Lexipedia

Entscheid

U 2015 44

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

8. September 2015Deutsch13 min

Source gr.ch

Sachverhalt

12. In der Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 beantragte das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerde sei insgesamt zu wenig substantiiert, sodass sich das Departement nicht in der Lage sah, fundiert Stellung zu nehmen. Im Weiteren sei nicht ersichtlich, inwiefern die angebliche falsche Zeugenaussage und die eingereichte Tachoscheibe für das vorliegende Verfahren relevant seien.

13. Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein, worin er die Diskrepanz zwischen der Zeugenaussage und der Tachoscheibe vertieft ausführte, unter Beilage eines Ausschnittes aus dem Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 21. Mai 2008 und des Strafregisterauszugs vom 3. Februar 2015. Zudem beklagte sich der Beschwerdeführer darüber, dass er im Strafprozess durch seinen Pflichtverteidiger schlecht vertreten gewesen sei.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung vom 14. April 2015, worin der Beschwerdegegner die erneute administrative Massnahme des Strassenverkehrsamtes vom 5. Dezember 2014 bestätigte. Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde verfügt über Rechtsbegehren, eine kurze Sachverhaltsdarstellung und ist begründet (Art. 38 Abs. 1 VRG). Auf die im Übrigen fristgereicht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.

Erwägungen

2.

Zum einen stellt der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2015 bzw. der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 5. Dezember 2014. Daneben beantragt er die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. Oktober 2008 sowie der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 23. Juli 2008 und die sofortige Aushändigung des eingezogenen Fahrausweises.

3.

a) In einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2015 die vom Strassenverkehrsamt verfügte Sperrfrist auf unbestimmte Zeit zu Recht geschützt hat. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund des Vorfalls vom 1. Oktober 2014 sowie aufgrund des bereits entzogenen Führerausweises wegen fehlender Fahreignung eine Sperrfrist auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ausgesprochen.

Dispositiv

b) Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. d SVG). Hat die betroffene Person trotz Entzugs nach Art. 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so wird nach Art. 16c Abs. 4 SVG eine Sperrfrist verfügt, welche der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer entspricht.

c) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2014 trotz bereits verfügtem Führerausweisentzug ein Motorfahrzeug geführt hat. Auch bekannt ist, dass er in den letzten zehn Jahren zwei schwere Widerhandlungen begangen hat (Verfügungen des Strassenverkehrsamtes vom 23. Juli 2008 und 27. Dezember 2013). Im Zeitpunkt der Widerhandlung vom 1. Oktober 2013 war dem Beschwerdeführer der Führerausweis bereits auf unbestimmte Zeit entzogen. Nach Art. 16c Abs. 4 SVG musste aus diesem Grund zwingend eine Sperrfrist verfügt werden, die der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer auf unbestimmte Zeit, jedoch mindestens zwei Jahren, entspricht. Das Strassenverkehrsamt hat folglich dem Beschwerdeführer zu Recht die zuvor genannte Sperrfrist auferlegt, weshalb sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweist.

4. a) Es stellt sich die Frage, ob die Widererteilung des Führerausweises vom Nachweis der Fahreignung mittels verkehrspsychologischem Gutachten abhängig gemacht werden kann, bzw. ob diese Massnahme verhältnismässig ist.

b) Bereits im verkehrsmedizinischen Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 20. Juni 2008 wurde die Fahreignung des Beschwerdeführers geprüft. Dr. med. B._____ kam damals zum Schluss, dass eine Alkoholabhängigkeit mit einer hohen Verkehrsrelevanz vorliege und die Fahreignung aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht gegeben sei. Die Prognose müsse als ungünstig beurteilt werden. Der Beschwerdeführer habe eine kontrollierte Alkoholabstinenz von mindestens zwölf Monaten nachzuweisen. Danach sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Fahreignung unter Fortführung der kontrollierten Abstinenz für weitere 18 Monate gegeben. Falls der Beschwerdeführer erneut in mittelgradiger oder schwerwiegender Weise am Strassenverkehr auffällig werde, wäre eine testpsychologische Abklärung der charakterlichen Eignung zu empfehlen.

