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Entscheid

U 2014 82

Arbeitslosenversicherung

25. November 2014Deutsch11 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Vergabeentscheid vom 2. Oktober 2014, mit welchem der Auftrag „Optimierungsprojekt B._____ “ an die Zuschlagsempfängerin erteilt wurde. Da gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. c des vorliegend unbestrittenermassen zur Anwendung gelangenden Submissionsgesetzes (SubG; BR 803.300) als durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht selbständig anfechtbare Verfügung unter anderem auch der Zuschlag gilt, handelt es sich beim angefochtenen Vergabeentscheid um ein taugliches Anfechtungsobjekt. Die Beschwerde wurde zudem innert der zehntätigen Beschwerdefrist (Art. 26 Abs. 1 SubG) eingereicht. Bevor auf die materiellen Vorbringen einzugehen ist, bleibt indes die umstrittene Frage zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zur Anfechtung des Vergabeentscheids überhaupt legitimiert war. Die Beschwerdelegitimation stellt nämlich eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen auf die vorliegende Beschwerde gar nicht einzutreten wäre (vgl. dazu Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 21 Rz. 7 oder Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 48 Rz. 4).

2. a) Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist in Ermangelung spezialrechtlicher Bestimmungen in der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BR 803.510) und im SubG auf das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht, mithin Art. 50 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sowie die dazu vom Verwaltungsgericht allgemein und im Zusammenhang mit Submissionsverfahren entwickelten Grundsätze, abzustellen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 10 81 vom 5. Oktober 2010 E.1).

b) Nach Art. 50 VRG ist zur Anfechtung eines Entscheids legitimiert, wer durch ihn berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Erforderlich ist dabei ein besonderes Interesse, das sich aus einer nahen und beachtenswerten Beziehung des Beschwerdeführers zum Streitgegenstand ergibt. Dieser muss durch die unrichtige Rechtsanwendung somit in höherem Masse betroffen sein als jedermann. Eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsstellung ist indes nicht vorausgesetzt. Jedes eigene aktuelle Rechtsschutzinteresse vermag die Legitimation zu begründen. Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde oder anders gesagt in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteils, den die angefochtene Anordnung für ihn zur Folge hätte. Sein Interesse kann mithin auch bloss tatsächlicher Natur sein, doch muss es auf jeden Fall schutzwürdig sein. Dies ist dann der Fall, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Im Falle einer Submission ist das Rechtsschutzinteresse vor dem Hintergrund des soeben Gesagten deshalb nur zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst eine konkrete Chance auf den Erhalt der bemängelten Arbeitsvergabe hat (vgl. dazu VGU U 10 81 vom 5. Oktober 2010 E.2).

Erwägungen

c) Wie sich aus der „Bewertung der eingereichten Angebote“ (vgl. Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2014 S. 11 sowie beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 21 S. 2) ergibt, hat die Beschwerdeführerin tatsächlich das preislich zweitgünstigste Angebot eingereicht. Da ihre Offerte bei den restlichen Zuschlagskriterien jedoch meist tiefer bewertet wurde als diejenigen der Mitanbieter, belegt sie in der Bewertung der gewichteten Gesamtpunkte dennoch lediglich den vierten Rang. Mit der vorliegenden Beschwerde macht die Beschwerdeführerin lediglich den Ausschluss der Zuschlagsempfängerin geltend und bemängelt weder ihre eigene Bewertung noch die Offerten der vor ihr rangierten Anbieter. Damit hätte sie als Viertplatzierte selbst dann keine konkrete Chance auf den Erhalt der streitigen Auftragsvergabe, wenn sie mit der vorliegenden Beschwerde vollständig durchdringen würde. Bei einem Ausschluss der Zuschlagsempfängerin wäre der Auftrag nämlich an die zweitplatzierte Montagen AG zu vergeben. Vor dem Hintergrund der vorstehend erwähnten legitimationsrechtlichen Vorgaben ist ihr Rechtsschutzinteresse und folglich ihre Beschwerdelegitimation deshalb zu verneinen, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten wird.

d) Daran ändert auch nichts, dass die Punktezahl und damit die Rangierung der einzelnen Anbieter nicht aus der Vergabeverfügung hervorgegangen war. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Legitimation kann nämlich nur die „Bewertung der eingereichten Angebote“ sein, welche die Vergabestelle im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort ins Recht gelegt hat. Der Hinweis in der Vergabeverfügung, wonach für die Vergabe das Zuschlagskriterium „Preis“ ausschlaggebend gewesen sei, ist zwar in der Tat etwas missverständlich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gibt es diesbezüglich jedoch nicht nur eine einzig mögliche Interpretationsmöglichkeit, wie die Vergabestelle in ihrer Beschwerdeantwort ausführlich darlegt. Dass der Preis für den erfolgten Zuschlag letztlich ausschlaggebend war, bedeutet nicht, dass die übrigen Zuschlagskriterien mit einer Gewichtung von insgesamt ebenfalls 50 % irrelevant gewesen oder bei sämtlichen nicht berücksichtigten Anbietern mit der gleichen Punktzahl bewertet worden wären. Angesichts dieser missverständlichen und wenig aussagekräftigen Formulierung hätte es die Sorgfaltspflicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin diesem jedenfalls geboten, innerhalb der Beschwerdefrist von seinem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 28 Abs. 1 der Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) Gebrauch zu machen und sich bei der Vergabestelle nach der Offertauswertung zu erkundigen.

3.

Da auf die vorliegende Beschwerde mangels Legitimation gar nicht eingetreten wird, erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob die gestützt auf die nachträgliche Änderung der Einreichungsbestimmungen erfolgte persönliche sowie verspätete Einreichung der Offerte einen Ausschluss der Zuschlagsempfängerin rechtfertigen würde. Zudem wird mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid auch der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet.

4.

Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Unter Berücksichtigung des Wertes des Angebots der Beschwerdeführerin von über Fr. 1 Mio. und der Tatsache, dass es sich vorliegend nur um ein Prozessurteil handelt, wird die Staatsgebühr auf Fr. 4'000.00 festgelegt. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der vom Rechtsvertreter der Zuschlagsempfängerin mit den Honorarnoten vom 3. resp. 10. November 2014 für die vorliegende Angelegenheit geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 10.75 Stunden erscheint als angemessen. Mangels Vorliegen einer Honorarvereinbarung ist der herangezogene Stundenansatz von Fr. 280.-- jedoch auf den im Kanton Graubünden üblichen Ansatz von Fr. 270.-- zu reduzieren (Art. 3 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Die von der Beschwerdeführerin an die Zuschlagsempfängerin zu leistende Parteientschädigung beträgt demnach insgesamt Fr. 3‘228.75 (10.75h x Fr. 270.-- sowie 3 % Kleinspesen und 8 % MWST). Die nicht anwaltlich vertretene Vergabestelle erhält demgegenüber keine Parteientschädigung.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

4‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

257.--

zusammen

Fr.

4'257.--

gehen zulasten der A._____ SA und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die A._____ SA hat die C._____ GmbH aussergerichtlich mit Fr. 3‘228.75 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]