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Entscheid

U 2014 78

Güterzusammenlegung (Beizugsgebiet)

25. März 2015Deutsch9 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene kommunale Verfügung vom 17. September 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Sonderbewilligung für ein Raupenfahrzeug abgelehnt hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

b) Streitig und zu prüfen ist die Rechtsmässigkeit der angefochtenen Verfügung und damit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das beschwerdeführerische Gesuch um Erteilung einer Sonderbewilligung für ein Raupenfahrzeug zu Recht abgelehnt hat.

2. a) In Art. 26 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) werden Raupenfahrzeuge − abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen − als Ausnahmefahrzeuge definiert. Die Erteilung von Bewilligungen für Ausnahmefahrzeuge − und damit auch für Raupenfahrzeuge − richtet sich nach Art. 78 ff. der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11). Gemäss Art. 78 Abs. 2 lit. c VRV dürfen für Raupenfahrzeuge in Wintersportgebieten Dauerbewilligungen erteilt werden. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Standortkanton, soweit es sich um Binnenfahrten handelt (Art. 79 Abs. 1 VRV), was vorliegend der Fall ist.

b) Der kantonale Gesetzgeber hat Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen sowie Zufahrten zum eigenen Wohnsitz oder Geschäft im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100) wie folgt geregelt:

Art. 7 2. Gemeindestrassen

1 Die Gemeinde regelt den örtlichen Verkehr auf Gemeindestrassen ausgenommen Geschwindigkeitsbeschränkungen. Verkehrsanordnungen unterliegen der Zustimmung durch die kantonale Behörde.

2 Verkehrsanordnungen mit Vorschrifts- oder Vortrittssignalen bedürfen der vorgängigen Genehmigung der kantonalen Behörde. Nach Vorliegen der Genehmigung hat die Gemeinde die beabsichtigte Verkehrsanordnung 30 Tage öffentlich aufzulegen. Nach Prüfung der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen entscheidet die Gemeinde und publiziert ihren Beschluss.

Erwägungen

3.

Die Regierung kann Gemeinden mit entsprechend ausgebauter Organisation des Polizei- und Baufachwesens gestatten, den Verkehr innerhalb der Gemeindegrenzen selbständig zu regeln und zu signalisieren. Vorbehalten bleiben die Signalisation der Kantonsstrassen.

Art. 8 Zufahrtsbewilligungen

1.

Auf den für den Motorfahrzeugverkehr gesperrten öffentlichen Strassen ist die Zufahrt zum eigenen Wohnsitz oder Geschäft durch den Strasseneigentümer zu bewilligen, sofern die technische Anlage der Strasse es zulässt. Die Zufahrt kann auf leichte Motorwagen und Motorräder sowie auf bestimmte Zeiten beschränkt werden. Weitere Ausnahmen sind in einem Erlass zu regeln.

2.

Für die Bewilligungserteilung kann eine Gebühr erhoben werden.

3.

Die Bewilligung für schwere Motorwagen kann nach Massgabe der Tragfähigkeit der Strasse, nach Häufigkeit der Fahrten, nach Streckenlänge und nach Gesamtgewicht des Fahrzeugs von Beiträgen an den zusätzlichen Strassenunterhalt abhängig gemacht werden.

