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Entscheid

U 2015 54

Versicherungsleistungen nach UVG

14. Februar 2017Deutsch19 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. April, mitgeteilt am 4. Mai 2015, worin sie die Verfügung der Anstellungsinstanz vom 19./23. Februar 2015 betreffend Kündigung des Beschwerdeführers – unter Verlängerung des Auflösungszeitpunktes um einen Monat auf den 30. April 2015 anstatt den 31. März 2015 – bestätigte und damit die dagegen verwaltungsintern erhobene Beschwerde vom 10. März 2015 im Hauptkritikpunkt der (ungerechtfertigten) Stellenkündigung abwies. Beschwerdethema bildet die Frage, ob für die Vertragsauflösung "ausreichend sachliche Gründe" vorlagen oder die Kündigung als rechtsmissbräuchlich und damit entschädigungspflichtig taxiert werden muss. In Präzisierung des erwähnten Streitgegenstands sei bloss noch klargestellt, dass sämtliche Vorfälle nach dem 30. April 2015 für das vorliegende Verfahren nicht mehr von unmittelbarer rechtlicher Relevanz sind, da das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt keinen Bestand mehr hatte. Dies gilt namentlich für die Drohung des Beschwerdeführers gegenüber dem Betriebsleiter mit entsprechender Verurteilung per Strafmandat.

b) Gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interessen an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Im konkreten Fall hat die ausgesprochene Kündigung für den Beschwerdeführer selbstredend finanzielle wie gesellschaftliche Nachteile, weil sein Monatslohn als wirtschaftliche Grundlage für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts ab dem 1. Mai 2015 entfällt und er sich damit auf die Suche einer neuen Arbeits- und Erwerbsstelle im Rahmen seiner beruflichen Möglichkeiten machen muss. Eine direkte Betroffenheit durch den Kündigungsentscheid ist damit hinreichend belegt, womit der Beschwerdeführer selbstverständlich auch zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Auf die im Übrigen auch frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. zu den Formerfordernissen Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG).

2. a) In materieller Hinsicht gilt es zunächst die massgebenden Bestimmungen der Personalverordnung der Beschwerdegegnerin (PVO; RB 201) samt zugehöriger Ausführungsbestimmungen (AB zur PVO; RB 204) sowie der allenfalls noch subsidiär zur Anwendung gelangenden Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220) aufzuführen:

Art. 1 Abs. 1 und 3 PVO – Geltungsbereich

1Diese Verordnung regelt die Anstellung, die Pflichten und die Rechte des städtischen Personals.

3Kann der Verordnung oder ihren Ausführungsbestimmungen keine Vorschrift entnommen werden, gelten ergänzend die Bestimmungen des Obligationenrechts.

Art. 2 Abs. 1 und 2 PVO - Begriffe

1Als städtisches Personal im Sinne dieser Verordnung gelten die Angestellten und die Lehrpersonen.

2Angestellte sind Personen, die befristet oder unbefristet mit einem vollen oder teilweisen Pensum im Arbeitsverhältnis mit der Stadt stehen.

Art. 5 PVO – Rechtsnatur

Das Arbeitsverhältnis mit der Stadt ist öffentlich-rechtlich.

Art. 11 Abs. 1 PVO – Im Allgemeinen

1Das Arbeitsverhältnis wird mit der Möglichkeit der beidseitigen Kündigung und in der Regel unbefristet begründet.

Art. 13 lit. a PVO – Beendigungsgründe

Das Arbeitsverhältnis endet durch:

Kündigung

Art. 15 PVO – Kündigungsschutz

1Die Kündigung durch die Stadt setzt einen sachlich ausreichenden Grund voraus und darf nicht missbräuchlich sein.

2Die Kündigung wird durch die Anstellungsinstanz schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitgeteilt.

Art. 17 Abs. 1 PVO – Bewährungsfrist

1Bevor die Anstellungsinstanz eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens ausspricht, kann sie der oder dem Angestellten oder der Lehrperson eine angemessene Bewährungsfrist einräumen.

