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Entscheid

U 2014 87

Strassen-, Wasserbau

4. Dezember 2018Deutsch21 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) und Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatshaftung (SHG; BR 170.050) beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren Entschädigungsansprüche aus dem Staatshaftungsgesetz. Das angerufene Verwaltungsgericht ist daher örtlich und sachlich zuständig für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Entschädigungsanspruchs der Klägerin gegenüber dem Beklagten in der Höhe von Fr. 23'680.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. April 2013. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Klage einzutreten.

1.2. Nachdem die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet haben und der vom Beklagten dabei gemachte Vorbehalt nicht greift, kann vorliegend davon abgesehen und das Urteil aufgrund der Akten gefällt werden.

1.3.1. Die Klägerin möchte vom Regionalen Sozialdienst das Dossier von C._____ edieren und zudem Zeugen befragen lassen, welche einerseits die Verwahrlosung und die Alkoholsucht des Mieters während Monaten und andererseits eine Empfehlung seitens der Sozialdienste anstatt nur einer Vermittlung des Mieters an die Klägerin belegen sollen. Die Klägerin möchte zudem erfahren, wie D._____ nach dem Telefonat vom 22. März 2013 reagiert hat. Auch möchte sie wissen, ob der Mieter C._____ während der Wintermonate 2012/2013 Kontakt mit D._____ gesucht hatte. Demgegenüber beantragt der Beklagte eine Zeugenaussage von D._____, mit welcher die erfolgte Reaktion des Regionalen Sozialdienstes auf die Nachfrage der Klägerin am 22. März 2013 dokumentiert werden soll.

1.3.2. Die beantragten Sachverhaltsabklärungen sind nur dann relevant, wenn seitens der kantonalen Sozialhilfebehörden eine Garantenstellung bzw. ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Klägerin besteht, weshalb nachfolgend vorerst diese Streitpunkte geklärt werden. Werden eine Garantenstellung und ein Vertrauenstatbestand verneint, kann von der Aktenedition und den Zeugenbefragungen abgesehen werden. Wie es sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist entgegen der Meinung der Klägerin die Edition der Akten von C._____ nicht notwendig, um die Frage einer Garantenstellung zu prüfen.

2.1. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die von C._____ aufgesuchten Kantonalen Sozialdienste bzw. deren Mitarbeiter eine Betreuungsfunktion wahrnähmen. Die Klägerin behauptet, dass die Begleitumstände klar auf ein Betreuungsverhältnis hindeuteten. So sei C._____ nicht selbst an die Klägerin gelangt, sondern sei durch den Regionalen Sozialdienst vermittelt bzw. sogar empfohlen worden. Nicht C._____ selbst, sondern die Gemeinde X._____ habe die Miete bezahlt. C._____ sei wegen seiner Suchtproblematik an den regionalen Sozialdienst gelangt. Dabei komme der spezialisierte Sozialdienst (Sozialdienst für Suchtfragen) zum Zuge und nehme klar Betreuungsfunktionen wahr. Keinesfalls brauche es eine Beistandschaft einzurichten, um dabei von einer Betreuung auszugehen. Aus diesem Betreuungsverhältnis ergebe sich sodann die Pflicht, die betreute Person nicht nur zu beraten, sondern sich auch um deren Wohlergehen zu kümmern. Gerade weil dem Regionalen Sozialdienst bekannt gewesen sei, dass C._____ mit erheblichen Suchtproblemen zu kämpfen gehabt habe, wäre eine engmaschige Betreuung – u.a. auch in Form von Besuchen in der Wohnung – unbedingt nötig gewesen. Die Klägerin anerkennt, dass eine permanente Kontrolle und Überwachung grundsätzlich nicht zu den Pflichten des Sozialdienstpersonals gehörten. Vorliegend handle es sich aber um einen alkoholkranken Flüchtling mit geringen Deutschkenntnissen, ohne Arbeitsstelle und strukturierten Alltag, was der betreffenden Sozialdienstmitarbeiterin D._____ schon im Herbst 2012 bekannt gewesen sei. Diese hätte in Kenntnis des desolaten Zustandes von C._____ eine punktuelle Betreuung und Vermittlung von spezialisierter Hilfe (z.B. medizinische Betreuung) aufgleisen müssen, was sie aber unterliess.

