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Entscheid

U 2015 83

Baubewilligung

26. Oktober 2015Deutsch20 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Vergabeentscheid vom 1./2. September 2015 der Beschwerdegegnerin, worin diese den Lieferauftrag betreffend betriebsbereitem Kuvertiersystem (maschinelle Verpackungsanlage) für Fr. 390'000.-- an eine Drittanbieterin (Beigeladene) vergab und dabei die preisgünstigeren Angebote der Beschwerdeführerin (Hauptangebot Neuanlage Fr. 278'300.--; Variante Occasionsanlage Fr. 199'300.--) mit der Begründung vom Wettbewerb ausschloss, dass die Beschwerdeführerin nicht ausschreibungskonform offeriert habe bzw. die "zwingend" vorgeschriebene und einzuhaltende Stell- und Servierfläche (8.85 m x 4.5 m; diese Länge/Breite als "Muss-Kriterium" formuliert) überschritten habe. Beschwerdethema bildet somit die Frage, ob der Ausschluss der beiden Angebote der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte oder die Vergabe an die preiswerter offerierende Beschwerdeführerin hätte ergehen müssen.

2. a) Unbestritten kommt hier das WTO-Überreinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (WTO-Abkommen 1994; SR 0.632. 231.422), die interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001; BR 803.510) sowie das diese Vorgaben umsetzende Submissionsgesetz des Kantons Graubünden (SubG 2004; BR 803.300) samt zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) massgebend.

b) In formeller Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass nach Art. 50 VRG zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG können Entscheide der Vergabebehörde selbständig mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, sofern sie den Zuschlag und den Ausschluss vom Wettbewerbsverfahren betreffen. Nach Art. 26 Abs. 1 SubG sind Beschwerden schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids einzureichen. Damit gilt in Submissionsverfahren eine verkürzte Rügefrist gegenüber der sonst in Verwaltungsstreitigkeiten üblichen 30-tägigen Anfechtungsfrist laut Art. 52 Abs. 1 VRG. Im konkreten Fall ist erstellt, dass die mit einer schriftlichen - wenn auch sehr knappen - Begründung versehene Beschwerde vom 3. September 2015 gegen den Vergabeentscheid vom 1./2. September 2015 innert der 10-tägigen Anfechtungsfrist bei der zuständigen Gerichtsinstanz (Verwaltungsgericht) erhoben wurde und die Beschwerdeführerin durch die Ungültigkeitserklärung und den Ausschluss ihrer beiden preisgünstigeren Angebote einen finanziellen Nachteil erleidet und somit hier auch zur Beschwerde legitimiert sein muss. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde tritt das Gericht folglich materiell ein, selbst wenn die Beschwerdeführerin bloss die Aufhebung des Zuschlagsentscheids und die Rückgängigmachung des Ausschlusses ihrer Angebote (einschliesslich Prüfung und Bewertung ihrer Angebote) verlangte, ohne auch noch die Auftragsvergabe direkt an sich selber zu beantragen. Dieses förmliche Versäumnis beim gestellten Rechtsbegehren wiegt nach Ansicht des streitberufenen Gerichts aber noch nicht so schwer, als dass allein darum auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte; zumal es sich um die Beschwerde eines juristischen Laien handelt und an solche Eingaben keine allzu hohen Formerfordernisse gestellt werden dürfen (vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 04 108 vom 15. Februar 2005 E.2b, U 09 17 vom 29. April 2009 E.1, A 06 43 vom 28. November 2006 E.1; PVG 1985 Nr. 79, 1984 Nr. 98 und 1982 Nr. 85). Daran ändert auch nichts, dass der in der Beschwerde signierende Verkaufsdirektor gar nicht zeichnungsberechtigt ist, weil der ebenfalls unterzeichnende Geschäftsführer gemäss Auszug des Handelsregisters (als Präsident und Delegierter) die Befugnis zur Einzelunterschrift für die Beschwerdeführerin besitzt und die Beschwerdeschrift somit von einer verfügungsberechtigten Person eingereicht wurde. Auf die Beschwerde ist – mit nachfolgender Einschränkung – einzutreten.

c) Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde jedoch insofern, als in der freiwilligen Stellungnahme vom 16. Oktober 2015 der Beschwerdeführerin zur Duplik der Beschwerdegegnerin das frühere Rechtsbegehren in der eigenen Beschwerde vom 3. September 2015 um die Ziffer 3 erweitert wurde und zwar wie folgt: "Bei der Bewertung der Offerte der Beschwerdeführerin sind insbesondere alternative räumliche Konfigurationen der Maschine abzuklären, soweit sie die neu eingeführten Einschränkungen im zur Verfügung gestellten Raummass betreffen." Diese Umformulierung des ursprünglichen Begehrens mit dem Vorbringen dieses neuen Abklärungspunkts (Ziff. 3) stellt eine unerlaubte Erweiterung des Streitthemas im Sinne von Art 51 Abs. 2 VRG dar, wonach Rechtsbegehren im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens nicht ausgedehnt werden dürfen. Die nachgeschobene Forderung der Beschwerdeführerin, im Zuge des Beschwerdeverfahrens eine neue Konfiguration – mittels Schrägstellung der dargebotenen Anlage im vorgesehenen Raum anstatt einer rechtwinkligen Platzierung derselben entlang der bestehenden Raumwände - einzubringen und diese dann bewerten zu lassen, muss daher als nicht zulässig taxiert werden, weshalb darauf – inkl. der in diesem Zusammenhang nachgereichten Raumplanskizzen (vgl. Beilage 19 u. 20 der Beschwerdeführerin zur Duplik der Beschwerdegegnerin) – vorweg nicht eingetreten werden kann.

3. a) In materieller Hinsicht bestimmt Art. 22 lit. c SubG was folgt: Ein Angebot wird von der Berücksichtigung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Anbieter/die Anbieterin ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N.444 S. 200 und N. 465 -466 S. 207). Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird dabei ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen der Ausschreibung und den tatsächlich dargebotenen Offerten gelegt. Erwähnte Bestimmung will namentlich sicherstellen, dass nur vollständige und den Ausschreibungsunterlagen genügende Angebote berücksichtigt werden (so bereits: PVG 1999 Nr. 61 und 1997 Nr. 60). Komplett ist ein Angebot dann, wenn es alle wesentlichen, für eine unverfälschte Beurteilung notwendigen und geforderten Angaben enthält. Das Fehlen oder die Falschangabe auch nur einzelner Offertpositionen bewirkt im Grundsatz die Ungültigkeit und folgerichtig den Ausschluss des Angebots von der freien Konkurrenz. Einerseits soll dadurch gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer irgendwie bevorzugt wird bzw. alle mit „gleich langen Spiessen kämpfen“, während andererseits für die Vergabeinstanz damit eine klare, übersichtliche, zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage für die anschliessende Entscheidungsfindung geschaffen wird. Ausschliesslich durch die den Submissionsvorgaben genau entsprechenden Angebote wird der Vergabeinstanz nämlich ein aussagekräftiger und umfassender Überblick über das effektive Preis-/Leistungsverhältnis, die Werkqualität, die Ausführungstermine, die Wirtschaftlichkeit, die Arbeitszeiten, die Entlöhnung usw. verschafft und können die eingegangenen Offerten auf einen Nenner gebracht und rasch miteinander verglichen werden. Nur das Vorliegen ausschreibungskonformer Angebote ermöglicht es mit anderen Worten der entscheidenden Behörde, die einzelnen Positionen untereinander zu vergleichen und sie einwandfrei innerhalb der Zuschlagskriterien gegeneinander abzuwägen und so letztlich transparent für alle Beteiligten zu bewerten (vgl. statt vieler: Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 09 59 vom 27. August 2009 E.2a, U 15 29 vom 26. Juni 2015 E.3b, U 15 24 vom 14. Juli 2015 E.3b; PVG 2005 Nr. 33, 2004 Nr. 27, 2001 Nr. 41). Diese strenge Ausschlusspraxis zur Ungültigkeit von Angeboten wurde unlängst dahingehend präzisiert, dass – um sich nicht dem Vorwurf eines überspitzten Formalismus auszusetzen – seitens der Vergabebehörde in Bezug auf die Ungültigkeitserklärung und den Ausschluss von Offerten namentlich dort eine gewisse Zurückhaltung geboten sei, wo die fehlenden oder unvollständigen Angaben ohne grossen Aufwand durch die Vergabebehörde selbst ergänzt werden könnten oder die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebotes nicht im Entferntesten von diesen Angaben abhänge (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 10 85 vom 14. September 2010 E.1b m.w.H. auf die modifizierte Rechtsprechung; sowie Galli/Moser/ Lang/Steiner, a.a.O., N. 446 S. 201). Auf diesen Grundlagen und Überlegungen ist auch der vorliegende Streitfall materiell zu prüfen und zu entscheiden.

