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Entscheid

U 2015 100

Bauen ausserhalb der Bauzonen

8. Januar 2016Deutsch10 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Bussenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2015, mit welcher diese eine Verletzung des Gemeindegesetzes über öffentliche Ruhe und Ordnung durch den Beschwerdeführer festgestellt hatte und diesem eine Busse in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt wurde.

2. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers bezieht sich auf eine Busse in der Höhe von Fr. 600.--. Tatsächlich wurde eine Busse von Fr. 300.-- ausgefällt, zu welcher noch Verfahrenskosten in der Höhe von ebenfalls Fr. 300.-- hinzukamen. In seiner Replik ändert der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, dass die Busse der Gemeinde X._____ in der Höhe von Fr. 300.-- sowie die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- abzuweisen seien. Gemäss Art. 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen. Vorliegend kann in der Änderung des Rechtsbegehrens in der Replik des Beschwerdeführers keine Ausdehnung, sondern viel eher eine Präzisierung verstanden werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.

3. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Doppeltüre für Reinigungs- und Lüftungsarbeiten geöffnet gewesen seien. Gemäss den Auflagen in der Bewilligung vom Oktober 2009 sei die besagte Doppeltüre erst ab 22:00 Uhr zu schliessen. Zudem hätten sich zum Zeitpunkt des Vorfalls zwei Gäste im Lokal aufgehalten, welche die Musik in der Bar nicht als übermässig laut empfunden hätten und dies auch bezeugen könnten. Der Beschwerdeführer habe selbst einen Test durchgeführt, wobei die Musik bei relativ leerem Lokal und sehr hoher Lautstärke sowie geöffneter Doppeltüre und unter Berücksichtigung des herrschenden Personen- und Verkehrsaufkommens um die angegebene Uhrzeit (20:30 Uhr) auf dem Trottoir direkt vor der Bar nur leicht auffallend wahrgenommen hätte werden können. Zudem hält er fest, dass er es durchaus für zumutbar halte, bei einer täglichen Öffnungszeit ab 18:00 resp. 20:00 Uhr die Doppeltüre für Reinigungs- und Lüftungsarbeiten um 20:30 Uhr zu öffnen. Dies auch, wenn im Innern des Lokals Musik läuft, insofern diese nicht überaus laut sei und nur im geringen Masse nach aussen dringe. Alleine der Verkehrslärm der sich vor der Bar erstreckenden Hauptstrasse würde einen Lärmpegel von mindestens 75 Dezibel aufweisen. Weiter könne er nicht verstehen, warum das Abspielen von Musik auf der Terrasse des "B._____" mit Aussenlautsprecher gemäss Bewilligung vom Oktober 2009 bis 22:00 Uhr erlaubt sei, jedoch das leichte Ertönen von Musik aus dem Innenraum um 20:30 Uhr mit einer Busse geahndet wird.

Erwägungen

3.

b) Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass die vom Beschwerdeführer angeblich durchgeführten Tests auf der Strasse den rapportierten Befund der Polizei nicht in Frage stellen können und sich als eine reine Schutzbehauptung erweisen würden. Gemäss dem Gemeindegesetz über öffentliche Ruhe und Ordnung seien alle übermässigen Störungen zu unterlassen, die durch zumutbare Vorkehrungen oder rücksichtsvolles Verhalten vermieden werden können. Ab 20:00 Uhr sei zudem das erhöhte Ruhebedürfnis der Bevölkerung zu berücksichtigen. Im Falle eines Gastwirtschaftsbetriebs sei für die die Einhaltung dieser Bestimmungen der Bewilligungsinhaber – vorliegend der Beschwerdeführer – verantwortlich. Er habe dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft nicht durch übermässige Einwirkungen belästigt werde. Die Beschwerdegegnerin hält es gerade nicht für zumutbar, die zum Lärmschutz bestehende Doppeltüre für Reinigungs- und Lüftungsarbeiten bei unverminderter Lautstärke der Musik zu öffnen. Bei geöffneten Türen müsse die Musik leiser gestellt werden, um den Anforderungen des Gemeindegesetzes über öffentliche Ruhe und Ordnung zu genügen. Es sei für den vorliegenden Fall unerheblich, dass der Beschwerdeführer auf der Aussenterrasse der Bar Lautsprecher bis um 22:00 Uhr betreiben darf, da es vorliegend nicht um jenen, von der Terrasse herrührenden Lärm gehe.

3.

c) Art. 5 Abs. 2 des Gemeindegesetzes über öffentliche Ruhe und Ordnung der Gemeinde X._____ besagt unter anderem, dass werktags von 20:00 Uhr bis zum Beginn der Nachtruhe dem erhöhten Ruhebedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen ist. Zudem statuiert Abs. 3, dass in der übrigen Zeit alle übermässigen Störungen, die durch zumutbare Vorkehrungen oder rücksichtsvolles Verhalten vermieden werden können, zu unterlassen sind. Gemäss Art. 9 ist es verboten, Lärm zu verursachen, der durch rücksichtsvolle Handlungsweise oder geeignete Vorkehren verhindert werden kann. Wer Vorschriften dieses Gesetzes oder darauf gestützte Verfügungen verletzt, wird mit einer Busse von Fr. 20.-- bis Fr. 5'000.-- bestraft (Art. 23).

Der Darstellung des Beschwerdeführers, die Musik im Lokal sei nicht übermässig laut gewesen und hätte im Aussenbereich zu keiner Störungen geführt, steht der polizeiliche Bericht des Vorfalls vom 6. Mai 2015 gegenüber, der laute Musik schildert, welche auf die Strasse dröhnte. Im Lokal sei eine Konversation nicht möglich gewesen, weshalb die Polizeipatrouille den Lokalverantwortlichen C._____ mindestens zwei Mal auffordern musste, die Musik leiser zu stellen. Der Beschwerdeführer bietet hierzu zwei Zeugen an, welche sich zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle in der Bar aufgehalten hätten und bestätigen könnten, dass es im Lokal nicht übermässig laut gewesen sei. Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die beiden Gäste über eine eigene Wahrnehmung der Situation vor der Bar verfügen würden – nur diese ist vorliegend für die Beurteilung der Bussverfügung massgebend. Auf die Einvernahme der angebotenen Zeugen ist deshalb zu verzichten, da keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Gänzlich ohne Erkenntniswert ist zudem der vom Beschwerdeführer behauptete Selbsttest. Ebenfalls ist eine allfällige Bewilligung für Musik mit Aussenlautsprecher auf der Terrasse des Lokals vorliegend nicht relevant, da es sich dabei, wie von der Beschwerdegegnerin richtigerweise ausgeführt, um einen anderen Sachverhalt handelt.

Aufgrund der von der Polizei glaubwürdig geschilderten Situation durfte die Gemeinde ohne in Willkür zu verfallen eine Lärmbelästigung als Übertretung im Sinne von Art. 5 und 9 des Gemeindegesetzes über öffentliche Ruhe und Ordnung der Gemeinde X._____ annehmen und eine entsprechende Ordnungsbusse ausfällen sowie dem Beschwerdeführer die verursachten Verfahrenskosten auferlegen. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass es für den Barbetreiber durchaus zumutbar ist, während Reinigungs- und Lüftungsarbeiten bei geöffneter Doppeltüre die Musik leiser zu stellen.

4.

Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 72 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Angesichts der wenig komplexen Sachlage erscheint eine Staatsgebühr von Fr. 750.-- als angemessen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

750.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

194.--

zusammen

Fr.

944.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]