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Entscheid

U 2015 1

Ortsplanung

12. Januar 2015Deutsch32 min

Source gr.ch

Sachverhalt

21. Am 4. August 2014 erging ein Strafbefehl gegen A._____, mit welchem er des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Fälschung von Ausweisen schuldig gesprochen wurde. Mit dem Strafbefehl wurde auch teilweise eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 26. April 2011 verhängt. Insgesamt wurde eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren ausgesprochen. Die Geldstrafe wurde mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'600 kombiniert, an deren Stelle bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen treten soll. Schliesslich wurden die Kosten im Umfang von insgesamt Fr. 3'747.00 an A._____ auferlegt.

22. Daraufhin liess das DJSG dem Verwaltungsgericht eine Kopie des (noch nicht rechtskräftigen) Strafbefehls zukommen. Dieses Schreiben ging beim Verwaltungsgericht gleichzeitig zur Mitteilung des gutheissenden Entscheides, am 14. August 2014 ein.

23. Nach der erneuten Verurteilung A._____s verzichtete das DJSG auf eine Rückweisung der Sache zur Neuentscheidung an das AMZ. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und Würdigung der neuen Ausgangslage kam das DJSG mit Verfügung vom 17. November 2014 zum Schluss, dass sich A._____ nicht an die hiesigen Regeln halten könne und dies mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht tun können werde. Dies führe unweigerlich zum Entzug der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA und zur Wegweisung. Dem stehe auch die Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 96 AuG nicht entgegen. Entsprechend verweigerte das DJSG eine Verlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung von A._____ und verfügte dessen Wegweisung bis zum 31. Dezember 2014 mit der Androhung der polizeilichen Ausschaffung bei Nichtbeachtung.

24. Am 30. Dezember 2014 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Daueraufenthaltsbewilligung EG/EFTA (recte: EU/EFTA) des Beschwerdeführers sei zu verlängern; weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen damit, dass die erneute Straftat lediglich im Bagatellbereich liege und damit bei der Beurteilung nicht ins Gewicht fallen könne. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die privaten gegen die öffentlichen Interessen abzuwägen. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile fast neun Jahre in der Schweiz und 55-jährig, was eine Rückkehr nach Deutschland erheblich erschweren würde und negative Auswirkungen auf seine Ehefrau und den gemeinsamen minderjährigen Sohn erzeugen würde. Er habe im Übrigen mittlerweile wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Die Wegweisung hätte unweigerlich die Trennung von seiner Familie zur Folge, was sich mit Art. 8 EMRK und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) 12020/09 vom 16. April 2013 in Sachen Udeh/Schweiz nicht vereinbaren lasse.

25. Mit ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 beantragt das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf das straffällige Verhalten des Beschwerdeführers, welches als dreist bezeichnet werden müsse und dokumentiere, dass er weiterhin erhebliche Schwierigkeiten bekunde, ein straffreies Leben zu führen, weshalb sich insofern keine gute Prognose mehr stellen lasse. Der Beschwerdeführer sei zudem seit dem 1. Mai 2014 als arbeitslos gemeldet.

26. Am 19. Januar 2015 legte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht eine bestätigende Abmeldeverfügung des RAV O.2._____ ein, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2014 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe.

27. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 ergänzt das DJSG den Sachverhalt dahingehend, dass der Beschwerdeführer bei der Firma F._____ GmbH nur vom 1. Juli bis zum 17. Juli 2014 arbeitstätig gewesen sei, bevor er als Gesellschafter ausgeschieden und fristlos entlassen worden sei. Per 1. Oktober 2014 habe sich der Beschwerdeführer wieder bei der Arbeitslosenversicherung als arbeitslos zur Arbeitsvermittlung angemeldet.

