halbband, S. 253 ff., S. 324 sowie BGE 99 Ib 215 E.6). Eine positive oder negative Erfolgsprognose im Hauptverfahren kann nämlich derart eindeutig zu Tage treten, dass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung schon allein deshalb unverhältnismässig wäre oder dass sich eine Interessenabwägung gar erübrigen würde (vgl. Meyer, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 103 Rz. 37; Kiener, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 25 Rz. 28, je mit weiteren Hinweisen; Häner, a.a.O.1, S. 324). Der Beschwerdegegner betrachtet die Beschwerde in der Hauptsache – ohne dem Entscheid in der Hauptsache vorgreifen zu wollen – deshalb als haltlos und unbegründet, weil der Beschwerdeführerin der Eintritt in die Abteilung Gymnasium einer Bündner Mittelschule sowohl gestützt auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 als auch gestützt auf Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeVO; BR 425.060) verwehrt sei, da sie die kantonale Aufnahmeprüfung im Februar 2013 erfolglos absolviert habe und am Gymnasium C._____ kein kantonal anerkanntes Aufnahmeverfahren im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 AufnahmeVO durchlaufen habe.

b) Die Frage, ob eine prüfungsfreie Aufnahme in das Untergymnasium des Gymnasiums C._____ trotz anschliessender Promotion in die 2. Klasse dieses Gymnasiums und nicht bestandener Aufnahmeprüfung im Kanton Graubünden zum Übertritt in eine Bündnerische Mittelschule berechtigt oder nicht, hängt von der Auslegung und dem Zusammenspiel verschiedener kantonaler und interkantonaler Normen ab, auf welche die Vor-instanz im hängigen Hauptverfahren zurückzukommen haben wird. Angesichts der umstrittenen schulrechtlichen Detailfragen kann im jetzigen Verfahrensstand – und schon gar nicht zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung – nicht gesagt werden, dass die negative Erfolgsprognose im Hauptverfahren derart eindeutig zu Tage tritt, dass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung schon allein deshalb unverhältnismässig wäre oder dass sich eine Interessenabwägung gar erübrigen würde.

c) Wie soeben erwähnt, kann ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung nur bei eindeutig positiven oder negativen Prozessaussichten vorab, d.h. ohne Vornahme einer Interessenabwägung, erfolgen. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten ist hingegen Zurückhaltung angezeigt, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (vgl. BGE 130 II 149 E.2.2; 127 II 132 E.3). Um zu vermeiden, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine dem materiellen Ergebnis entgegengesetzte Zwischenlösung getroffen wird, die sich nachträglich doch als ungerechtfertigt erweist, erscheinen Überlegungen zu den Erfolgsaussichten aber dennoch geboten (vgl. dazu Häner, a.a.O.1, S. 325 ff.; Baumberger, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Diss., Zürich 2006, S. 152 Rz. 525 ff.). Während eine überwiegend positive Erfolgsprognose den in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schweren Nachteil nochmals als gewichtiger erscheinen lässt, vermindert eine offene Erfolgsprognose diese Gewichtung. Lautet die Prognose gar dahin, dass das Begehren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abzulehnen ist, kann kein genügender Anordnungsgrund mehr vorliegen (vgl. dazu Häner, a.a.O.1, S. 341 f.).

Die Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache rechtfertigt sich vorliegendenfalls umso mehr, als sich beide Parteien im vorliegenden Beschwerdeverfahren je zweimal zum Streitgegenstand äussern konnten und dabei – auch wenn dies nicht direkt Prozessthema war – auch ihre Argumente in der Hauptsache ausgeführt haben. Damit liegen sämtliche Sachverhaltselemente sowie die rechtlichen Argumente bereits im Recht. Auch wenn die Vorinstanz an ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und ihre im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vertretenen Standpunkte beim Entscheid in der Hauptsache selbstverständlich nicht gebunden ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie sich von diesen zumindest leiten lassen wird (vgl. Häner, a.a.O.1, S. 331). Um in der Hauptsache nicht vorzugreifen und die funktionelle Zuständigkeit zu wahren, hat sich das Gericht bei der Würdigung der Erfolgsprognose des Beschwerdegegners Zurückhaltung aufzuerlegen. Mithin hat es von derselben Kognition auszugehen, wie sie sich die Vorinstanz auferlegt hat (vgl. vorstehend Erwägung 3 sowie BGE 99 Ib 215 E.5 und Häner, a.a.O.1, S. 382). Mit anderen Worten hat es sich bei der Überprüfung darauf zu beschränken, ob einerseits der Sachverhalt bis zu dem nach den Umständen gebotenen Beweismass abgeklärt wurde und andererseits die Rechtsanwendung nicht willkürlich erfolgt ist (vgl. Häner, a.a.O.1, S. 382). Ohne dem Entscheid der Vorinstanz in der Hauptsache vorgreifen zu wollen, lässt sich nach einer derartigen Prüfung der Sachlage mit Blick auf die nachfolgende Interessenabwägung jedoch festhalten, dass der Beschwerdegegner die Beschwerde vom 18. September 2014 in der Hauptsache mit einiger Wahrscheinlichkeit abweisen wird.