Einschlägig ist weiter die Regelung der Benützung von Motorschlitten (Beschluss des Kleinen Rates des Kantons Graubünden Nr. 983 vom 26. April 1971; BR 870.300 [Stand: 1. Januar 2011]). Darin ist zunächst geregelt, dass auf Strassen des Gebietes des Kantons Graubünden die Benützung von Motorschlitten gestattet ist, soweit die betroffene Strasse nicht mit einem allgemeinen Fahrverbot oder Fahrverbot für Motorräder belegt und die Strasse bei winterlichen Verhältnissen dem Verkehr geöffnet ist (Art. 1). In Bezug auf alle anderen Strassen können die Gemeinden Motorschlitten verbieten, und zwar für das ganze Gemeindegebiet, einen Teil des Gemeindegebiets oder nur für die eigentlichen Skipisten und Abfahrtsgebiete (Art. 2). Vom generellen Verbot können Gemeinden Ausnahmebewilligungen erteilten für den Pistendienst und für Transporte zu Hütten oder entlegenen Liegenschaften ohne Strassenverbindungen (Art. 3). Die unter dieser Verfügung ergangenen Verbote bedürfen keiner Genehmigung durch den Kanton. Verbote ausserhalb des eigentlichen Weg- und Strassennetzes der Gemeinden sind, da hierfür kein offizielles Signal zu Verfügung steht, in genügender Weise mit anderen Behelfsmitteln bekanntzugeben, z.B. durch Anschläge bei den Einfahrten in die Gemeinde, in den Hotels, Gastwirtschaftsbetrieben, Bergbahnen- und Skiliftstationen usw. (Art. 5).

c) Vorliegend fehlen für die Entscheidfindung Angaben der Beschwerdegegnerin über die Art und Qualität der Strasse (O.3._____ - O.2._____ [Lift/Institut] - O.3._____), für welche die Beschwerdeführerin eine Sonderbewilligung beantragt. Ebenfalls ist nicht bekannt, welche Gemeindestrassen mit einem Fahrverbot belegt sind und welche nicht. Weiter fehlen jegliche Angaben darüber, ob und gegebenenfalls wie die Beschwerdegegnerin von der Möglichkeit des Verbots von Motorschlitten auf dem Gemeindegebiet Gebrauch gemacht hat und ob sie das allfällige Verbot gemäss Art. 5 des vorstehend zitierten Beschlusses des Kleinen Rates vom 26. April 1971 in genügender Weise bekannt gegeben hat. Des Weiteren ist für die Entscheidfindung von Relevanz, ob die Berghütte der Beschwerdeführerin über eine Strassenverbindung verfügt oder nicht, und ob auf dem Weg dorthin Skipisten und/oder Abfahrtsgebiete durchquert werden. Schliesslich wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargelegt, in welchen Zonen sich allfällige Zufahrtsstrassen sowie das Berghaus der Beschwerdeführerin befinden.

d) Für eine ernsthafte Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin den beschwerdeführerischen Antrag um Erteilung einer Sonderbewilligung für ein Raupenfahrzeug zu Recht abgelehnt hat bzw. ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Sonderbewilligung vorliegend gegeben sind, fehlen somit für die Entscheidfindung wesentliche Informationen und Unterlagen. Jedenfalls verfängt die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Begründung, man gewähre Privaten grundsätzlich keine Sonderbewilligung, nicht und widerspricht zudem Art. 8 Abs. 1 EGzSVG. Die Zusammentragung der fehlenden Grundlagen anlässlich eines Augenscheins vor Ort, wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt wurde, wäre mit einem grossen zeitlichen Aufwand verbunden und erachtet das streitberufene Gericht im vorliegenden Fall überdies auch nicht als seine Aufgabe. Vielmehr obliegt es der Beschwerdegegnerin, im Rahmen der Untersuchungsmaxime nach Art. 11 Abs. 1 VRG die für die Entscheidfindung wesentlichen Grundlagen zusammenzutragen und die notwendigen Sachverhalts- und Rechtsabklärungen vorzunehmen. Dies zumal es nicht Aufgabe des Gerichtes sein kann, Versäumnisse der Beschwerdegegnerin im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu heilen. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, was zu deren Gutheissung sowie zur Zurückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur vollständigen Sachverhalts- und Rechtsabklärung sowie zum Neuentscheid führt.

3.

Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung ist der obsiegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhalts- und Rechtsabklärung sowie zum Neuentscheid an die Gemeinde O.1._____ zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

194.--

zusammen

Fr.

1'194.--

gehen zulasten der Gemeinde O.1._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]