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Entscheid

U 2014 74

fürsorgerische Unterbringung

28. Februar 2019Deutsch15 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf Fr. 3'800.--. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), sodass der Einzelrichter dafür zuständig ist.

2. Die Aktiv- und Passivlegitimation des Klägers bzw. des Beklagten ist unbestrittenermassen gegeben und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

3. Nachdem der Kläger seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 zurückgezogen hat (vgl. Schreiben des Klägers vom 7. Dezember 2018), kann vorliegend davon abgesehen und das Urteil aufgrund der Akten gefällt werden (vgl. Art. 44 und 45 VRG).

4.1. Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage zusammengefasst folgendes geltend: Die gesetzliche Regelung von Art. 10 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) sehe vor, dass die Handänderungssteuer grundsätzlich vom Erwerber eines Grundstücks zu bezahlen sei (Abs. 1), ausser es liege eine abweichende vertragliche Vereinbarung vor (Abs. 3). Er habe bereits mehrere Grundstücke erworben, unter anderem das nun verkaufte, wobei jeweils die erwähnte gesetzliche Regelung zur Anwendung gekommen sei. Aufgrund dieser Erfahrungen habe er nicht damit rechnen müssen, dass beim vorliegenden Verkaufsgeschäft eine von Art. 10 Abs. 1 GKStG abweichende Regelung vereinbart würde. Die Grundbuchverwalterin hätte ihn auf Ziff. 9 des Kaufvertrags aufmerksam machen müssen bzw. die Vorstellungen und Absichten der Beteiligten ermitteln sollen und sie über den Inhalt und die erkennbare Tragweite des Geschäfts belehren sowie auf die Beseitigung von Widersprüchen oder Unklarheiten hinwirken sollen, was jedoch unterlassen worden sei. Dadurch habe die Grundbuchverwalterin die ihr gemäss Art. 24 NotG obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Das Versäumnis der Grundbuchverwalterin wiege schliesslich umso schwerer, als der Kläger italienischer Muttersprache sei und der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch der Käufer in deutscher Sprache verfasst worden sei.

4.2. Der Beklagte hält dem entgegen, dass es sich vorliegend um einen reinen Vermögensschaden handle und Schäden am Vermögen nur dann widerrechtlich seien, wenn der Schädigende eine besondere Verhaltensnorm verletzt habe, deren Zweck darin bestehe, das Vermögen gegenüber Schädigungen der konkret vorliegenden Art zu schützen. Daneben entstehe Widerrechtlichkeit durch den Verstoss gegen eine bestimmte Verhaltensnorm, welche den Schutz vor Schäden von der Art des eingetretenen zum Zweck habe. Im konkreten Fall gehe es um die Regelung im Kaufvertrag betreffend Tragung der Handänderungssteuer, welche einfach und klar sei. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger ̶ ebenfalls in Abweichung vom Grundsatz (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter [BR 217.200] und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Notariatsgebühren [BR 210.370]) ̶ die Grundbuch- und Notariatsgebühren vollständig habe tragen wollen, nicht jedoch die Handänderungssteuer. Zudem sei die identische Kostentragungsregelung bereits in der Reservationsvereinbarung enthalten gewesen, welche der Kläger am 11. September 2013 unterzeichnet und die als Basis für den späteren Kaufvertrag gedient habe. Sodann habe der Makler des Klägers den Entwurf des Kaufvertrags vorab erhalten und die Grundbuchverwalterin sei im Vorfeld der öffentlichen Beurkundung mehrmals in Kontakt mit dem Makler gestanden. Überdies habe der Kläger anlässlich der öffentlichen Beurkundung selber zu einzelnen Vertragsklauseln Fragen gestellt, nicht jedoch zu Ziff. 9 des Kaufvertrags, in welcher die Kostentragung geregelt sei. Ausserdem wohne und arbeite der Kläger in der Deutschschweiz, sodass er die deutsche Sprache sehr wohl beherrsche. Schliesslich könne es nicht angehen, allfällige selbstverschuldete Nachlässigkeiten, allfällige nicht erkennbare Willensmängel oder allfällige unwesentliche Irrtümer seitens des Klägers auf eine Staatshaftung abzuwälzen.

Erwägungen

5.

