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Entscheid

U 2015 63

Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

1. März 2016Deutsch15 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung vom 2. Juni 2015 der Beschwerdegegnerin, womit diese die vom Beschwerdeführer nachgesuchte Bewilligung für die Verlängerung der Öffnungszeiten seiner Bar "B._____" für die Sommersaison 2015 (1. Mai bis 30. November 2015) bis um 05:00 Uhr verweigerte.

Im Zeitpunkt des Vorliegens dieses verwaltungsgerichtlichen Entscheids ist die Sommersaison 2015 bereits vorüber, weshalb es dem Beschwerdeführer grundsätzlich am verlangten aktuellen Rechtsschutzinteresse mangeln würde, was einen Nichteintretensentscheid zur Folge hätte. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. anstatt vieler BGE 139 I 206 E.1.1; m.w.H. 127 I 164 E.1a) darf vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteressens jedoch dann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlicher Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und zudem eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. Im vorliegenden Fall sind die umschriebenen Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt.

Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidge-nössischem Recht endgültig sind. Um einen derartigen Entscheid handelt es sich hier, weswegen er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden darstellt.

Der Beschwerdeführer ist Verfügungsadressat und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 50 VRG). Er rügt unter anderem eine Rechtsverletzung sowie Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin (Art. 51 VRG). Mit der Aufgabe der formgerechten Beschwerde am 3. Juli 2015 wahrt der Beschwerdeführer die 30-tägige Frist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.

Erwägungen

2.

a) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin die einmonatige Frist zur Behandlung seines Gesuchs um Verlängerung der Öffnungszeiten nicht eingehalten habe, da sein am 19. April 2015 eingereichtes Gesuch erst im Juni 2015 behandelt worden sei.

Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die Frist von einem Monat für das Einreichen des Gesuchs gilt, um der Behörde ausreichend Zeit zu verschaffen, dieses auf das gewünschte Datum hin bearbeiten zu können. Die Regelung stelle offensichtlich keine gesetzliche Ordnungsfrist dar. Im vorliegenden Fall sei die Verspätung jedoch auch auf gemeindeinterne Ferienabwesenheiten zurückzuführen.

b) Art. 7 des Gastwirtschaftsgesetzes der Gemeinde X._____ ("GWG X. _____") statuiert, dass das schriftliche Gesuch für eine Bewilligung in der Regel mindestens einen Monat vor der beabsichtigen Eröffnung ober Übernahme eines Betriebes oder der Durchführung eines Anlasses bei der Polizei einzureichen ist. Allfällige Gesuchsteller haben gemäss dieser Regelung mindestens einen Monat für einen Entscheid einzukalkulieren. Indirekt kann diese Frist auch als Erledigungsfrist für die Behörden verstanden werden, wobei dieser lediglich Ordnungscharakter zukommt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sein Gesuch am 19. April 2015 gestellt. Wenn der Entscheid über das Gesuch am 2. Juni 2015 gefällt resp. am 5. Juni 2015 mitgeteilt wurde, so kann darin keine übermässig lange Bearbeitungsdauer erblickt werden, zumal offenbar auch gemeindeinterne Ferienabwesenheiten zu berücksichtigen sind. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe sich ungebührlich lange Zeit für die Bearbeitung seines Gesuchs gelassen, ist demzufolge abzuweisen.

3.

a) Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm die Bewilligung für die Verlängerung der Öffnungszeiten seiner Bar zu Unrecht nicht erteilt wurde. Er argumentiert, dass er sämtliche Bedingungen für eine Genehmigung seines Gesuchs erfüllen würde. Insbesondere seien gegen seinen Betrieb in der vorausgegangenen Wintersaison keine dokumentierten Beschwerden eingegangen, Bussen ausgefällt oder Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt worden. Das Lokal sei im Winter immer pünktlich um 02:15 Uhr geschlossen worden. Weitere organisatorische Massnahmen, wie Türsteher, Doppeltüren, Lärmschutzfenster seien jederzeit wie verlangt erfüllt worden. Getränke würden immer in Plastikbecher umgefüllt werden, bevor Gäste die Bar verliessen. Um die Lärmemissionen auf der Strasse weiter zu reduzieren, würde das "B._____" ab dem 11. September 2015 im Untergeschoss ein Fumoir betreiben. Die Beschwerdegegnerin würde sich in ihren Ausführungen lediglich auf die Vergehen der Jahre 2011 bis 2014 beziehen, welche aber beim fraglichen Gesuch um Verlängerung der Öffnungszeiten für die Sommersaison 2015 nicht in Betracht fallen würden. Zudem befände sich der Vorfall vom 6. Mai 2015, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid vom 2. Juni 2015 stütze, bereits in der beantragten Sommersaison und dürfe deshalb nicht in die Entscheidfindung einbezogen werden.

Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass eine Ablehnung des Gesuchs um Verlängerung der Öffnungszeiten bloss bei Beanstandungen, Bussen oder Verwaltungsstrafverfahren in der vorgegangenen Saison möglich sei. Vielmehr würde Art. 3 der Ausführungsbestimmungen zum GWG X._____ diverse alternativ zu erfüllende Voraussetzungen hinsichtlich der Bewilligung eines Verlängerungsgesuchs enthalten. Insbesondere müssen auch Ordnung und Sauberkeit um den Betrieb herrschen und organisatorische Massnahmen gewährleistet sein, um Lärm zu verhindern. Diese Aufzählung sei jedoch nicht abschliessend. Art. 3 der Ausführungsbestimmungen stütze sich auf Art. 14 GWG X._____, worin festgehalten werde, dass die Schliessungszeit einzelner Betriebe verkürzt oder aufgehoben werden könne, wenn der Offenhaltung keine berechtigten Interessen der Nachbarschaft entgegen stünden. Unter Beachtung der Bussen in den letzten Jahren sowie den jüngeren Feststellungen der Polizei sei die Ablehnung des Verlängerungsgesuchs gesetzeskonform und somit gerechtfertigt erfolgt. Selbst bei Gutheissung hätte die Bewilligung aufgrund des Vorfalls vom 6. Mai 2015 umgehend widerrufen werden müssen.

b) Für die Verlängerung der Öffnungszeiten bzw. die Verkürzung der Schliessungszeiten sind die Bestimmungen im GWG X._____ sowie dessen Ausführungsbestimmungen massgebend. Art. 9a GWG X._____ regelt die Pflichten des Gastwirtschaftsbewilligungsinhabers, Art. 14 die Änderung und Aufhebung der Schliessungszeiten für einzelne Betriebe und Art. 14b deren Einschränkungen.

Art. 9a GWG X._____

Der Bewilligungsinhaber ist persönlich für die Führung des Betriebs verantwortlich. Er sorgt für Ordnung und hat insbesondere:

a) dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft nicht durch übermässige Einwirkungen belästigt wird, unter anderem auch durch Reinhaltung der direkten Umgebung seines Betriebes. Reinigungsmassnahmen haben fortlaufend zu erfolgen;

b) den Beginn der Schliessungszeit eine Viertelstunde vorher anzukünden und die Gäste zum rechtzeitigen Verlassen des Betriebs aufzufordern;

c) (…)

d) Gäste, die der Aufforderung zur Einhaltung der Ordnung keine Folge leisten, wegzuweisen.

Art. 14 GWG X._____

Die Schliessungszeit wird für einen einzelnen Betrieb auf Gesuch verkürzt oder aufgehoben, wenn:

a) der Offenhaltung keine berechtigten Interessen der Nachbarschaft und des Jugendschutzes entgegenstehen. Das Mass der zulässigen Immissionen richtet sich nach den Zonenvorschriften und den konkreten Verhältnissen;

b) (…)

c) bauliche, betriebliche und weitere Voraussetzungen gegeben sind.

Die Reduktion oder Aufhebung der Schliessungszeit wird für die Dauer einer Saison bewilligt. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen.

Die Bewilligung kann erneuert werden.

Art. 14b GWG X._____

Wenn die Betriebsführung zu Beanstandungen Anlass gibt, kann durch den Gemeinderat nicht nur die Verkürzung der Schliessungszeit aufgehoben, sondern auch eine Verlängerung der Schliessungszeit, eine temporäre Betriebsschliessung oder der Entzug der Bewilligung verfügt werden.

Sofern Nachtruhe, öffentliche Ordnung und Sicherheit oder berechtigte Interessen des Jugendschutzes es erfordern, können vom Gemeinderat im Einzelfall auch längere Schliessungszeiten in Abweichung von Art. 12 festgelegt werden.