28. Der Instruktionsrichter forderte am 28. Januar 2015 beim zuständigen Amt einen aktuellen Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers an. Diesem ist zu entnehmen, dass im Jahr 2014 gegen den Beschwerdeführer 23 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 108'383.70 eingeleitet, 20 Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 93'019.75 vollzogen sowie 14 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 23'325.65 ausgestellt wurden. Zudem wurden im Betreibungsregister für den Zeitraum 2010 bis 2013 insgesamt 52 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 232'655.95, 39 Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 203'971.60 sowie 27 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 190'596.05 verzeichnet. Das Dokument wurde den Parteien zur allfälligen Stellungnahme zugestellt.

29. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der Verfügung sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung 17. November 2014, womit das DJSG eine Verlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung bis zum 31. Dezember 2014 mit der Androhung der polizeilichen Ausschaffung bei Nichtbeachtung verfügte.

b) Beschwerdegegenstand bildet zunächst die Frage, ob das DJSG zu Recht von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz stören wird und gestützt darauf die Verweigerung der Verlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA geschützt hat. Wird die hinreichende Gefährdung bejaht, ist in einem nächsten Schritt die Verhältnismässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers zu prüfen.

Erwägungen

2.

a) Zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) gilt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), worauf sich der aus Deutschland stammende Beschwerdeführer berufen kann. Nach Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA hat er das Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV dieses Anhangs in der Schweiz aufzuhalten und hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Gemäss Art. 5 Anhang I FZA darf dieses Recht nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Sofern die Voraussetzungen der Richtlinien 64/221 EWG, 72/194 EWG sowie 75/35 EWG und der zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA) erfüllt sind, können Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) auch gegenüber EU-/EFTA-Angehörigen ergriffen werden.

b) Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 62/221 EWG darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein, wobei strafrechtliche Verurteilungen allein diese Massnahmen nicht ohne weiteres begründen können. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insoweit als Anlass für eine Ausweisung herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die allein aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Mit dem Erfordernis der fortbestehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann nicht gemeint sein, dass weitere Straftaten fast mit Gewissheit zu erwarten sind. Es ist aber auch nicht nur dann vom Fehlen einer Gefährdung auszugehen, wenn die Möglichkeit der Wiederholung mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Dabei kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Es ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit zu verlangen, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Auf der einen Seite soll(en) die begangene(n) Straftat(en) hinsichtlich Art, Schwere und Anzahl der Rechtsverletzungen sowie auf der anderen Seite die Wiederholungsgefahr in Bezug auf Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit Berücksichtigung finden (vgl. BGE 139 II 121 E.5.3, 136 II 5 E.4, 130 II 176 E.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_636/2010 vom 3. August 2011 E.2 f.,2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E.4.1 ff.; Zünd/Hill, in: Üebersax/Rudin/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 8.38 ff.; Nägeli/Schoch, in: Üebersax/Rudin/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 22.202 ff.). Die Art der begangenen Delikte kann ausländerrechtlich insofern eine Rolle spielen, als Gewalt-, Sexual- und schwere Betäubungsmitteldelikte in der Regel auf ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Entfernung des betroffenen Ausländers von der Schweiz schliessen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_676/2010 vom 15. April 2011 E.3.3). Dass ein Ausländer "bloss" wegen Vermögensdelikten verurteilt worden ist, steht Entfernungsmassnahmen im Rahmen des FZA jedoch nicht entgegen, sofern die Vermögensdelikte schwer wiegen sowie mehrfach und wiederholt begangen wurden, so dass mit einer hinreichenden weiterhin bestehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung gerechnet werden muss (vgl. BGE 134 II 25 E.4.3; Urteil des Bundesgerichtes 2C_680/2010 vom 18. Januar 2011 E.2.2).