5.

a) Da für das Hauptverfahren, wie soeben dargelegt, keine eindeutig negative Prognose gestellt werden kann, ist im Folgenden zu prüfen, ob den Beschwerdeführern durch die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung im Hauptverfahren schwere Nachteile drohen resp. anhand einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen zu eruieren, welcher Partei der Schwebezustand am ehesten zumutbar ist. Vorliegend hätte die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass der am 10. September 2014 vom AHB beschlossene und am 29. September 2014 vollzogene Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der 2. Gymnasialklasse des A._____ bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache bestehen bliebe.

b) Die Interessen des Beschwerdegegners an der Beibehaltung und dem Vollzug der Verfügung des AHB vom 10. September 2014 bestehen hauptsächlich in der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller Bündner Schülerinnen und Schüler. Die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung sei deshalb zu schützen, weil es der Beschwerdeführerin ohne weiteres zumutbar sei, die 2. Sekundarschulklasse in O.1_____ zu besuchen, diese mithin keine das Interesse an der sofortigen Wirksamkeit der Verfügung überwiegenden Nachteile geltend mache. Des Weiteren sei die Beschwerde haltlos und unbegründet, weshalb die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung auch durch eine negative Erfolgsprognose in der Hauptsache gestützt werde.

Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner praktisch ausschliesslich mit seinem Interesse an der negativen Beurteilung der Hauptsache, mithin dem Vollzug des Entscheids des AHB vom 10. September 2014, argumentiert. Wieso dieser Vollzug sofort zu geschehen habe resp. welche Nachteile ihm entstehen würden, wenn dies zufolge Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht der Fall wäre, macht der Beschwerdegegner indes nicht geltend. So bringt er etwa nicht vor, dass ein Verbleib der Beschwerdeführerin im Gymnasium A._____ bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache den Schulbetrieb stören oder die Mitschülerinnen und Mitschüler irgendwie beeinträchtigen würde. Indem der Beschwerdegegner lediglich Argumente bezüglich der Hauptsache vorbringt und die Berufung auf Mobbing, Heimweh und die finanzielle Situation der Eltern als irrelevant betrachtet, argumentiert er am Prozessthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorbei. Die entsprechenden Ausführungen sind jedoch insoweit relevant, als die Prognose in der Hauptsache bei der vorliegenden Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. dazu vorstehend Erwägung 4c).

c) Die Beschwerdeführer begründen ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung im Hauptverfahren zunächst mit erheblichen Nachteilen in Form von psychischer Beeinträchtigung infolge eines sogenannten Doppelwechsels, d.h. der Desintegration aus der aktuellen Klasse respektive Schule mit erneuter Reintegration im Falle eines Obsiegens. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin per 29. September 2014 aus dem Gymnasium des A._____ ausgetreten ist (vgl. entsprechende Mutationsmeldung vom 29. September 2014 in der Beilage zur beschwerdegegnerischen Stellungnahme vom 30. September 2014). Damit ist die befürchtete Desintegration aus der aktuellen Klasse, welche die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch zu vermeiden versuchte, eine Woche vor Beginn der Herbstferien am 6. Oktober 2014 bereits eingetreten. Da seither offenbar noch kein Wechsel in eine andere Schule stattgefunden hat, liesse sich der befürchtete Doppelwechsel zwar nach wie vor vermeiden (vgl. beschwerdeführerische Stellungnahme vom 9. Oktober 2014 Rz. 7), doch würde es – angesichts der mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Bestätigung des Ausschlusses der Beschwerdeführerin aus der 2. Gymnasialklasse des A._____ (vgl. vorstehend Erwägung 4c) – auch mit dem jetzigen Verlassen der aktuellen Klasse bis zum Abschluss des Schuljahres 2014/2015 bei einem einmaligen Wechsel bleiben.