Nach Art. 1 Abs. 1 SHG unterstehen dem Staatshaftungsgesetz unter anderem der Kanton, […], die Gemeinden sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und deren selbständige Anstalten (lit. a), die Organe dieser Gemeinwesen (lit. b) sowie die im Dienste dieser Gemeinwesen stehenden Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten (lit. c). Art. 1 Abs. 2 SHG bestimmt weiter: "Vorbehalten sind die haftpflichtrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts für gewerbliche Tätigkeiten sowie die besonderen Haftungsbestimmungen anderer Gesetze." Gemäss Art. 43 Abs. 1 Ziff. 1 NotG haftet der Kanton für Schäden, die patentierte Notariatspersonen sowie Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter im Rahmen einer notariellen Tätigkeit widerrechtlich verursacht haben. Die Voraussetzungen der Staatshaftung sind demnach der Eintritt eines Schadens, dessen Verursachung durch patentierte Notariatspersonen oder Grundbuchverwalterinnen bzw. Grundbuchverwalter, die notarielle Aufgaben erfüllen, die Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der hoheitlichen Handlung oder Unterlassung und dem eingetretenen Schaden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_900/2013 vom 5. Mai 2014 E.4.2 mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen richtet sich die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des kantonalen Staatshaftungsgesetzes (Art. 43 Abs. 2 NotG).

5.1

Die Haftung nach Art. 43 Abs. 1 Ziff. 1 NotG setzt insbesondere ein widerrechtliches Handeln oder Unterlassen voraus. Widerrechtlich ist eine Schadenszufügung dann, wenn die Rechtsordnung verletzt wurde, indem Organe oder Beamte Gebote missachtet bzw. gegen Verbote verstossen haben; allerdings müssen die verletzten Verhaltensnormen gerade dem Schutz vor solchen Schädigungen dienen. Liegt eine Verletzung absoluter Rechte (insbesondere Leben, Gesundheit, Eigentum) ohne Rechtfertigungsgrund vor, so ergibt sich die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung grundsätzlich direkt aus diesem Erfolg, ohne dass es zusätzlich eines verpönten Verhaltens im dargestellten Sinne bedürfte. Eine blosse Vermögensschädigung ohne gleichzeitigen Eingriff in ein absolutes Recht ist demgegenüber ̶ wie gesehen ̶ nur widerrechtlich, wenn sie auf der Verletzung einer Amtspflicht beruht, die dem Schutz vor solchen Schäden dient. Dabei stellt allerdings nicht jede noch so geringfügige Amtspflichtverletzung eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit dar; vielmehr ist erforderlich, dass eine für die Ausübung der amtlichen Funktion wesentliche Pflicht betroffen ist. Weiter reicht nicht aus, dass sich die schädigende Handlung im Nachhinein als gesetzwidrig erweist. Haftungsbegründend ist lediglich eine unentschuldbare Fehlleistung, die einem pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen wäre. Die Amtspflichten sollen vor Schädigungen durch fehlerhafte Rechtsakte bewahren, nicht aber die Normen des anzuwendenden materiellen Rechts selber schützen (vgl. BGE 132 II 449 E.3.2 f. mit weiteren Hinweisen; Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel 1996, S. 35 ff.).

5.2

Die Notariatsperson hat ihre Amtsgeschäfte sorgfältig vorzubereiten und auszuführen. Sie darf zu keinen Vorgängen Hand bieten, welche mit Recht oder guter Sitte nicht vereinbar sind (Art. 24 Abs. 1 NotG). Sie hat die Interessen der Beteiligten gleichmässig und objektiv zu wahren und sorgt für die Einhaltung von Treu und Glauben (Art. 24 Abs. 2 NotG). Die Notariatsperson hat die Vorstellungen und Absichten der Beteiligten zu ermitteln, sie über Inhalt und erkennbare Tragweite des Geschäfts zu belehren sowie auf Beseitigung von Widersprüchen oder Unklarheiten hinzuwirken. Sie darf die freie Entscheidung der Beteiligten nicht beeinflussen (Art. 24 Abs. 3 NotG).