Erwägungen

Art. 8 Abs. 1 lit. n AB zur PVO – Zuständigkeiten der Anstellungsinstanz

1Die Anstellungsinstanz ist nach Rücksprache und im Einvernehmen mit den Personaldiensten namentlich zuständig für:

n) die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis.

Art. 11 lit. a, b und c AB zur PVO - Sachlich ausreichender Grund bei

Kündigung durch die Stadt

Nach Ablauf der Probezeit gelten als sachlich ausreichende Gründe für die ordentliche Kündigung durch die Stadt insbesondere:

die Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;

Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die trotz schriftlicher Mahnung anhalten oder sich wiederholen;

mangelnde Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die vereinbarte Arbeit zu verrichten.

Art. 13 AB zur PVO – Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung

oder dem Verhalten, Bewährungsfrist

1Sofern eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens in Aussicht genommen wird, ist dies den Angestellten oder Lehrpersonen im Rahmen einer Personalbeurteilung zu eröffnen.

2Die Bewährungsfrist beträgt in der Regel drei bis sechs Monate, sie wird schriftlich angesetzt.

3Nach Ablauf der Bewährungsfrist wird eine weitere Personalbeurteilung durchgeführt.

4Die Bewährung gilt als bestanden, wenn die festgestellten Mängel behoben sind und das Vertrauen wieder hergestellt ist.

5Bevor die Kündigung ausgesprochen wird, räumt die Anstellungsinstanz der betroffenen Person Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ein. Ergeben sich aufgrund der Anhörung oder anderer Umstände erhebliche Zweifel an der Berechtigung der Vorwürfe, trifft die Anstellungsinstanz oder deren vorgesetzte Behörde von Amtes wegen die erforderlichen Abklärungen.

Art. 108 Ziff. 1 OR – Rücktritt und Schadenersatz ohne Fristansetzung

Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich:

wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde.

b) Bezüglich der Rechtmässigkeit der Kündigung bemängelt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht zunächst, dass ihm hinsichtlich der Vorwürfe der mangelnden Körperhygiene und der Nichteinhaltung von Terminen keine Bewährungsfrist nach Art. 17 PVO und Art. 13 AB zur PVO eingeräumt worden sei. Es treffe zwar zu, dass es sich dabei um eine "Kann-Vorschrift" handle, doch sei eine schriftliche Mahnung oder die Eröffnung der vorgesehenen Kündigung im Rahmen einer Personalbeurteilung nach Art. 11 lit. b PVO und Art. 13 Abs. 1 AB zur PVO zwingend vorgesehen. Beides sei vorliegend nicht erfolgt und es sei auch nicht einzusehen, weshalb – wie von der Beschwerdegegnerin dargestellt – eine solche Abmahnung unnütz gewesen wäre.

Die Beschwerdegegnerin verweist im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid, hebt aber hervor, dass sie nicht zur Einräumung einer Bewährungsfrist verpflichtet gewesen sei. Richtig sei hingegen, dass sie die Verhaltensmängel beim Beschwerdeführer (Körperhygiene, fehlende Termineinhaltung) nicht schriftlich abgemahnt habe; dies sei aber nicht notwendig gewesen, weil das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhaltensmuster und seine liederliche Grundeinstellung genügend aufgezeigt hätten, dass sich eine Abmahnung – in Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 3 PVG i.V.m. Art. 108 Ziff. 1 OR – von vorneherein als unnütz erwiesen hätte. Ausserdem seien bezüglich Körperhygiene seitens der Vorgesetzten mündliche Verwarnungen erfolgt, weshalb sich eine Berufung auf die Formvorschrift der Schriftlichkeit als rechtsmissbräuchlich erweise.

Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts hat das 'Institut der Bewährung' seine Bedeutung im Bereich des Disziplinarwesens. Es setzt voraus, dass entweder ein zu sanktionierendes Verhalten unter der Schwelle des Kündigungsgrundes vorliegt oder zwar ein genügender Kündigungsgrund vorliegt, der Arbeitgeber der betroffenen Person jedoch noch die Chance zur Besserung einräumen will (s. dazu den jüngst ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 15 37 vom 13. Dezember 2016 E. 4a). Massnahmen mit Bewährungsfrist und allenfalls angekündigter Kündigung setzen eine ungenügende Personalbeurteilung voraus, wobei das unbefriedigende Verhalten der betroffenen Person in der Regel eben gerade Anlass zu einer solchen Bewertung gibt. Sieht man von Beginn weg den gemeinsamen Weg nicht und liegt ein sachlich ausreichender Kündigungsgrund vor, so darf die Anstellungsinstanz selbstverständlich direkt zum Kündigungsprozedere mit Gewährung des rechtlichen Gehörs schreiten. Im konkreten Fall ergibt sich aus den Akten klar, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer für die Beschwerdegegnerin nicht zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat somit – gestützt auf Art. 13 lit. a sowie Art. 15 Abs. 1 PVO i.V.m. Art. 11 lit. a AB zur PVO – korrekterweise den Weg der Kündigung gewählt und diese auch formell korrekt vollzogen.

c) Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass es für die Kündigung jedoch an einem 'sachlich ausreichenden Grund' im Sinne Art. 15 PVO und Art. 11 AB zur PVO fehle. Richtig sei zwar, dass der Beschwerdeführer mit der Weiterleitung seiner E-Mails auf einen privaten Account den IT-Codex verletzt habe. Dies sei aber nur in guter Absicht geschehen, nämlich um auch in Abwesenheit vom Arbeitsplatz erreichbar zu sein und die E-Mails in Ruhe lesen zu können. Die Verletzung des IT-Codex sei jedenfalls nicht so gravierend, als dass sie eine Auflösung des Arbeitsvertrags gerechtfertigt hätte. Diese Verfehlung werde als Kündigungsgrund bloss vorgeschoben. Dasselbe gelte für die angeblich mangelnde Hygiene. Es habe sich am 6./7. Januar 2015 niemand bei ihm beschwert und er sei deshalb auch nie mündlich ermahnt worden. Schliesslich stimme es auch nicht, dass er dem Mitarbeitergespräch vom 12. Januar 2015, 16:00 Uhr, unentschuldigt ferngeblieben sei. Er hätte vom 8. bis 11. Januar 2015 frei gehabt. Eine erste Gesprächseinladung sei am 9. Januar 2015 durch den Vorgesetzten per E-Mail erfolgt. Er (Beschwerdeführer) habe sich dann von dieser Besprechung abgemeldet, weil es keine Pendenzen zu besprechen gegeben habe, wie in der Einladung vermerkt gewesen sei. Eine zweite Gesprächseinladung am Vormittag des 12. Januar 2015 habe er erst nach dem Sitzungstermin gesehen, weil sie an seine private E-Mail-Adresse geschickt worden sei.

Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass die Kündigung nicht nur formell korrekt erfolgt sei, sondern auch sachlich (materiell) gerechtfertigt gewesen sei. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sei die Weiterleitung des E-Mail-Verkehrs am Arbeitsplatz an eine private E-Mail-Adresse eine schwerwiegende Verletzung des IT-Codex. Dieses Vorgehen sei nach Art. 4.4 Abs. 2 lit. a des IT-Codexes strikte untersagt, weil es dazu führe, dass Informationen zu Verwaltungsvorgängen auf einem nicht vertrauenswürdigen und durch die Beschwerdegegnerin nicht kontrollierbaren Computersystem gespeichert würden. Zudem werde durch das Weiterleiten das in Art. 76 PVO festgehaltene Dienstgeheimnis missachtet. Gemäss Art. 11 lit. a AB zur PVO stelle die Verletzung von gesetzlichen und vertraglichen Pflichten ausdrücklich einen sachlich ausreichenden Grund für eine Kündigung dar, ohne dass der fehlbare Angestellte vorerst formell noch separat abgemahnt werden müsste.