3.

a) Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer bereits in Deutschland und noch vor seiner Einreise in die Schweiz rechtskräftig verurteilt. Der Strafregisterauszug aus Deutschland (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg.-act.] I Nr. 31) verzeichnet zwei Verurteilungen. Der Beschwerdeführer wurde am 15. Dezember 2003 zu 18 Monaten Freiheitsstrafe wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen – in einem Fall mit Urkundenfälschung und im anderen Fall gemeinschaftlich begangen – sowie wegen Betrugs in neun Fällen – davon sieben mit Urkundenfälschung – bei einer Probezeit von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der zweite Fall betrifft eine Verurteilung vom 25. September 2006 zu einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen, wobei die Bewährungsfrist auf drei Jahre und sechs Monate angesetzt wurde.

In der Schweiz wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 26. April 2011 (vgl. Bg.-act. I Nr. 25) wegen mehrfachen Betrugs, versuchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung – alle Delikte begangen im Zeitraum Januar 2008 bis Dezember 2009 – zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 2'900.-- verurteilt.

Ausserdem erging am 4. August 2014 erneut ein Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer, mit welchem er des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Fälschung von Ausweisen schuldig gesprochen wurde. Mit dem Strafbefehl wurde teilweise eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 26. April 2011 verhängt, wobei insgesamt eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren ausgesprochen wurde. Die Geldstrafe wurde mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'600 kombiniert, an deren Stelle bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen treten soll.

b) Bei der Urteilsfällung des vorangegangenen Urteils des Verwaltungsgerichts U 13 44 wurden (bloss) die Verurteilungen in Deutschland sowie diejenigen in der Schweiz – die mit Strafbefehl vom 26. April 2011 ausgesprochen wurden – berücksichtigt. Zusätzlich wurde auf das am 28. März 2013 eingeleitete, im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch laufende Strafverfahren Rücksicht genommen. Dabei erachtete das Verwaltungsgericht die Rechtsgüterverletzungen und folglich die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers als gering. Deshalb sowie aufgrund der wohlwollenden und geständigen Haltung des Beschwerdeführers schätzte das Gericht die Wiederholungsgefahr (noch) als unerheblich ein, so dass keine hinreichende schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung bejaht werden konnte. Ergänzend wies das Verwaltungsgericht in seinem Urteil aber darauf hin, dass falls es zu einer erneuten Verurteilung ausserhalb des Bagatellbereichs käme und der Beschwerdeführer damit einen Rückfalltatbestand setzte, dies das Bild wesentlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers verändern würde. Konkret hielt das Gericht fest, dass falls die (zu jener Zeitpunkt bloss) angezeigte Fälschung des Ausländerausweises zu einer Verurteilung geführt hätte, dies unweigerlich den Entzug der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung zur Folge hätte haben müssen (Urteil des Verwaltungsgerichts U 13 44 vom 1. Juli 2014 E.2c).

c) Der Beschwerdeführer stellt sich nun auf den Standpunkt, dass die während alten noch hängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht begangene Straftat im Bagatellbereich liege, da die zur Diskussion stehende Ausweisfälschung zusammen mit der Zusatzstrafe im Strafbefehl vom 4. August 2014 erfasst worden sei und gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft nicht zu einer Erhöhung der Strafe geführt habe. Zu beachten sei auch, dass der Beschwerdeführer mit einer bedingten Geldstrafe – und nicht mit einer Freiheitsstrafe – belegt worden und es gar nicht zu einer erneuten Verurteilung gekommen sei.