Demgegenüber bestreitet der Beklagte, dass ein haftungsbegründendes Betreuungsverhältnis bestehe. Der Beklagte macht geltend, durch die Regionalen Sozialdienste erfolge in aller Regel – so auch vorliegendenfalls – eine Beratung, teilweise eine punktuelle Betreuung und Vermittlung. In keiner Art und Weise erfolge eine Begleitung dahingehend, dass eine permanente Kontroll- und Überwachungspflicht bestehen würde. Nachdem sogar die KESB einen Handlungsbedarf abgelehnt habe, könne umso weniger vom Regionalen Sozialdienst eine "engmaschige Betreuung" bzw. eine Handlungspflicht gefordert werden. Eine permanente Kontroll- und Überwachungspflicht ist weder gesetzlich vorgesehen noch wurde sie vereinbart oder ist den Sozialhilfeorganen zuzumuten. Dafür würden ausserdem die Budgetmittel nicht ausreichen. Eine Kontroll- und Überwachungspflicht könne auch nicht aus der Vermittlung des Mieters durch den Regionalen Sozialdienst und ebenso wenig aus der Bezahlung der Miete durch die Sozialen Dienste der Gemeinde X._____ abgeleitet werden. Eine Pflichtverletzung und damit eine Widerrechtlichkeit könne den Mitarbeitenden des Regionalen Sozialdienstes somit nicht vorgehalten werden.

2.2. Laut Art. 3 SHG haften die Gemeinwesen für den Schaden, der Dritten durch ihre Organe und in ihrem Dienst stehende Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten widerrechtlich zugefügt wird.

Vorliegend ist unbestritten, dass der Klägerin aus der Vermietung ihrer Wohnung an C._____ ein Vermögensschaden entstanden ist. Bestritten ist seitens des Beklagten aber dessen Quantitativ. Die Klägerin macht geltend, dass dieser Schaden auf ein untätiges Verhalten der Mitarbeitenden des dem Sozialamt Graubünden und damit dem Kanton Graubünden untergeordneten Regionalen Sozialdienstes zurückzuführen sei. Nach der Auffassung der Klägerin hätte D._____ – die für den Regionalen Sozialdienst X._____ für C._____ zuständig war – aufgrund des desolaten Zustandes von C._____ eine punktuelle Betreuung und Vermittlung von spezialisierter Hilfe (z.B. in medizinischer Hinsicht und in Form von Wohnungsbesuchen) aufgleisen müssen, was sie aber unterlassen habe. Insoweit macht die Klägerin zunächst eine einer dienstlichen Tätigkeit des beklagten Kantons zuzurechnende Unterlassung geltend, die zur Begründung einer Staatshaftung unter anderem erforderlich ist. Als Nächstes ist vorab zu prüfen, ob die behauptete Unterlassung widerrechtlich ist.

2.3. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Unterlassungen widerrechtlich, wenn angesichts eines bestimmten Sachverhaltes eine rechtsatzmässig begründete Pflicht des Gemeinwesens besteht, zu handeln und Schaden abzuwenden. In der Praxis handelt es sich dabei insbesondere um Vernachlässigung von staatlichen Aufsichtspflichten sowie Rechtsverzögerung und Untätigkeit staatlicher Einrichtungen, insbesondere richterlicher Organe (Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, Ziff. 5.1.4 auf S. 183 m.w.H.; vgl. auch Toller, in: Bänziger/Mengiardi/Toller & Partner [Hrsg.], Kommentar KV/GR, Chur 2006, Art. 26 N 25). Haftungsvoraussetzung ist die Verletzung einer rechtlich begründeten Garantenpflicht. Eine Garantenpflicht ergibt sich aus Vorschriften, welche die Amtspflichten von Staatsangestellten festlegen. Somit ist bei Unterlassungen zu prüfen, ob der Schädiger amtspflichtgemäss, d.h. entsprechend der von ihm verlangten und erwarteten Sorgfalt, gehandelt hat. Auch wenn eine Garantenpflicht (grundsätzlich) besteht, ist der staatliche Garant nicht zu jeder erdenklichen Sicherungsvorkehr verpflichtet; die Garantenpflicht hat vielmehr ihre Grenzen. Es darf nur erwartet werden, was ausdrücklich verlangt ist oder sich aufgrund der allgemeinen Vorsichtsregeln als zweckmässig und zumutbar erweist. Der Umfang der Schutzpflicht hängt auch von den jeweiligen Umständen ab, mithin den Kenntnissen und der Schutzbedürftigkeit der jeweils beteiligten Personen. Von den geschädigten Personen kann immer auch verlangt werden, dass sie die den Umständen und ihren Kenntnissen entsprechende und im Durchschnitt übliche Sorgfalt anwenden (Ryter, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], FHB Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Rz. 29.103 ff. m.H.).

