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Entscheid

U 2015 11

rendita AI (soppressione)

12. Mai 2015Deutsch12 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, da damit ein Entscheid einer Gemeinde angefochten wird, der weder bei einer anderen Instanz angefochten werden kann noch nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig ist. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da die vorliegende Beschwerde vom 22. Januar 2015 innert Frist eingegangen ist und im Übrigen auch den an sie gestellten Formerfordernissen entspricht, ist auf diese einzutreten.

b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2015, womit die Beschwerdegegnerin unter anderem entschied, ausser den Kosten für ein BüGA von Fr. 230.-- keine zusätzlichen Fahrzeugkosten zu übernehmen und an die Auszahlung einer Integrationszulage die Bereitschaft zur Verrichtung gemeinnütziger Arbeit zu binden. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht die Zusprechung der Autokosten sowie der minimalen Integrationszulage verweigert hat.

2. a) Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat – wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Diese verfassungsrechtliche Grundrechtsnorm bringt zum Ausdruck, dass die staatliche Hilfe nach dem Subsidiaritätsprinzip und verschuldensunabhängig zu leisten ist (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz 916 f.; PVG 2009 Nr. 18, 2003 Nr. 6 und 2002 Nr. 19; ferner BGE 134 I 65 = Pra 97 [2008] Nr. 86 E. 3.3 und 130 I 74 E.4.1 mit weiteren Hinweisen).

b) Gemäss Art. 5 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Nach Art. 1 Abs. 1 UG gilt als bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich ebenfalls zum Grundsatz der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen, d.h. solche werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 71; PVG 2009 Nr. 18).

c) Art. 2 Abs. 1 UG sieht vor, dass die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der konkreten Verhältnisse bestimmt. Als Grundlage zur Bestimmung des Anspruchs dienen im Wesentlichen die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), welche von der Bündner Regierung mit Beschluss vom 27. Mai 2002 für alle Gemeinden verbindlich erklärt worden sind.

Erwägungen

3.

Vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als bedürftig im Sinne von Art. 1 Abs. 1 UG einzustufen ist. Erstellt und aktenkundig ist auch, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden besteht, welcher zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit führt, zumal hier eine fachärztliche Attestierung einer vollen Arbeitsunfähigkeit vorliegt und mangels anderweitiger Nachweise keine Gründe bestehen, davon abzuweichen. Fraglich ist, welche Auswirkungen die Arbeitsunfähigkeit auf den Anspruch auf Zusprechung der Fahrzeugkosten sowie der minimalen Integrationszulage zeitigt.

4.

a) Die Beschwerdeführerin fordert, dass ihr weiterhin eine Autokostenpauschale zuzusprechen sei, da sie aus gesundheitlichen Gründen auf das Auto angewiesen sei. Die Kosten für die Benützung eines privaten Mo­torfahrzeuges sind dann zu berücksichtigen, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (SKOS-Richtlinien, 4. Ausgabe 2005, Kapitel C.1.2). Unbestritten ist hier, dass die Beschwerdeführerin nicht (mehr) aus beruflichen Gründen auf ein Auto angewiesen ist. Insofern sind die Voraussetzungen für die Übernahme der Autokosten gemäss SKOS-Richtlinien, 4. Ausgabe 2005, Kapitel C.1.2 nicht erfüllt. Nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen ein Auto benötigt. Autokosten sind aus gesundheitlichen Gründen zu berücksichtigen, wenn Fahrten zu krankheitsbedingten Terminen nicht mit dem öffentlichen Verkehr zurückgelegt werden können oder die Benutzung des öffentlichen Verkehrs aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Auslagen für ein privates Motorfahrzeug sind im Unterstützungsbudget auch dann zu berücksichtigen, wenn soziale Kontakte und alltägliche Besorgungen aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mit dem öffentlichen Verkehr wahrgenommen werden können. Beispielsweise liegt dies vor, wenn die unterstützte Person oder Familienangehörige im gleichen Haushalt regelmässig Arzttermine wahrnehmen oder Therapien besuchen müssen, die mit dem öffentlichen Verkehr nicht oder nicht in zumutbarer Weise erreichbar sind. Ferner, wenn die unterstützte Person oder Familienangehörige im gleichen Haushalt an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden, welche die Benützung des öffentlichen Verkehrs verunmöglicht oder als unzumutbar erscheinen lässt und notwendige Termine, soziale Kontakte, alltägliche Besorgungen wie z.B. der Einkauf etc. nicht auf andere Weise als mit einem Motorfahrzeug wahrgenommen werden können (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Stand 27. Februar 2014, Kap. 8.1.08 Ziff. 2; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2009.00217 vom 12. Mai 2009 E.5, VB.2007.00112 vom 23. April 2007 E.4.1, VB.2003.00119 vom 10. Juli 2003 E.3).

