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Entscheid

U 2015 20

Baueinsprache

3. März 2015Deutsch7 min

Source gr.ch

Sachverhalt

6. Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 setzte das DVS A._____ eine Frist bis zum 6. Februar 2015 um seine Beschwerde vom 20. Januar 2014 zu begründen.

7. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 20. Januar 2014 unter der Voraussetzung zurück, dass ihm keine Kosten für das Beschwerdeverfahren auferlegt werden und die auferlegten Verfahrenskosten des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Nichteintretensentscheids des Departements dahinfallen. Er führte zudem aus, dass die ihm vom Verwaltungsgericht zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- mit den ihm auferlegten Kosten für die Ersatzvornahme verrechnet werden könne.

8. Mit Departementsverfügung vom 5. Februar 2015 schrieb das DVS das Beschwerdeverfahren ab. Es verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren. Zudem wies es das ALT an, A._____ gestützt auf die Verfügung des ALT vom 20. Dezember 2013 noch Fr. 18'222.25 in Rechnung zu stellen. Dabei wurde die Forderung des Kantons Graubünden gegenüber A._____ gemäss Verfügung des ALT vom 20. Dezember 2013 über Fr. 19'222.25 mit der vom Kanton Graubünden A._____ als aussergerichtliche Entschädigung für das Verfahren U 14 26 auszurichtenden Forderung von Fr. 1'000.-- verrechnet.

9. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 25. Februar 2015 (Eingangsdatum) Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Richtigstellung der Verfügung des ALT vom 20. Dezember 2013. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, gemäss Vereinbarung anlässlich der Besprechung vom 21. August 2012 über die Kostenzusammenstellung hätte ihm der Kantonstierarzt eine Reduktion von Fr. 8'355.65 gewährt, was ein "Diskussionsergebnis" von Fr. 13'030.55 bedeute. Das heisse, dass von der ursprünglichen Forderung von Fr. 21'386.20 abgesehen worden sei. Der Beschwerdeführer erkläre sich deshalb bereit, nach Abzug der ihm in diesem Verfahren zustehenden Fr. 1'000.-- vom "Diskussionsergebnis von Fr. 13'030.55, noch Fr. 12'030.55 zu bezahlen.

10. In seiner Stellungnahme vom 11. März 2015 beantragte das DVS (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Es führte insbesondere aus, es habe die Beschwerde am 5. Februar 2015 aufgrund des Rückzugs des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2015 abgeschrieben. Nur am Rande sei bemerkt, dass selbst ohne diesen Rückzug nicht auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, da die Beschwerde nicht bis am 6. Februar 2015 begründet worden sei. Es beantrage daher, auf die Beschwerde nicht einzutreten.

11. Am 23. März 2015 brachte der Beschwerdeführer replicando im Wesentlichen vor, aus mehreren Schreiben gehe hervor, dass er das "Diskussionsergebnis" vom 21. August 2012 als festes Entgegenkommen von Seiten des Kantonstierarztes verstanden habe. Dies umso mehr, als dieser den diesbezüglichen Äusserungen nie widersprochen habe.

Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). Wie nachfolgend dargestellt wird, handelt sich bei der Eingabe vom 20. Februar 2015 um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, weswegen die Zuständigkeit des Vorsitzenden gegeben ist. Die Form-, Frist- und Beschwererfordernisse geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde ohne weiteres einzutreten ist. Anfechtungsobjekt bildet die Departementsverfügung vom 5. Februar 2015, womit dem Beschwerdeführer für die Kosten der Ersatzvornahme gestützt auf die Verfügung des ALT vom 20. Dezember 2013 nach Verrechnung Fr. 18'222.25 in Rechnung gestellt wurden. Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe der diesem überbundenen Kosten der Ersatzvornahme.

Erwägungen

2.

Entscheidend ist hier, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2015 seine Beschwerde vom 20. Januar 2014 gegen die Verfügung des ALT vom 20. Dezember 2013 – mit welcher das ALT dem Beschwerdeführer die Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von Fr. 19'222.25 überband – zurückzog. Mit dem Rückzug bringt die rekurrierende Partei zum Ausdruck, dass sie auf die Überprüfung des angefochtenen Hoheitsakts verzichtet. Ein Rückzug ist grundsätzlich endgültig, d.h. unwiderruflich. Vorbehalten bleibt ein Widerruf der Rückzugserklärung wegen Willensmängeln, namentlich wenn Elemente des Vertrauensschutzes hinzutreten. Das kann bspw. der Fall sein, wenn der Rückzug aufgrund einer behördlichen Zusicherung einer neuen Verfügung erfolgte, diese in der Folge aber ausbleibt (vgl. Alain Griffel, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, § 28 Rz. 20-22 mit Hinweisen). Der Rückzug der Beschwerde bedeutet Verzicht auf die Überprüfung des Rechtsbegehrens mit der Folge, dass die Gegenstand der Beschwerde bildende Verfügung rechtskräftig wird. Es verhält sich nach dem Rückzug und nach der Abschreibung der Beschwerde so, als wäre sie nicht erhoben worden (Urteil des Bundesgerichts 1C_19/2010 vom 17. September 2010 E.3.1 mit Hinweisen). Demnach ist die Verfügung des ALT vom 20. Dezember 2013 infolge Rückzugs der Beschwerde in Rechtskraft erwachsen. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorbringen gegen die dabei verfügte Kostenfestsetzung können im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom 5. Februar 2015 somit nicht gehört werden. Diese materiellen Rügen hätten allenfalls innerhalb der vom Beschwerdegegner bis am 6. Februar 2015 gesetzten Nachfrist zur Begründung der eingereichten Beschwerde gegen die Verfügung des ALT vom 20. Dezember 2013 geltend gemacht werden müssen. Im Übrigen beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf Willensmängel, welche allenfalls den Rückzug rückgängig machen könnten.

3.

a) Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die Abschreibungsverfügung vom 5. Februar 2015 zu bestätigen.

b) Auf die Erhebung von Kosten wird hier ausnahmsweise verzichtet. Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Departement steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]