2.4. Wie der Beklagte zutreffend vorträgt, ergibt sich weder aus der Sozialhilfegesetzgebung noch aus der Asylgesetzgebung eine aus einem allfälligen Betreuungsverhältnis ausgehende Kontroll- und/oder Überwachungspflicht der kantonalen Sozialdienste. Die öffentliche Sozialhilfe bezweckt denn auch Hilfe zur Selbsthilfe und die Förderung der Eigenverantwortung (vgl. Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden [Sozialhilfegesetz; BR 546.100]). Das Sozialhilferecht enthält daher keine Norm mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bzw. zugunsten der Vermögenswerte oder -interessen Dritter; es gibt auch keine allgemeine Rechtspflicht der Sozialdienste, für Dritte hinsichtlich der Abwendung eines Schadens tätig zu sein. Für den Mieter bestand somit zu keinem Zeitpunkt eine Schutzmassnahme, sodass für sein Tun oder Nichttun er selbst voll und ganz verantwortlich war. Nachdem sogar die KESB einen Handlungsbedarf abgelehnt hat und der Mieter im hier relevanten Zeitraum mithin voll handlungsfähig war, kann umso weniger vom Regionalen Sozialdienst eine Handlungspflicht gefordert werden, wie der Beklagte zutreffend ausführt. Eine Garantenstellung kann auch nicht aus der Vermittlung des Mieters durch den Regionalen Sozialdienst und ebenso wenig aus der Bezahlung der Miete durch die Sozialen Dienste der Gemeinde X._____ abgeleitet werden, hat doch die Klägerin direkt mit C._____ einen Mietvertrag abgeschlossen. Dass dieser ihr durch den Regionalen Sozialdienst vermittelt wurde, vermag noch keine Garantenstellung seitens der Sozialdienste zu begründen. Die Behauptung der Klägerin, der Mieter sei durch die Sozialdienste nicht vermittelt, sondern empfohlen worden, ändert nichts daran. Eine allgemeine Kontroll- und Überwachungspflicht kann den Sozialhilfeorganen auch nicht, namentlich aus Zeitgründen, zugemutet werden und dafür würden ausserdem die Budgetmittel nicht ausreichen. Im Übrigen kann die Sozialdienstmitarbeitenden auch nicht einzelfallbezogen, namentlich wie in der vorliegenden Konstellation, wo offenbar eine Alkoholsucht besteht, eine derartige Pflicht treffen. Folglich kommt dem Regionalen Sozialdienst – und auch keiner anderen Behörde – eine Garantenstellung zu Gunsten der Klägerin zu. Eine Pflichtverletzung und damit eine Widerrechtlichkeit kann den Mitarbeitenden des Regionalen Sozialdienstes somit nicht vorgehalten werden.

2.5. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beklagten ist anzufügen, dass selbst wenn die unterlassene Meldung betreffend Alkoholmissbrauch durch A._____ eine Pflichtverletzung und damit eine Widerrechtlichkeit darstellte, dennoch mangels Kausalzusammenhang keine Haftung des Beklagten gegeben wäre. Denn, wie im Bericht zu Handen der Haftpflichtversicherung vom 20. Juli 2013 (Bg-act. 5) beschrieben, sind die Kakerlaken gemäss Schädlingsbekämpfer Ende Januar/Februar 2013 in die Wohnung geschleppt worden, wo sie sich in Wärme, Feuchtigkeit und Schmutz rasant haben entwickeln können. Ein allfälliges Unterlassen seitens des Beklagten Ende März 2013 wäre somit höchstwahrscheinlich nicht einmal teilkausal, zumal der Schaden infolge der raschen Entwicklung der Kakerlaken bereits vorher vollumfänglich eingetreten sein durfte.

3. Zu klären ist des Weiteren, ob hier der von der Klägerin angerufene Vertrauensschutz greift. Der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) abgeleitete Vertrauensschutz bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. Häfelin/Müller

Erwägungen

/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 624).

3.1

Die Klägerin behauptet, dass sie am 22. März 2013 D._____, die für den Regionalen Sozialdienst X._____ für den Mieter zuständig war, darum ersucht habe, C._____ in seiner Wohnung aufzusuchen. D._____ habe ihr ausdrücklich zugesagt, sich um den verwahrlosten und alkoholsüchtigen Mieter zu kümmern, nach dem Rechten zu sehen und sich bei ihr wieder zu melden. Mit der Zusage von D._____, Abklärungen über die Alkoholsucht und die Verwahrlosung von C._____ zu treffen und ihr danach Bescheid zu geben, sei ein Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und D._____ begründet worden. Der Beklagte sei auf diese Zusage zu behaften.