b) Der Beschwerdeführerin gelingt es vorliegend nicht, substantiiert darzulegen, dass aus gesundheitlichen Gründen die Benützung eines Autos für sie unabdingbar ist. Die ärztliche Bestätigung von Dr. med. B._____ erwähnt zwar, dass aufgrund der medizinischen Ausgangslage aber auch aufgrund der familiären Bedürfnisse, die Beschwerdeführerin auf ein Fahrzeug angewiesen sei, um einerseits vom Wohnort an ihren Arbeitsplatz zu gelangen, anderseits aber auch für die medizinische Betreuung sowie die Unterstützung ihrer beiden Söhne. Nachdem die Notwendigkeit für ein Fahrzeug zur Erreichung des Arbeitsplatzes nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weggefallen ist (s. oben E.4c), ist es aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin die – zwar zugegeben häufigen – Therapiebesuche und Arzttermine nicht auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wahrnehmen könnte. Insbesondere führt die Beschwerdeführerin nicht aus, dass von ihrem Wohnort die Therapieorte mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unerreichbar wären bzw. dies für sie unzumutbar wäre. Dass sie nach eigenen Angaben keine längeren Strecken gehen, keine Gewichte tragen oder ziehen könne und Schmerzen aufgrund der Rückenproblematik habe, begründet noch nicht, warum statt den öffentlichen Verkehrsmitteln das Auto benutzt werden muss. Der von der Beschwerdegegnerin eingeräumte Fahrkostenanteil von Fr. 230.-- pro Monat für ein BüGA ist demnach nicht zu beanstanden. Diesbezüglich ist die Beschwerde somit unbegründet.

5.

a) Sodann ist auf das Begehren auf Ausrichtung einer minimalen Integrationszulage (MIZ) einzugehen. Nach Art. 6 Abs. 1 ABzUG ist nicht erwerbstätigen Personen eine monatliche Integrationszulage von maximal Fr. 300.-- auszurichten, wenn sie an einem von der Gemeinde anerkannten Beschäftigungs-, Einsatz- oder Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogramm teilnehmen oder wenn sie nachweislich eine von der zuständigen Gemeinde zugewiesene oder anerkannte gemeinnützige Arbeit ausüben. Personen, die trotz ausgewiesener Bereitschaft aus subjektiven (z.B. gesundheitliche Probleme) oder objektiven Gründen (z.B. mangelndes Angebot) nicht in der Lage sind, eine besondere berufliche oder soziale Integrationsleistung zu erbringen, steht eine minimale Integrationsentschädigung von Fr. 100.-- pro Monat zu (Art. 6 Abs. 2 ABzUG; SKOS-Richtlinien, 4. Ausgabe 2005, Kapitel C.3). Voraussetzung für die Zusprechung einer minimalen Integrationszulage ist somit eine nachgewiesene gesundheitliche Einschränkung, gekoppelt mit nachweisbaren Bemühungen, die Situation beispielsweise durch Inanspruchnahme einer Therapie oder einer spezialisierten Beratung zu verbessern. Ein Anspruch auf einer minimalen Integrationszulage kann auch dann entstehen, wenn die Sozialhilfeorgane nicht in der Lage sind, generelle Integrationsaktivitäten zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln. Zudem muss die Bereitschaft zur Erbringung einer Integrationsleistung (z.B. Bereitschaft zur Teilnahme an Beschäftigungsmassnahmen) nachgewiesen werden. Mit der minimalen Integrationszulage soll eine ungleiche Behandlung im Vergleich zu jenen passiven Hilfesuchenden vermieden werden, welche sich nicht besonders um die Verbesserung ihrer Situation bemühen (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 14 23 vom 2. September 2014 E.3c mit Hinweis auf VGU U 06 52 vom 6. Juli 2006 E.3, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2P.239/2006 vom 29. Januar 2007 E.2 f.).

b) Hier liegt offenbar kein Fall vor, wo es an der Bereitschaft zur Integrationsleistung fehlt. Zum einen hat die Beschwerdeführerin bis im September 2014 gearbeitet, was wohl genügend Ausdruck ihrer Integrationsbereitschaft ist. Diese Tätigkeit musste sie aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Auch ist es so, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2010 (bei besserer Gesundheit) für die Gemeinde gemeinnützige Arbeit geleistet hat, was ebenfalls ihre Bereitschaft zur Integrationsleistung aufzeigt. Die Beschwerdeführerin nimmt zudem an zahlreichen Therapien teil, um ihre gesundheitliche Situation zu verbessern und hofft, wieder ihre bisherigen Tätigkeit aufnehmen zu können (vgl. Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 8. Januar 2015). Die Beschwerdeführerin ist in keiner Weise eine passive Hilfesuchende. Der diesbezügliche Vorwurf der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei nicht willens, Integrationsleistungen zu erbringen, ist daher unbegründet. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin von der Fehlannahme ausgeht, die Beschwerdeführerin hätte keinen Anspruch auf (Integrations-)Zulagen, weil sie keine Integrationsleistung erbringen könne. Die Beschwerdeführerin ist zwar – wie gesehen – aufgrund der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage, eine besondere berufliche oder soziale Integrationsleistung zu erbringen, dennoch steht ihr ein Anspruch auf eine minimale Integrationszulage zu, zumal ihre Bereitschaft zur Erbringung einer Integrationsleistung genügend ausgewiesen ist. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde somit als begründet. Demnach ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen.

6.

a) Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 800.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte zulasten der Parteien.

b) Die Beschwerdeführerin stellte für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 76 Abs. 1 VRG kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Die Beschwerdeführerin bezieht Sozialhilfe, weshalb ihre finanzielle Bedürftigkeit offensichtlich gegeben ist. Da sie vorliegend teilweise obsiegte, erübrigt sich die Prüfung der Aussichtslosigkeit. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird demnach stattgegeben und die von der Beschwerdeführerin als teilweise unterliegende Partei hälftig zu tragenden Gerichtskosten sind – vorbehalten einer Erstattungspflicht gemäss Art. 77 Abs. 1 VRG – von der Gerichtskasse zu übernehmen. Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis Stellung nahm.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die Gemeinde X._____ hat Fr. 400.-- innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) wird die Hälfte der Gerichtskosten in Höhe von Fr. 400.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen.

b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie die erlassenen Kosten zu erstatten (Art. 77 VRG).

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]