5.3

Vorliegend hat der Kläger gemäss seiner unbestrittenen Aussage einen Makler mit dem Verkauf seiner Liegenschaft Parzelle Nr. 273, Rustico und Garten in der Gemeinde X._____, zu einem Preis von Fr. 200'000.-- beauftragt (vgl. Klageschrift des Klägers vom 18. September 2014 S. 3 Ziff. 3). Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass im Verlauf dieses Mandats der Makler und der Kläger sowie die Käuferschaft einen Reservationsvertrag unterzeichnet haben, in welchem die Eckpunkte des künftigen Kaufvertrags präzise geregelt wurden und insbesondere explizit festgehalten wurde, dass die Vertrags-, Beurkundungs- und Grundbuchkosten sowie die Handänderungssteuer vom Verkäufer (Kläger) zu bezahlen sind (vgl. Beilage des Beklagten [Bk.-act.] 1). Auf der Basis dieses Reservationsvertrags erhielt die Grundbuchverwalterin des Grundbuchkreises Y._____ vom Makler des Klägers sodann den Auftrag, den definitiven Kaufvertrag auszuarbeiten. Der von der Grundbuchverwalterin entsprechend der erwähnten Reservationsvereinbarung erstellte Entwurf des Kaufvertrags wurde in der Folge offensichtlich von keiner Seite bemängelt, obwohl der besagte Vertragsentwurf dem Makler des Klägers vorab zugestellt wurde und die Grundbuchverwalterin im Vorfeld der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrags mehrmals in Kontakt mit dem Makler gestanden ist (vgl. Bk.-act. 2). Auch anlässlich der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrags vom 11. Oktober 2013 wurde die Kostenregelung betreffend Tragung sämtlicher Gebühren sowie der Handänderungssteuer (Ziff. 9 des besagten Vertrags) von keiner Seite diskutiert oder gar in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Grundbuchverwalterin ihre Sorgfaltspflichten gemäss Art. 24 NotG verletzt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers war es sicherlich nicht Aufgabe der Grundbuchverwalterin, bei den Vertragsparteien einen allfälligen von der Reservationsvereinbarung abweichenden Willen zu ergründen, und zwar weder bei den essentialia negotii wie dem Kaufpreis und noch viel weniger bei den Nebenbestimmungen wie der Kostentragung der Handänderungssteuer. Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet. Nach dem Gesagten vermag der Kläger aber auch aus dem Einwand, wonach er bereits mehrere Grundstücke erworben habe, wobei jeweils die gesetzliche Regelung von Art. 10 Abs. 1 GKStG zur Anwendung gekommen sei, und er daher nicht habe damit rechnen müssen, dass beim vorliegenden Verkaufsgeschäft eine davon abweichende Regelung vereinbart würde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sollte der Makler im Rahmen der Ausarbeitung des Reservationsvertrags vom 11. September 2013 bzw. im Hinblick auf den Abschluss des eigentlichen Kaufvertrags vom 11. Oktober 2013 nicht auftragsgemäss nach den Instruktionen des Klägers gehandelt haben, so stellt dies ̶ wie der Beklagte zutreffend ausführt ̶ ein internes Problem im Auftragsverhältnis zwischen Kläger und Makler dar und kann somit nicht der Grundbuchverwalterin angelastet werden. Schliesslich hilft dem Kläger der Einwand, wonach er der deutschen Sprache sowohl mündlich als auch schriftlich nur sehr beschränkt mächtig sei, ebenfalls nicht weiter. Aus den glaubhaften Ausführungen der Grundbuchverwalterin ergibt sich nämlich, dass der Kläger anlässlich der Kaufvertragsunterzeichnung vom 11. Oktober 2013 auf ihre Nachfrage hin gegen die Abfassung des Vertrags in deutscher Sprache keine Vorbehalte anbrachte und sie sich zudem ausreichend darüber vergewissern konnte, dass sich der in der Deutschschweiz wohnhafte Kläger normalerweise in der deutschen Sprache ausdrückt und somit des Deutschen mächtig ist (vgl. Bk.-act. 2) Ein Haftungsanspruch des Klägers nach Art. 43 Abs. 1 Ziff. 1 NotG ist nach dem Ausgeführten somit nicht gegeben.

6.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen.

7.1

Es bleibt über die Kosten zu befinden. Angesichts des Ausgangs dieses Klageverfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem materiell unterliegenden Kläger auferlegt. Das vorliegende Verfahren war weder besonders umfangreich noch schwierig. Daher erscheint eine Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.-- als angemessen und ausreichend.

7.2

Eine aussergerichtliche Parteientschädigung steht dem Beklagten nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da er (der Kanton) lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

266.--

zusammen

Fr.

1‘766.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Die an das Kantonsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 12. November 2019 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (ZK2 19 6).

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 8. Juni 2020 abgewiesen (BGU 2D_72/2019)