Darauf erwidert die Beklagte, D._____ habe der Klägerin nicht zugesagt, dass sie C._____ umgehend in seiner Wohnung aufsuchen würde. Sie habe auch nicht zugesichert, sich um ihn zu kümmern oder gar "nach dem Rechten zu sehen". Sie habe vielmehr mit der Klägerin während des Telefonats vom 22. März 2013 vereinbart, dass sie C._____ zu einem Gespräch einladen und die Problematik mit ihm besprechen würde. Dieses Gespräch sei am 25. März 2013 erfolgt. D._____ habe C._____ darauf hingewiesen, dass er die Sache mit der Vermieterin (der Klägerin) besprechen und klären solle. Dieser habe ihr versichert, direkt mit der Klägerin sprechen zu wollen. Damit habe sie ihre Pflichten erfüllt.

3.2

Für einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Beklagten müssen die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sein. Einschlägig ist hier zuerst der Anwendungsfall, in dem sich amtliche Auskünfte und Zusicherungen hinterher als unzutreffend erweisen. In Präzisierung der allgemeinen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes wird dabei grundsätzlich vorausgesetzt, dass a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (vgl. BGE 137 II 182 E.3.6.2).

3.3

Selbst wenn vorliegend D._____, wie die Klägerin behauptet, ihr tatsächlich zugesichert hätte, sich um den verwahrlosten und alkoholsüchtigen Mieter zu kümmern, nach dem Rechten zu sehen und sich bei ihr wieder zu melden, so taugte allein eine solche Zusage nicht, um ein berechtigtes Vertrauen bei der Klägerin darauf zu begründen, dass ihr Mieter keine Schäden (mehr) an ihr Mietobjekt anrichten würde. Von den Sozialdienstmitarbeitenden durfte die Klägerin nämlich nicht erwarten, dass sie etwa C._____ in seiner gemieteten Wohnung regelmässig besucht oder besondere Betreuungsmassnahmen aufgegleist hätte, die C._____ erfolgreich davon abgehalten hätten, Schaden an der Mietwohnung anzurichten. Es fehlt somit bereits am Erfordernis der Eignung der Auskunft zur Begründung von Vertrauen im Hinblick auf das zu schützende Mietobjekt.

Wie oben bereits erwähnt, ist hier zudem davon auszugehen, dass Ende März 2013 der Schaden bereits eingetreten war. Der Schaden ist somit nicht auf im Vertrauen auf allfällige Zusicherungen von D._____ unterlassene Dispositionen der Klägerin zurückzuführen. Nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende, unterlassene Dispositionen konnten erst gar nicht gemacht werden, weshalb auch diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.

3.4

Die Behörde kann auch durch Unterlassen notwendiger Hinweise oder Aufklärungen eine Vertrauensgrundlage schaffen. Dies setzt allerdings eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht der Behörde voraus (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 671 m.H.a. BGE 131 V 472 E.4 ff.).

3.4.1

Die Klägerin macht geltend, dass sie sich in guten Treuen gestützt auf das Vertrauensprinzip darauf verlassen konnte, dass D._____ die erforderlichen Abklärungen und nötigenfalls Massnahmen getroffen hatte. Hätte D._____ klargemacht, dass es nicht ihre Sache sei, sich um den Mieter C._____ zu kümmern, dann wäre die Klägerin tätig geworden.

Der Beklagte bestreitet nicht, dass eine Rückmeldung von D._____ nach dem Telefonat mit der Klägerin vom 22. März 2013 unterblieb. Nachdem diese aber mit C._____ Kontakt aufgenommen habe, und dieser ihr versichert habe, direkt mit der Klägerin sprechen zu wollen, habe sie ihre Pflichten erfüllt. Irgendwelche Rückmeldungs- oder gar Vertretungsrechte hätten D._____ nicht oblegen.

3.4.2

Da die Mitarbeitenden der Sozialdienste im vorliegenden Fall keine Aufklärungspflicht trifft, kann ihnen das Unterlassen einer Rückmeldung an die Klägerin nicht angelastet werden. Insbesondere wenn der Beklagte in glaubwürdiger Weise geltend macht, dass C._____, der als Somalier offenbar Italienisch kann, D._____ versichert hat, direkt mit der Klägerin sprechen zu wollen. Den Mitarbeitenden der Sozialdienste kann auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten es unterlassen, die Klägerin schon früher über die offenbare Alkoholsucht des Mieters zu orientieren. Im Gegenteil, eine Aufklärungspflicht der Mitarbeiter der Kantonalen Sozialdienste, Dritten persönliche Daten ihrer Hilfesuchenden kundzugeben, scheidet aufgrund der sie treffenden Geheimhaltung- und Verschwiegenheitspflicht (vgl. Art. 13 Sozialhilfegesetz) aus. Deshalb ist es auch unerheblich, ob und ab wann die betreffenden Mitarbeiter von einem Suchtproblem des Mieters erfahren haben: Sie hätten der Klägerin diesen Umstand ohnehin nicht mitteilen dürfen.