b) Vorliegend ist aktenkundig, dass die Ausschreibungsunterlagen u.a. eine Anleitung enthielt, wonach die dort gestellten Anforderungen und Fragen (Nr. 1-80) beantwortet werden mussten (vgl. Beilage 3 der Beschwerdegegnerin). Unter der Rubrik "Forderung" wurde dabei zwischen den Kriterien M=Muss, E=Eignung oder keine Vorgabe differenziert, während unter der Rubrik "Erfüllung" die Bewertung mit ja, nein, teils vorbehalten wurde. Im betreffenden Anforderungs-/Fragenkatalog wurde unter Punkt Nr. 55 als Muss-Kriterium was folgt bestimmt: "Das System muss in den vorgesehenen Raum (siehe Kapitel 6.1) eingebracht, positioniert und ohne Einschränkung betrieben werden können (…).

Lieferweg: […]

Erwägungen

Stell- und Servicefläche:

Dafür steht maximal die Fläche von 8.85 x 4.50 m zur Verfügung.

Bodenbelastung: […]

Raumtemperatur und -feuchtigkeit […]"

Diese Vorgaben erfolgten nicht ohne Grund, wollte sich die Beschwerdegegnerin doch nachvollziehbar die Möglichkeit offen halten, den anderen Raumteil dereinst einer separaten Nutzung zuzuführen (vgl. Beilage 9 der Beschwerdegegnerin; Anhang 6.1 Raumlayout). Folgerichtig musste die zur Verfügung gestellte Fläche so eingehalten werden, als würde es sich dabei um einen geschlossenen Raum handeln. Die von der Beschwerdeführerin offerierte Verpackungsmaschine benötigte aber eine Raumfläche von 6.1 m (Länge) x 4.6 m (Breite), womit die höchstzulässige Anlagenbreite offensichtlich um 10 Zentimeter überschritten wurde. Diese Breitenangabe von 4.60 m wurde von der Beschwerdeführerin selber mehrfach angeführt, so einerseits in den Ausschreibungsunterlagen unter der Kategorie 4.7 Technische Daten (vgl. Beilage 7 der Beschwerdegegnerin; siehe Masse des Systems [L 6.10 m x B 4.60 m]) sowie andererseits im bereits oben erwähnten Anhang 6.1 Raumlayout ([L x B; 6.10 x 4.60 m]). Diese Masse wurden nie bestritten, erfüllen aber offenkundig bereits das Teilkriterium "Stell- und Servicefläche" (maximal 8.85 x 4.50 m) nicht, und zwar unabhängig davon, ob auf allen Seiten ein Bedienungsraum von 45 Zentimetern eingerechnet wird oder nicht. Dies alleine muss schon genügen, die Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass die Bedienung des Kuvertsystems noch zusätzlichen Platz benötigt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob auf allen Seiten eine Bewegungsfreiheit von 45 cm notwendig wäre, weil es so oder anders bereits an einem ausreichenden Bedienungsraum für die Befüllung der Anlage fehlt (vgl. dazu Beilage 8 der Beschwerdegegnerin – Richtangebot im Raum; sowie exemplarisch auch Beilage 20 zur Duplik). Diese Feststellung gilt losgelöst davon, ob die Befüllung der Kuvertanlage seitwärts oder frontal erfolgen würde. Die Beschwerdeführerin selbst ist offensichtlich von einer frontalen Befüllung ausgegangen (vgl. Beilage 25 zur Duplik). Eine suggestive Fragestellung vermag das Gericht nirgends zu erkennen und wurde auch zu keinem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin bei der Beantwortung des Fragenkatalogs moniert. In Würdigung dieser Sach- und Rechtslage ist für das Gericht offenkundig erstellt, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung des "Muss-Kriteriums Nr. 55" in den Ausschreibungsunterlagen begangen hat, was zwingend und unerlässlich zum Ausschluss ihrer beiden preislich günstigsten Angebote gestützt auf Art. 22 lit. c SubG (Begründung: Angebot hat Anforderungen der Ausschreibung nicht entsprochen) führen musste.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegnerin auch insofern zuzustimmen ist, soweit sie das Angebot der Beschwerdeführerin für unvollständig hielt. Im Anforderungs-/Fragekatalog in Nr. 10 (Kuvertanleger) und Nr. 13 (Ablage) ist jeweils unmissverständlich und einheitlich von einer Kapazität von 500 C5-Kuverts die Rede, die Beschwerdeführerin offerierte in ihren Angeboten aber lediglich eine Kapazität von 250 C5-Kuverts, womit ihre Angaben diesbezüglich eindeutig als unvollständig bezeichnet werden können. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin in der Beantwortung zur Frage Nr. 13 festhielt, optional könne das Ablageband verlängert werden (vgl. Beilage 29 zur Duplik, sowie Beilagen 16 und 17 zur Duplik). Sowohl bei der Kuvertanlage (Nr. 10) als auch der Kuvertablage (Nr. 13) war seitens der Beschwerdegegnerin stets von einer zu offerierenden Kapazitätsmarke von 500 C5-Kuverts auszugehen, weshalb die Offerte der Beschwerdeführerin über 250 C5-Kuverts (sowohl bei der Neuvariante als bei der Occasionsvariante) als ungenügend bzw. eben unvollständig eingestuft werden muss. Die vorbehaltene Ausbaumöglichkeit ändert daran gar nichts, da die Beschwerdegegnerin die eingereichten Angebote allesamt nur dann fair, egalitär, transparent und aussagekräftig miteinander vergleichen kann, wenn alle Offerenten die in den Ausschreibungsunterlagen verlangten Kriterien korrekt und ziffernmässig messbar erfüllen. In den beiden Grundangeboten der Beschwerdeführerin hat indes ein notwendiges zusätzliches Ablageband gefehlt, was die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens sogar selbst nicht in Abrede stellte; sie verlegte sich stattdessen in der Folge auf die Diskussion, ob das zusätzliche Ablageband 50 cm oder 100 cm gross sein müsste. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei jedoch grundsätzlich, dass es auf diese (Anschluss-) Diskussion gar nicht mehr ankommt, da bereits die Grundofferten an dem soeben aufgezeigten, irreparablen Mangel leiden und dieses Versäumnis nachträglich nicht mehr korrigiert werden kann. Die Angebote der Beschwerdeführerin sind daher auch aus diesem Grunde laut Art. 22 lit. c SubG (Begründung: Unvollständigkeit der Offerten) zu Recht vom Wettbewerb ausgeschlossen bzw. vorab für ungültig erklärt worden.