Das Verwaltungsgericht ist in Würdigung der geschilderten, gegensätzlichen Standpunkte der Parteien der Ansicht, dass die zugestandene Verletzung des IT-Codexes bereits einen genügenden sachlichen Grund für die ausgesprochene Kündigung darstellt. Es steht jedenfalls innerhalb des zulässigen Ermessens der Anstellungsinstanz, die ausgesprochene Kündigung mit dieser nicht unbedeutenden Verfehlung zu begründen. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin trifft diesbezüglich zu. Ein weiterer Kündigungsgrund stellt zudem das unentschuldigte Nichterscheinen zum Besprechungstermin am 12. Januar 2015 dar. Die diesbezügliche E-Mail des Vorgesetzten wurde dem Beschwerdeführer zwar in einer Zeit zugesandt, als dieser frei hatte. Weil er die E-Mail aber auf seine private Adresse umleitete, hat er sie eben doch erhalten und nachweislich auch darauf reagiert (vgl. Beilage 26 des Beschwerdeführers [Bf-act. 26]). Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers gereicht ihm gleich doppelt zum Nachteil: Sie belegt zum einen, dass er – trotz Abwesenheit vom Arbeitsplatz – rechtzeitig vom Besprechungstermin Kenntnis gehabt hat, und dokumentiert zum anderen, dass er sich gegenüber dem Vorgesetzten unanständig und respektlos verhalten hat. Der Ton und die einseitige Absage des Besprechungstermins mangels exakter Ankündigung der zu besprechenden Themen disqualifizieren den Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht als Mitarbeiter. Im Übrigen war der Gesprächstermin damit nicht abgesagt und bedurfte folglich auch keiner weiteren Einladung, wie der Beschwerdeführer das Gericht glauben machen will, verbunden mit der Behauptung, er habe die entsprechende E-Mail von der zuständigen Aufsichtsperson angeblich erst nach dem versäumten Besprechungstermin gesehen. Es ist damit aber eine Tatsache, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt dem Gesprächstermin vom 12. Januar 2015 ferngeblieben ist und damit klar weisungswidrig gehandelt hat. Eine Verletzung von Art. 11 lit. a [und lit. b] PVO ist damit hinreichend erstellt, womit auch ein sachlich ausreichender Kündigungsgrund vorgelegen hat. Weitere Ausführungen zur angeblich mangelhaften Körperhygiene erübrigen sich, weil sie den Ausgang des Verfahrens nicht mehr beeinflussen und dieser Entlassungsvorwurf nicht in genügendem Masse belegt wurde.

3.

a) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Anstellungsinstanz ihre Kündigung mit Verfügung vom 19./23. Februar 2015 auf sachliche Gründe abgestützt hat, weshalb die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtens war, was die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 28. April/4. Mai 2015 – unter Korrektur des Vertragsendes auf den 30. April 2015 – explizit bestätigt hat. Am angefochtenen Entscheid gibt es deshalb materiell nichts auszusetzen, was zur Abweisung der Beschwerde vom 2. Juni 2015 führt.

b) Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Zur Festlegung der Gerichtskosten gilt es grundsätzlich festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei personalrechtlichen Streitigkeiten in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) die Praxis verfolgt, bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- keine Gerichtskosten von den Parteien zu erheben (so bereits: VGU U 12 9 vom 9. Oktober 2012 E.5 sowie VGU U 13 38 vom 3. Juni 2014 E.3a). Vorliegend ist dieser Streitwert mit Fr. 10'394.-- (2 x Fr. 5'197.--) nicht erreicht worden, weil die Kündigungsfrist im zweiten und dritten Dienstjahr zwei Monate betrug und der Lohn des Beschwerdeführers auf Fr. 5'197.-- pro Monat beziffert wurde. Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]