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Entscheid

U 2015 40

Krankenversicherung

5. Juni 2015Deutsch9 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist der Zuschlagsentscheid vom 13. April 2015, worin der Beschwerdegegner die öffentlich ausgeschriebenen Baumeisterarbeiten Mauerkordon C._____ km 58.6-58.7 H27 D._____strasse zum Offert-preis von Fr. 89‘298.90 an die Beschwerdegegnerin und nicht an die mit Fr. 83‘833.45 preisgünstigere Beschwerdeführerin vergab. Letztere wurde vom Wettbewerb mit der Begründung ausgeschlossen, sie habe einerseits die geforderten Eignungskriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt und anderseits falsche Auskünfte bei der Selbstdeklaration (Entrichtung Sozialversicherungsbeiträge) erteilt. In materieller Hinsicht wäre somit zu entscheiden, ob der Ausschluss der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte oder der Zuschlag zum preisgünstigsten Angebot korrekterweise an diese hätte erfolgen müssen. Formell gilt es zuerst aber noch die Frage des Eintretens auf die Beschwerde zu klären, da der vom Instruktionsrichter verlangte Gerichtskostenvorschuss aktenkundig nicht geleistet wurde und stattdessen von der Beschwerdeführerin (zumindest sinngemäss) ein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Prozessführung gestellt wurde.

2. a) Gemäss Art. 74 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 31. August 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (VRG; BR 370.100), ist auf ein Begehren einer Partei nicht einzutreten, sofern diese den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss leistet. Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 244 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 523 E.4; bestätigt z.B. in den Bundesgerichtsurteilen [BGer]1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P.371/2004 vom 21. September 2004 E.4). Vorliegend gibt das Schreiben vom 4. Mai 2015 des Instruktionsrichters betreffend Leistung eines Kostenvorschusses zu keinen Beanstandungen Anlass, da sowohl die Höhe des Vorschusses (Fr. 2'000.--), die Zahlungsfrist (bis zum 15. Mai 2015) als auch die Rechtsfolge bei Nichtleistung des Vorschusses (Nichteintreten auf Beschwerde) genannt wurden und auch der Grund für diese prozessleitende Massnahme (Nichtbezahlung der Gerichtskosten über Fr. 8'466.-- im Verfahren U 14 44; viele Einträge in Betreibungsregisterauszug) offen kundgetan wurde. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang bereits festgehalten, dass ein Nichteintretensentscheid unter diesen Umständen (vorherige Bekanntgabe der Transparenzmerkmale: Vorschusshöhe, Zahlungsfrist, Säumnisfolge) auch ohne nochmalige Anhörung - z.B. mittels Nachfristansetzung - erfolgen dürfe (vgl. BGer 1P.371/2004 vom 21. September 2004 E.2 in fine). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG kann auf die Beschwerde somit infolge Nichtleistung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht eingetreten werden.

b) Was den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Beschwerdeführerin betrifft, so schreibt Art. 76 Abs. 1 VRG dazu vor: Die Behörde kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts können juristische Personen – zu denen auch die Beschwerdeführerin als GmbH zu zählen ist – weder die unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung beanspruchen. Ausnahmeweise kann ihnen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zustehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und ausser der juristischen Person auch die wirtschaftlich Beteiligten mittelos sind; dazu zählen neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person und gegebenenfalls interessierte Gläubiger (vgl. BGE 131 II 327 E.5.2.2; BGer 2C_69/2007 vom 17. August 2007 E.4.2, Abschnitt 2).

Erwägungen

Im konkreten Fall stellt nun die Beschwerdeführerin als juristische Person einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ohne einen der genannten Ausnahmetatbestände überhaupt geltend zu machen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt daher bereits wegen der Rechtspersönlichkeit (juristische Person) der Beschwerdeführerin ausser Betracht und führt zu einem Nichteintreten. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben (vgl. im Parallelverfahren U 15 32 Schreiben vom 27. April 2015 bzw. im Verfahren U 15 39 Eingabe vom 21. Mai 2015 betreffend Antrag auf Fristverlängerung) einen Rechtsbeistand zur Vertretung beauftragt hat. Selbst aber wenn die genannten Ausnahmen geltend gemacht worden wären, müsste festgestellt werden, dass vorliegend weder das einzige Aktivum der Beschwerdeführerin (Baufirma mit Arbeitnehmer/Personal sowie Maschinen-/Gerätepark) im Streit liegt (öffentliches Vergabeverfahren für Erledigung Baumeisterarbeiten) noch die wirtschaftlich Beteiligte der Beschwerdeführerin – Gesellschafterin E.___, welche gleichzeitig Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer anderen GmbH ist (vgl. dazu vorn Ziff. 7 im Sachverhalt) – nachweislich mittellos oder zahlungsunfähig ist. Der zumindest sinngemäss gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Prozessführung müsste somit ohnehin abgelehnt werden, also auch dann, wenn unter diesem erweiterten Gesichtspunkt auf das Gesuch einzutreten gewesen wäre und die Anspruchsvoraussetzungen näher hätten geprüft werden müssen.

c) Auf die Beschwerde kann demnach bereits aus formellen Gründen nicht eingetreten werden, was zu einem Nichteintretensentscheid führt. Die Be-handlung der sich materiell-rechtlich stellenden Fragen betreffend Rechtmässigkeit und Vertretbarkeit der angefochtenen Ausschlussgründe (vgl. vorn E.1) erübrigt sich damit.

3.

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

b) Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegnerin wird vorliegend verzichtet, da der Nichteintretensentscheid auf der Nichtleistung des gerichtlich verlangten Gerichtskostenvorschusses und nicht auf einem Obsiegen der (nicht anwaltlich vertretenen) Zuschlagsempfängerin in der Sache beruht (Art. 78 Abs. 1 VRG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner steht aus dem gleichen Grunde keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

219.--

zusammen

Fr.

719.--

gehen zulasten der A._____ GmbH und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]