c) Betont sei an dieser Stelle nochmals, dass bei der Angebotsbeurteilung immer vom ursprünglich eingereichten Angebot auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin hat in ihren Grundofferten (Neu-/Occasionsvariante) ihre anerbotene Verpackungsmaschine im rechten Winkel in den Raum gestellt, was wie bereits eingangs erwähnt (s. vorne E. 2c), zur Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Stell- und Servierfläche (s. vorne E.3b) führte. Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, es sei nicht vorgeschrieben gewesen, dass das System rechtwinklig in den Raum gestellt würde und die Vorgaben erfüllt seien, wenn man das System schräg in den Raum stelle, so übersieht sie, dass sie damit ihr Angebot in unzulässiger Art und Weise nachträglich abgeändert hat. Eine solche Abänderung ist aber für das strittige Verfahren unbeachtlich; sämtliche Vorbringen und Argumente im Zusammenhang mit der schräg gestellten Anordnung der fraglichen Kuvert-Verpackungsmaschine sind demnach vom streitberufenen Verwaltungsgericht nicht weiter zu prüfen, also insbesondere auch nicht, ob dafür ein Bedienungssteifen von 45 cm ausgespart werden muss oder nicht. Im Übrigen kann das Beschwerdeverfahren selbstverständlich auch nicht dazu dienen, ein neues Angebot mit veränderten Konfigurationen einzureichen. Darauf ist folglich hier nicht weiter einzugehen (s. vorne E 2c).

d) Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zunehmend versuchte, ihre Argumentation auf verschiedene Nebenschauplätze zu verlagern, was nicht zielführend sein konnte. Ihre beiden eingereichten Angebote verletzten so oder anders aus sachlichen Gründen als zwingend deklarierte Platzvorgaben der Beschwerdegegnerin (s. vorne E.3b). Der Ausschluss der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin ist infolgedessen rechtens und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Eine Parteientschädigung an die Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) entfällt gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG, da diese sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

371.--

zusammen

Fr.

2'871.--

gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]