d) Mit dem erneuten gegen den Beschwerdeführer am 4. August 2014 ausgestellten Strafbefehl sprach die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe aus, wovon die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 26. April 2011 und zudem die (neue) Strafe wegen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB miterfasst wurden. Dass die Staatsanwaltschaft bei der Bestrafung nicht zwischen zusätzlicher und neuer Straftat unterschied, sondern sich damit begnügte, eine einzige (Gesamt-)Geldstrafe zu verhängen, und ausserdem die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bzw. den Widerruf gemäss Art. 46 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; 311.0) infolge Nichtbewährung nicht überprüfte, vermag nicht zu überzeugen. Die Frage, ob das Vorgehen der Staatsanwaltschaft korrekt gewesen sei, kann jedoch insoweit offen gelassen werden, als das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht an die Entscheidung der Strafbehörden gebunden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E.3.1; altrechtlich BGE 122 II 433 E.2b). Obwohl die Bestrafung wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und mehrfachen Urkundefälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) an sich keine neue Straffälligkeit begründete, da diese Delikte von der Staatsanwaltschaft in Tateinheit betrachtet wurden, kann die am 23. Mai 2014 begangene Fälschung des Ausweises hingegen nicht mehr als Teil der vorangegangen andauernden Straftaten beurteilt werden. Insofern geht die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nicht erneut straffällig geworden, da sich die Strafe dadurch nicht erhöht habe, fehl. Vielmehr muss hier festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer während laufenden Verfahrens nochmals im Bereich der Urkundenfälschung – diesmal in der Form der Fälschung eines Ausweises – straffällig wurde, wobei diese Handlung in Realkonkurrenz zu den vorangegangenen steht. Aufgrund des Vorliegens eines Vergehens (Art. 252 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) kann – ungeachtet dessen implementierter Bestrafung – von einem Bagatelldelikt demnach nicht mehr die Rede sein.

e) Angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers bestätigt die erneute Verurteilung, dass er nicht im Stande ist, ein straffreies Leben zu führen, weshalb ein Rückfallrisiko im heutigen Zeitpunkt zweifellos gegeben und mithin eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu bejahen ist, was unausweichlich zum – bereits mit Urteil 13 44 rechtskräftig angedrohten – Entzug der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA resp. deren Nichtverlängerung führt.

4.

a) Die Nichtverlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die damit verbundene Ausweisung dürfen nur verfügt werden, wenn diese verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AuG sind (vgl. BGE 135 II 377 E.4.3). Dabei sind die öffentlichen und die privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (Zünd/Hill, a.a.O., § 8.31). Im vorliegenden Fall interessiert das öffentliche Interesse des Schutzes der Schweiz vor der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer. Bei den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers ist von der Schwere des Verschuldens und der Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz auszugehen. Sodann sind die (fehlende) Integration, das familiäre und soziale Netz, die Arbeits- und Ausbildungssituation sowie der Lebenswandel vor und nach der Tat zu berücksichtigen. Es ist die Frage zu prüfen, welche Härte eine Rückkehr in das Herkunftsland für die betroffene Person und seine Familie bedeuten würde, wobei der Grad der Entfremdung von der Kultur, der Sprache sowie allfälligen Angehörigen und die Schwierigkeiten der dortigen Reintegration, u.a. in das Erwerbsleben, zu beachten sind (vgl. BGE 135 II 377 E.4.3; Nägeli/Schoch, a.a.O. § 22.193).