c) Bezüglich verkehrspsychologischer Massnahmen verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) über ein gewisses Weisungsrecht (vgl. dazu die Schlussbestimmungen in Art. 150 Abs. 5 und 6 i.V.m. Art. 30 ff. der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). In diesem Zusammenhang hat es den Leitfaden der Expertengruppe Verkehrssicherheit "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung – Massanahmen – Wiederherstellung der Fahreignung" vom 26. April 2000 publiziert. Unter Ziff. 6 des Leitfadens findet man eine Liste von Sachverhalten oder Verhaltensweisen die einen Verdacht auf mangelnde Fahreignung wegen verkehrsrelevanter charakterlicher Defizite im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. d aSVG begründen. Diese Bestimmung – welche bei der Revision übrigens nur formelle Änderungen erfuhr – regelt die grundsätzlichen Voraussetzungen zum Führen eines Motorfahrzeuges (Fahreignung und Fahrkompetenz) und stellt somit die Bedingungen auf, welche erfüllt sein müssen, um ein Motorfahrzeug lenken zu dürfen. Obwohl diese Norm bei rein systematischer Auslegung zwar grundsätzlich die Erteilung des Führerausweises regelt, ist nicht einzusehen, weshalb die Definition der Fahreignung (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG) auch in Konstellationen wie die vorliegende, also bei Entzugsfällen, nicht beigezogen werden dürfte. Ziff. 6.2 des Leitfadens besagt sodann, dass einen Verdacht auf mangelnde Fahreignung wegen charakterlicher Defizite bestehe, wenn die Person innert rund zwei Jahren drei polizeilich registrierte Unfälle oder Verletzungen der Verkehrsregeln begeht, welche zu einer Administrativmassnahme führen. Diese Voraussetzung wäre hier grundsätzlich nicht gegeben. Der Leitfaden stammt jedoch aus dem Jahr 2000. Per 1. Januar 2005 wurde das SVG revidiert und gerade in Bezug auf Führerausweisentzüge verschärft und teilweise auch schematisiert, vor allem hinsichtlich des hier anwendbaren Kaskadenentzugs von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG. Diese Voraussetzung ist vorliegend grundsätzlich gegeben. Da es sich beim betreffenden Leitfaden bloss um eine nicht verbindliche Richtlinie handelt, erscheint es allerdings angebracht, die Umstände des vorliegenden Falls zu würdigen und somit die Notwendigkeit einer verkehrspsychologischen Untersuchung einer Überprüfung zu unterstellen.

d) Der Beschwerdeführer hat sich gegen den über ihn verhängten Führerausweisentzug wiederholt hinweggesetzt, indem er am 17. Oktober 2013 und am 1. Oktober 2014 ein Motorfahrzeug ohne den erforderlichen Führerausweis führte. Dies spricht gegen die charakterliche Eignung, lässt aber keine eindeutige Prognose zu. Daher ist die verkehrspsychologische Begutachtung notwendig und geeignet, um den Nachweis der Fahreignung zu erbringen. Welche Massnahme anstelle dieser Begutachtung in Frage käme und inwieweit eine solche geeignet wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die Anordnung des Strassenverkehrsamtes über die Einholung eines verkehrspsychologischen Gutachtes zwecks Nachweises der Fahreignung für die Wiedererteilung des Führerausweises ist demnach nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund ist auch die beantragte sofortige Aushändigung des Führerausweises an den Beschwerdeführer abzuweisen.

5. a) Bei der vom Beschwerdeführer beantragten Feststellung der Nichtigkeit der Verfügungen aus dem Jahr 2008 handelt es sich um ein Revisionsgesuch im Sinne von Art. 67 VRG. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei konkret auf die Bestimmung von Art. 67 Abs. 1 lit. b VRG. Nach dieser Bestimmung revidiert die Behörde, die zuletzt entschieden hat, rechtskräftige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag, wenn durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden war. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes bei der letzten Instanz einzureichen (Art. 67 Abs. 2 VRG).

b) Der Beschwerdeführer bringt das Revisionsbegehren im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vor. Da es sich jedoch hier um eine Departementsverfügung des DJSG sowie um eine Verfügung des Strassenverkehrsamtes handelt, ist nicht das Verwaltungsgericht, sondern das DJSG respektive das Strassenverkehrsamt für die Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig. Bereits deshalb ist auf das Begehren nicht einzutreten. Weiter erklärt der Beschwerdeführer nicht, weshalb er dieses Revisionsgesuch erst jetzt stellt, mithin, weshalb die Frist von 90 Tagen eingehalten sein sollte. Es ist nämlich nicht ersichtlich, was ihn davon abgehalten haben sollte, den geltend gemachten Revisionsgrund bereits viel früher erkennen zu können. Noch entscheidender ist aber, dass der Revisionstitel fehlt, nämlich der Nachweis, dass – wie behauptet – durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden sein soll. Dieser Nachweis müsste durch ein revidiertes Strafurteil erbracht werden. Dass dies aber gelingen sollte, ist äusserst zweifelhaft, hat sich doch das Gericht mit der Zeugenaussage auseinandergesetzt und geringfügige Abweichungen im zeitlichen Ablauf beim geschilderten Vorfall als normal und die Glaubwürdigkeit nicht untergrabend bezeichnet. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten.

6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2015 die vom Strassenverkehrsamt verfügte Sperrfrist auf unbestimmte Zeit zu Recht geschützt hat. Auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Staatsgebühr beträgt praxisgemäss Fr. 1'500.--. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb dem obsiegenden Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zusteht.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

276.--

zusammen

Fr.

1'776.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 11. April 2016 nicht eingetreten (1C_149/2016).