Lexipedia

Entscheid

U 2014 89

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

14. April 2015Deutsch7 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Beschluss der Gemeinde X._____ (im Kantonsamtsblatt publiziert am 16. Oktober 2014) ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb er ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Zudem sind die Beschwerdeführer – als Eigentümer der an die von der geplanten Verkehrsbeschränkung betroffenen Strasse angrenzenden Parzelle 1863 – gemäss Art. 50 VRG zu dessen Anfechtung legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

2. a) Materiell erweist sich die Beschwerde indes als unbegründet. So besteht – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – keine Pflicht, im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens die Bauherrschaft auf geplante

Erwägungen

oder bereits in die Wege geleitete Verkehrsbeschränkungen aufmerksam zu machen. Strassenanwohner oder andere, mutmasslich von der Beschränkung Betroffene bzw. mehr als jedermann Betroffene haben keinen Anspruch darauf, über geplante Verkehrsbeschränkungen individuell orientiert zu werden; dies, weil Verkehrsanordnungen als Allgemein­verfügungen gelten, gegen deren Erlass kein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht (vgl. etwa GVP 2004 Nr. 22 E.2c mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

b) Die Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Einführung der Einbahnstrassenregelung im Zusammenhang mit den Bautätigkeiten zu Verkehrsbehinderungen führen werde, weil so dem Baustellenverkehr nicht mehr ausgewichen werden könne, ist nicht stichhaltig. Zum einen sind Bauvorhaben temporärer Natur und zum anderen sind Bauherrschaften angewiesen, im Rahmen ihrer Bautätigkeit die öffentlichen Strassen nur zu einem notwendigen Minimum zu beanspruchen. Vielmehr überzeugt die Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach sie die Einbahnregelung angesichts der geringen Strassenbreite von nur 3.5 m und den sich daraus ergebenden Ausweichmanövern auf private Grundstücke zur Verbesserung der Verkehrssicherheit verfügt habe. Diese Regelung hat sich im Übrigen im 1994/1995 ausgebauten und als Einbahnstrasse definierten Teilstück der Strasse bis heute bewährt. Auch der Umwegverkehr, welcher übrigens nicht quantifiziert ist, vermag als Argument der Beschwerdeführer nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdegegnerin glaubhaft darstellt, dass dieser Effekt nur temporär vorliegen wird. Schliesslich ist es für den vorliegenden Gemeindebeschluss unerheblich, wie sich grössere Fahrzeuge des aktuellen Baustellenverkehrs im Quartier, konkret verhalten. Ohne Verkehrsbeschränkung dürfen sie selbstverständlich in der Gegenrichtung einfahren, nachher eben nicht mehr. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, was für die Lastwagenchauffeure praktischer ist, sondern ob die Begründung der Verkehrsanordnung der Gemeinde sich auf sachliche und nachvollziehbare Gründe stützen kann, was vorliegend der Fall ist.

c) Insgesamt ist für das Verwaltungsgericht kein Grund ersichtlich, hier in die Entscheidung der Beschwerdegegnerin einzugreifen, womit sich der angefochtene Beschluss vom 13. Oktober 2014 (im Kantonsamtsblatt publiziert am 16. Oktober 2014) als rechtmässig erweist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, steht keine Parteientschädigung zu (Gerichtspraxis; Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

158.--

zusammen

Fr.

1'158.--

gehen zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]