b) Regelmässig stellt eine Ausweisung auch einen Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens oder des Privatlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar, weshalb auch eine Interessenabwägung im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu erfolgen hat (vgl. BGE 135 II 377 E.4.3; Zünd/Hill, a.a.O., § 8.40). Art. 13 BV schützt das Privat- und Familienleben. Dieses Art. 8 EMRK nachgebildete Verfassungsrecht entfaltet in fremdenrechtlicher Hinsicht dieselbe Schutzwirkung wie die betreffende Bestimmung der Menschenrechtskonvention (vgl. BGE 126 II 377 E.7). Die EMRK verleiht ausländischen Staatsangehörigen unter gewissen Umständen einen eingeschränkten Bewilligungsanspruch, wenn zwischen diesen und einem Familienangehörigen mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (jeder Aufenthalt, auf den ein Anspruch besteht, z.B. Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss FZA) eine enge und effektiv gelebte Beziehung besteht. Die EMRK garantiert jedoch nicht grundsätzlich einen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat; es ergibt sich daraus weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes. Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Ein staatlicher Eingriff liegt deshalb regelmässig nicht vor, wenn den Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen. Muss ein Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, das Land verlassen, haben dies seine Angehörigen – besondere Umstände vorbehalten – hinzunehmen, wenn es ihnen „ohne Schwierigkeiten“ möglich und zumutbar ist, mit ihm auszureisen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen „nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar“ erscheint. In einem solchen Fall ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (vgl. BGE 139 I 330 E.2.1, 135 I 153 E.2.1). Ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut ist statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig erscheint. Die EMRK verlangt diesbezüglich eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits; letztere müssen die individuellen Interessen in dem Masse überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 137 I 247 E.4.1.1, 135 II 377 E.4.3, 135 I 153 E.2.2.1). Dabei sind zu berücksichtigen: die Schwere und die Natur allfällig begangener Straftaten, die Dauer des Aufenthaltes im ausweisenden Staat, die Zeit, die seit der Straftat vergangen ist sowie das Verhalten der betroffenen Person zu dieser Zeit, die Staatsangehörigkeit aller von der Massnahme betroffenen Personen, ihre familiäre Situation im Aufenthaltsstaat, die Schwierigkeiten eines Familienlebens im Zielstaat, die Intensität der gesellschaftlichen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Aufenthalts- als auch im Zielstaat sowie das Kindeswohl, insbesondere die Schwierigkeiten, denen Kinder im Falle einer Ausreise im Zielstaat begegnen würden (vgl. BGE 135 II 377 E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E.4.2; Achermann/Caroni, in: Üebersax/Rudin/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 6.20). Im Anwendungsbereich des FZA sind die Anforderungen an eine Entfernungsmassnahme gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sehr hoch, weshalb die Voraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK regelmässig erfüllt sein dürften (vgl. BGE 129 II 249 ff.; Nägeli/Schoch, a.a.O. § 22.207).

c) Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen. Konkret ist die Frage zu beantworten, ob es der Ehefrau und Mutter sowie dem Kind "ohne Schwierigkeiten" möglich und zumutbar ist, mit dem Beschwerdeführer nach Deutschland auszureisen. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2006 in die Schweiz ein, sein Sohn (Jahrgang 1998) im Jahr 2007 und die Ehefrau im Jahr 2008. Der Sohn besuchte in der Schweiz die Schule und befindet sich – seinem Alter nach zu schätzen – momentan in der Ausbildung (Berufslehre oder Maturität). Seine Ehefrau arbeitet Teilzeit als Coiffeuse. Alle Familienmitglieder haben die deutsche Staatsbürgerschaft, weshalb mit keinen sprachlichen und kulturellen Integrationsschwierigkeiten in Deutschland zu rechnen ist. Die Ehefrau hat sich eine bescheidene Tätigkeit als selbständige Coiffeuse aufgebaut. Ein Umzug nach Deutschland würde für sie auf jeden Fall einen ungewissen Neubeginn bedeuten. Auch für den Sohn wäre es mit gewissen Schwierigkeiten verbunden, seine Berufslehre oder sein Studium am Gymnasium in der Schweiz abbrechen zu müssen und sich in Deutschland eine neue Lehrstelle zu suchen oder sich im dortigen Schulbetrieb zu integrieren. Die Ausreise nach Deutschland ist deshalb für die Familienangehörigen als "nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar“ zu beurteilen.

d) Sodann ist in einem zweiten Schritt eine Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 96 Abs. 1 AuG vorzunehmen. Es sind also die individuellen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz einerseits und die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung andererseits gegeneinander abzuwägen.

Bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen sprechen die folgenden Punkte gegen die Verhältnismässigkeit einer Wegweisung des Beschwerdeführers:

Die Familie des Beschwerdeführers, die nunmehr seit acht Jahren gemeinsam in der Schweiz lebt, würde getrennt werden, sollten sich die Ehefrau und der Sohn entschliessen, nicht mit dem Beschwerdeführer gemeinsam zurück nach Deutschland auszureisen. In diesem Fall wäre es ihnen jedoch ohne Weiteres möglich, den Kontakt zu halten, zumal die Distanz zwischen der Schweiz und Deutschland gering ist. Regelmässige Besuche wären somit auf jeden Fall durchführbar.