4.1

Gestützt auf die allgemeinen haftpflichtrechtlichen Grundsätze kann ferner ein schweres Selbstverschulden der geschädigten Person aufgrund der konkreten Umstände so intensiv erscheinen, dass es das Verhalten der präsumtiv haftpflichtigen Person als völlig nebensächlich erscheinen lässt und es damit nicht mehr gerechtfertigt wäre, diesem noch rechtliche Wirkungen beizumessen (sog. Unterbrechung des Kausalzusammenhangs; vgl. dazu Müller, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommetar zum Schweizer Privatrecht, OR allgemeine Bestimmungen, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 41 N 38 f.).

4.2

Wie der Beklagte zutreffend geltend macht, ist es hier nicht entscheidrelevant, ob C._____ von den Sozialdiensten empfohlen oder vermittelt worden sei, da sich das Vertragsverhältnis ausschliesslich auf die Klägerin als Vermieterin und C._____ als Mieter beschränkt. Die Klägerin hat gemäss eigenen Angaben am 21. März 2013 von der Alkoholsucht ihres Mieters erfahren und diesen Umstand tags darauf dem Regionalen Sozialdienst X._____ gemeldet. Sie ist eigenverantwortlich allerdings erst dann tätig geworden, als einen Monat später der Nachbar Ungeziefer vor der Wohnungstüre des Mieters entdeckt hat. In Kenntnis der Problematik ihres Mieters durfte von der Klägerin indessen verlangt werden, dass sie sich als Vermieterin selbst unverzüglich um ihr Mietobjekt kümmert, anstatt einen Monat lang auf eine Rückäusserung von D._____ zu warten. Dies umso mehr, als sie als psychiatrische Pflegefrau selbst zugesteht zu wissen, wie Wohnungen von vernachlässigten Alkoholikern aussehen können. In Kenntnis der von ihr behaupteten sichtbaren Verwahrlosung und Alkoholsucht ihres Mieters hätte die Klägerin demnach, wie der Beklagte richtig ausführt, selbst entsprechend handeln und ihre Vermieterpflichten wahrnehmen müssen, indem sie z.B. direkt mit dem Mieter Kontakt aufnahm oder bei D._____ rückfragte, ob und inwieweit sie neue Erkenntnisse hatte. Eine Staatshaftung ist somit auch aufgrund des schweren Selbstverschuldens der geschädigten Klägerin auszuschliessen. Anzumerken bleibt, dass für eine Schadensabwendung selbst bei Erfüllung dieser Obliegenheiten – wie oben gesehen – ohnehin bereits zu spät gewesen sein durfte.

4.3

Bereits aufgrund des festgestellten (schweren) Selbstverschuldens scheidet im Übrigen eine allfällige Haftung der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 4 SHG (Haftung für rechtmässig zugefügten Schaden) aus, zumal eine solche Haftung unter anderem gerade dann entfällt, wenn die geschädigte Person durch eigenes Handeln Anlass zur Schädigung gegeben hat (Art. 4 Abs. 2 lit. b SHG), wobei der Begriff Handeln als Tun oder eben wie hier als Unterlassen (vgl. oben E.4.2) zu verstehen ist.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder eine Garantenstellung und damit eine Widerrechtlichkeit seitens des Beklagten bzw. seiner Mitarbeitenden besteht noch ein Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten begründet wurde. Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch seitens des Beklagten sind somit nicht erfüllt, weshalb die Klage abzuweisen ist.

6.1

Angesichts des Verfahrensausgangs werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden Klägerin auferlegt. Das vorliegende Verfahren war nicht besonders aufwendig, weshalb auch unter Berücksichtigung des Streitwertes von rund Fr. 20'000.-- in Anlehnung an ähnliche Fälle eine Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.-- als angemessen erscheint (vgl. etwa Urteil des Verwaltungsgerichts U 14 74 vom 10. Dezember 2018 E.7).

6.2

Eine aussergerichtliche Parteientschädigung steht dem Beklagten nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

356.--

zusammen

Fr.

1‘856.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]