Art. 3 der Ausführungsbestimmungen und Gebührentarife zum Gastwirtschaftsgesetz regelt den Grundsatz zur Änderung der Schliessungszeit.

Art. 3 Ausführungsbestimmungen

Reduktion oder Aufhebung der Schliessungszeiten können vom Gemeinderat bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 9a und 14 des kommunalen Gastwirtschaftsgesetzes 1 erfüllt sind, insbesondere wenn:

a) die baulichen Voraussetzungen gemäss den Vorschriften des Bau- und Umweltrechts gegeben sind;

b) organisatorische Massnahmen, wie Türsteher, Doppeltüren usw., gegeben sind, damit die Nachbarschaft möglichst nicht durch Lärm belästigt wird;

c) Ordnung und Sauberkeit rund um den Betrieb jederzeit gewährleistet ist;

d) in der vorangegangenen Saison der Betrieb keinerlei Anlass zu Beanstandungen gegeben hat.

Bei der Gastwirtschaftsbewilligung handelt es sich um eine Polizeibewilligung und somit um eine Bestätigung, dass eine beabsichtigte private Tätigkeit mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang steht (BGE 109 Ia 128 E.5b; vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014; §44 Rz. 24 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2650 f.). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung. Mit der Erfüllung der Voraussetzungen darf davon ausgegangen werden, dass die beabsichtigte Tätigkeit für die polizeilichen Schutzgüter keine Gefahr darstellt. Andere Gesichtspunkte, als die gesetzlich vorgesehenen dürfen für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit keine Rolle spielen. Allerdings belässt der Gesetzgeber den entscheidenden Behörden häufig erhebliche Beurteilungsspielräume, indem er die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften offen formuliert (Tschan­nen/Zimmerli/Müller, § 44 Rz. 29 und 30).

c) Der Beschwerdeführer stützt sich für seine Argumentation vorab auf das Gesuchsformular, wo unter Ziffer 3 ("Voraussetzungen") unter anderem die Frage zu beantworten ist, ob der Betrieb in der vergangenen Saison Anlass zu Beanstandungen gegeben habe. Er verkennt dabei den Charakter und den Stellenwert des Gesuchsformulars. Das "richtige" Ankreuzen der Felder gibt dem Gesuchsteller keinen Anspruch auf die Erteilung der nachgesuchten Bewilligung, sondern dient der Behörde als Grundlage zur Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen. Gerade die letzte Frage bei Ziffer 3 des Gesuchsformulars ("Beanstandungen in der letzten Saison") ist keine eigenständige Bewilligungsvoraussetzung, sondern bloss ein – wenn auch wichtiger – Indikator für oder gegen eine Bewilligungserteilung. Der Fragenkatalog in Ziffer 3 des Gesuchsformulars lehnt sich an Art. 3 der Ausführungsbestimmungen und Gebührentarife zum GWG X._____ an. Entscheidend ist, dass gerade dieser Art. 3 der Ausführungsbestimmungen der Behörde ein Ermessensspielraum einräumt, da es sich dabei um eine sogenannte "kann"-Vorschrift handelt. Die entscheidende Behörde darf somit im konkreten Fall ihren Entscheid auf weitere Erkenntnisse über den Gesuchsteller abstützen. Im vorliegenden Fall sind dies die wiederholt gemachten negativen Erfahrungen mit ihm und die daraus gewonnenen Erkenntnisse, dass der Gesuchsteller nicht zuverlässig Gewähr für die Einhaltung der Auflagen bieten kann. In einer solchen Situation ist es durchaus rechtmässig, die Interessen der Anwohner höher zu gewichten, als jene des Gesuchstellers. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

Der Entscheid der Beschwerdegegnerin stellt dem Beschwerdeführer immerhin die Bewilligung eines Gesuchs um Verlängerung der Öffnungszeiten in Aussicht, wenn er sich während der Sommersaison 2015 bewährt, d.h. berechtigte Reklamationen ausbleiben. Dies erscheint auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit für angebracht.

4.

Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 72 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Angesichts der eher einfachen Sachlage erscheint eine Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- als angemessen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

266.--

zusammen

Fr.

1'266.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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4. [Mitteilungen]