Die Ehefrau und der Sohn scheinen in der Schweiz gut integriert zu sein. Sie geht einer Erwerbstätigkeit nach und der Sohn befindet sich in Ausbildung. Wie vorstehend unter Erwägung 4.c erläutert, wäre eine Rückreise nach Deutschland vermutungsweise mit Schwierigkeiten verbunden, obwohl diese für die beiden deutschen Staatsbürger nicht unüberwindbar und nicht unzumutbar wäre.

Für die Verhältnismässigkeit der Wegweisung fallen die nachfolgenden Argumente ins Gewicht:

Der Beschwerdeführer hat wiederholt und aktuell ein Delikt im Bereich der Urkundenfälschung begangen und somit erneut das Rechtsgut der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden und damit ein Rechtsgut der Allgemeinheit verletzt. Es handelt sich dabei zwar nicht um ein Delikt gegen Leib und Leben oder um ein schwerwiegendes Betäubungsmitteldelikt, aber durch die wiederholte und unbelehrbare Delinquenz des Beschwerdeführers wäre die öffentliche Sicherheit als gefährdet zu betrachten. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Versicherungsvermittlung tätig ist, in dem die Vertrauensstellung wichtig ist, was die wiederholte Delinquenz im beschriebenen Bereich als besonders heikel erscheinen lässt.

Der Beschwerdeführer verbrachte rund 50 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland Deutschland.

Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers präsentiert sich in einem desolaten Zustand (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 28. Januar 2015). Aufgrund seiner Delinquenz und trotz einer regelmässigen Anstellung vermochte sich der Beschwerdeführer in der Schweiz keine schuldenfreie Existenz aufbauen.

Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Deutschland persönlich und beruflich (wieder) integrieren könnte. Nach nur acht Jahren Aufenthalt in der Schweiz ist der gut ausgebildete deutsche Staatsangehörige weder von der Kultur noch von der Sprache entfremdet. Gemäss seinen eigenen Aussagen hält er nach wie vor engen Kontakt zu seiner Tochter und seiner Schwiegermutter in Deutschland. Zu Gunsten einer (Re)-Integration in Deutschland hat sich der Beschwerdeführer auch entgegenhalten zu lassen, dass er im Fragebogen vom 20. April 2012 zu Handen des AMZ (Bg.-act. I Nr. 38) ausgeführt hat, er habe Grundeigentum in Deutschland, auch wenn er dies später bestritten hat. Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer in Deutschland nicht abgemeldet und gedenkt nach der Pensionierung in die Heimat zurückzukehren. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor persönlich und emotional mit Deutschland verbunden ist.

Der Beschwerdeführer ist arbeitslos. Er war von Mai bis Juli 2014 arbeitslos, dann hat er vom 1. bis zum 17. Juli 2014 gearbeitet, bevor er fristlos entlassen wurde (vgl. Bg-act. I Nr. 67 VI). Anschliessend meldete er sich am 1. Oktober 2014 wieder bei der Arbeitslosenversicherung an. Daraus kann zwangslos eine schlechte Integration am Arbeitsmarkt abgeleitet werden.

Eine Abwägung sämtlicher sich gegenüberstehenden Interessen führt zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich im vorliegenden Fall somit als verhältnismässig.

5.

a) Gemäss dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, was zu deren Abweisung und zur Bestätigung der Verfügung des DJSG vom 17. November 2014 führt. Dem Beschwerdeführer wird eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt.

b) Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. A._____ wird aus der Schweiz weggewiesen und hat diese innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

604.--

zusammen

Fr.

2'104.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 2. November 2015 abgewiesen (2C_237/2015).