d) Ein Besuch der 2. Klasse an der Sekundarschule O.1_____ sei gemäss Auffassung der Beschwerdeführer deshalb nicht zumutbar, weil die Beschwerdeführerin diesfalls auf ehemalige Klassenkameraden treffen würde, welche sie schon in der Primarschule gemobbt und dadurch ursprünglich zum Schulwechsel veranlasst hätten. Im Rahmen der Beschwerde-Ergänzung vom 29. September 2014 legt die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Mobbingsituation mittels E-Mailkorrespondenz ihrer Eltern mit dem damaligen Lehrer zu Beginn des Jahres 2012 (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2) sowie durch diverse Texte der Beschwerdeführerin (vgl. Bf-act. 3 und 4) dar. Auch wenn diese Mobbingsituation in der Tat schon zweieinhalb Jahre zurückliegt, ist sie im Hinblick auf die psychische Entwicklung der Beschwerdeführerin keinesfalls auf die leichte Schulter zu nehmen. Auch wenn es aufgrund subjektiver Wahrnehmungsfaktoren im Einzelfall schwierig ist, gewöhnliche Hänseleien von einer eigentlichen Mobbing-Situation abzugrenzen, erscheint es als durchaus möglich, dass eine Rückkehr in die 2. Sekundarklasse in O.1_____ für die Beschwerdeführerin erhebliche, nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile zur Folge haben könnte. Ob ein solcher Wechsel aber objektiv gesehen unzumutbar ist, lässt sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht mit Bestimmtheit sagen.

Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben, weil der Beschwerdeführerin durchaus valable Alternativen zur Verfügung stehen. Wie der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 vorschlug, könnte – sofern eine Rückkehr ans Gymnasium C._____ nicht mehr möglich oder gewünscht wäre – die Alternative geprüft werden, im Hinblick auf die März 2015 stattfindende Einheitsprüfung für den Eintritt in die 3. Gymnasialklasse bzw. in die 1. Handelsmittelschul- oder Fachmittelschulklasse an einem anderen Ort als in O.1_____ die 2. Sekundarschule resp. die bis zum Beginn des Schuljahres 2015/2016 effektiv noch verbleibenden acht Monate zu absolvieren. Gemäss Art. 11 des Gesetzes über die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz; BR 421.000) in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; BR 421.010) wird über diese Möglichkeit sowie insbesondere über das anfallende Schulgeld der Schulrat der jeweiligen Schulträgerschaft zu befinden haben. Diese Alternative erscheint insofern als zumutbar, als sie im Verhältnis zum Gymnasium C._____ finanziell günstiger wäre und die Beschwerdeführerin ihren ehemaligen Klassenkammeraden aus dem Weg gehen könnte. Stellte sich heraus, dass die geltend gemachte Mobbing-Situation in O.1_____ einen solchen Wechsel notwendig machte, so müsste allenfalls die entsendende Schulgemeinde das externe Schulgeld übernehmen, sodass der Beschwerdeführerin in finanzieller Hinsicht gar keine Nachteile entstünden. Zudem würde sie in schulischer Hinsicht nichts verpassen und könnte sich in den verbleibenden knapp acht Monaten Schulzeit auf die im März 2015 stattfindende Aufnahmeprüfung in die 3. Gymnasialklasse vorbereiten. Wie die Beschwerdeführerin mit ihrem Wechsel nach C._____ im Jahre 2013 bewiesen hat, besitzt sie für einen Schulwechsel zudem die nötige Flexibilität und Anpassungsfähigkeit.

e) Die Unzumutbarkeit der Rückkehr in die 2. Gymnasialklasse am Gymnasium C._____ begründet die Beschwerdeführerin mit der finanziellen Situation ihrer Eltern sowie mit ihren Heimweh-Gefühlen. Um die angespannte finanzielle Situation zu belegen, weist die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde-Ergänzung vom 29. September 2014 die (finanziell belastende) Übernahme einer M._____praxis durch den Vater im Jahre 2010 sowie die Aufnahme eines Studiums ihrer beiden Schwestern in O.2_____ im Jahre 2014 nach (vgl. Bf-act. 7 bis 10). Mit dieser Argumentation vermag die Beschwerdeführerin indes keinen im vorliegenden Verfahren relevanten Nachteil zu begründen. Zunächst einmal lässt die ins Recht gelegte Vereinbarung betreffend Übernahme der M._____praxis im Jahre 2010 nur sehr bedingt Rückschlüsse auf die Einkommens- und Vermögenssituation der Eltern im Jahr 2014 zu. Die Tatsache, dass zwei Töchter unter entsprechender (teilweiser) finanzieller Unterstützung der Eltern zu einem Studium nach O.2_____ geschickt worden sind, spricht zudem nicht gerade für angespannte finanzielle Verhältnisse. Diese Ausbildungen in O.2_____ sind nämlich erst im Jahre 2014 und damit lange Zeit nach der belastenden Übernahme der M._____praxis angetreten worden, wobei der damit verbundene finanzielle Unterstützungsaufwand der Familie mit Sicherheit schon im Voraus abgeschätzt werden konnte, und zwar unter Einbezug der Schulgebühren in C._____, deren Wegfall ja nicht geplant war, sondern sich aufgrund einer sehr kurzfristigen Entscheidung in der zweiten Augusthälfte 2014 ergeben hat. Folglich gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, durch die finanzielle Situation ihrer Eltern die Unzumutbarkeit einer (vorübergehenden) Rückkehr ans Gymnasium C._____ zu begründen. Im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse ist zudem festzuhalten, dass als kostengünstigere Alternative zum Gymnasium C._____ wie erwähnt eine Sekundarklasse in einer benachbarten Gemeinde besucht werden könnte (vgl. vorstehend Erwägung 5d). Die geltend gemachten Heimweh-Gefühle (vgl. Bestätigungsschreiben der Eltern vom 25. September 2014, Beschwerde-Ergänzung Bf-act. 1) sind naturgemäss weder belegbar noch geeignet, im vorliegenden Fall die Unzumutbarkeit einer Rückkehr ans Gymnasium C._____ zu begründen.

f) Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie im Falle eines (vorübergehenden) Ausschlusses aus der Gymnasialklasse des A._____ bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Gymnasium zu viel Schulstoff verpassen würde, als dass eine nachträgliche Reintegration ohne wesentliche Nachteile möglich wäre. Wie die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zu Recht vorbringt, wird die aufschiebende Wirkung in Streitigkeiten betreffend Schulangelegenheiten aus diesem Grunde sehr oft gewährt (vgl. dazu beispielsweise BGE 105 Ia 318 E.2b). Daraus vermag die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall indes nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Da sie in der Hauptsache – wie vorstehend in Erwägung 4c dargelegt – mit einiger Wahrscheinlichkeit unterliegen wird, kann dieses generelle Vorbringen der Beschwerdeführerin nämlich auch konträr ausgelegt werden: Je früher ein Klassenwechsel erfolgt, desto weniger Stoff wird die Beschwerdeführerin in der neuen Klasse – sei dies am Gymnasium C._____ oder in der 2. Sekundarklasse in O.1_____ oder in einer anderen Gemeinde – verpassen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die im März 2015 stattfindende Aufnahmeprüfung in die 3. Gymnasialklasse relevant. Insofern liegt es im Interesse der Beschwerdeführerin, dass der Klassenwechsel, der sich angesichts der Prozessaussichten in der Hauptsache abzeichnet, möglichst bald vollzogen wird. In diese Richtung sind auch die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach mit einem Schulwechsel nicht länger zugewartet werden soll (vgl. beschwerdegegnerische Stellungnahme vom 30. September 2014), zu verstehen. Da die Beschwerdeführerin nach dem rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht in die 2. Gymnasialklasse des A._____ zurückkehren wird, vermag die Tatsache, dass sie dort in der Zwischenzeit viel Schulstoff verpassen würde, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung folglich nicht zu begründen.

6.

a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin insgesamt drei Möglichkeiten zur Auswahl stehen, nämlich ein Wechsel in die 2. Sekundarklasse in O.1_____, ein Wechsel in die 2. Sekundarklasse in einer andere Schulgemeinde oder die Rückkehr in die 2. Klasse am Gymnasium C._____. Sämtliche Varianten bieten gewisse Nachteile, wobei deren Intensität abgestuft ist. So stehen der Beschwerdeführer durchaus valable Alternativen zur Verfügung, weshalb insgesamt kein Nachteil vorliegt, der eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung der beim Beschwerdegegner hängigen Beschwerde vom 18. September 2014 unumgänglich machte.

b) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist die Vorinstanz angehalten, in der Hauptsache und damit über den Verbleib oder den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der 2. Gymnasialklasse des A._____ rasch zu entscheiden. Die baldmöglichste Klärung der vorliegenden Angelegenheit würde insofern im Interesse der Beschwerdeführerin liegen, als sich diese dannzumal – sei dies in der 2. Gymnasialklasse in C._____ oder in einer 2. Sekundarklasse in O.1_____ oder in einer anderen Gemeinde – auf ihre schulischen Leistungen konzentrieren und insbesondere auf die im Frühling 2015 bevorstehende Aufnahmeprüfung vorbereiten könnte.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens samt den Kosten für die superprovisorische Verfügung vom 23. September 2014 je hälftig und unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 73. Abs. 1 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

392.--

zusammen

Fr.

892.--

gehen je hälftig und unter solidarischer Haftung zulasten des A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]