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Entscheid

U 2016 36

Invalidenversicherung

9. Dezember 2016Deutsch17 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Beim Verwaltungsgericht können Entscheide von Gemeinden angefochten werden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Zur Führung einer solchen Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG).

b) Von dieser allgemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterscheidet sich die gegen eine Gemeinde gerichtete Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde insofern, als in diesem Fall kein anfechtbarer Entscheid vorliegt, weil eine Gemeinde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obgleich sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Solche behördlichen Unterlassungen setzt Art. 49 Abs. 3 VRG den beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheiden gleich. Durch diese gesetzliche Fiktion wird für formelle Rechtsverweigerungen sowie Rechtsverzögerungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ein taugliches Anfechtungsobjekt geschaffen, jedoch nur für den Fall, dass der verweigerte bzw. verzögerte Entscheid beim Verwaltungsgericht angefochten werden könnte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] A 09 60 und 61 vom 12. Januar 2010 E.3a; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1308). Wird Art. 49 Abs. 3 VRG in diesem Sinne als reine Verfahrensregel zum Anfechtungsobjekt verstanden, ergibt sich daraus, dass die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ansonsten grundsätzlich den gleichen Anforderungen wie alle anderen Verwaltungsgerichtsbeschwerden zu genügen hat. Sie ist allerdings im Regelfall nicht an eine Rechtsmittelfrist gebunden. Wenn aber die angegangene Behörde den Erlass eines anfechtbaren Entscheids ausdrücklich ablehnt, ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Beschwerde innerhalb einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist einzureichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E.2.2; BVGE 2008/15 E.3.2; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N. 1310; Bosshart/Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19 N 46 sowie zum Ganzen VGU V 13 6 vom 4. November 2014 E.1).

2. a) Im Hinblick auf diese Prozessvoraussetzungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer am 1. März, am 16. März sowie am 13. April 2016 an die Beschwerdegegnerin gelangt sind und diese um Erlass einer anfechtbaren Verfügung hinsichtlich der beabsichtigten Aufhebung der Kehrichtsammelstelle ersucht haben (vgl. beschwerdeführerische Beilagen [Bf-act.] 2, 4 und 6). Die abschlägigen Antworten der Beschwerdegegnerin, mit welchen diese unmissverständlich hat verlauten lassen, dass diesbezüglich kein beschwerdefähiger Entscheid zugestellt werden könne, datieren vom 21. März resp. 22. April 2016 (vgl. Bf-act. 5 und 7). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2016 S. 6) liegen mit diesen abschlägigen Mitteilungen der Beschwerdegegnerin folglich sehr wohl eindeutige behördliche Äusserungen vor, welche Anlass für eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegeben und demzufolge fristauslösend gewirkt haben. Wie vorstehend dargelegt, muss der Adressat einer solchen expliziten Rechtsverweigerung innerhalb einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz gelangen, ansonsten er sein Beschwerderecht verwirkt (vgl. vorstehend Erwägung 1b). Diese Rechtsmittelfrist entspricht nach Lehre und Praxis prinzipiell der gesetzlichen Anfechtungsfrist. Das VRG kennt neben der ordentlichen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen eine besondere zweimonatige Rechtsmittelfrist für Fälle, in denen eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (Art. 22 Abs. 1 VRG, wobei sich gemäss PVG 2015 Nr. 18 auch anwaltlich vertretene Parteien auf diese subsidiäre Zweimonatsfrist berufen können). Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hat diese Rechtsmittelfrist auch bei Rechtsverweigerungs- sowie Rechtsverzögerungsbeschwerden zur Anwendung zu gelangen (vgl. VGU V 13 6 vom 4. November 2014 E. 2d). Daraus folgt, dass sowohl die ursprüngliche Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 3. Mai 2016 als auch jene (um ein Rechtsbegehren sowie teilweise in der Begründung ergänzte) vom 17. Mai 2016 als rechtzeitig eingereicht zu betrachten sind. Da der verweigerte Entscheid gestützt auf Art. 49 Abs. 1 VRG hypothetisch mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde hätte angefochten werden können (vgl. vorstehend Erwägung 1b) und die Legitimation der Beschwerdeführer zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt, ist auf die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten.

b) In materieller Hinsicht ist daran zu erinnern, dass eine unzulässige Rechtsverweigerung dann vorliegt, wenn eine Verwaltungsbehörde untätig bleibt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweigerung fällt somit nur dann in Betracht, wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ihrer Begehren besteht (vgl. vorstehend Erwägung 1b sowie Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1045 m.w.H.). In Anbetracht der unmissverständlichen Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. März und 22. April 2016, wonach es sich bei der fraglichen Aufhebung der Kehrichtsammelstelle um einen reinen, nicht anfechtbaren Verwaltungsentscheid handle und deshalb kein beschwerdefähiger Entscheid zugestellt werden könne (vgl. Bf-act. 5 und 7), sind die Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht von einer Rechtsverweigerung ausgegangen. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, scheitert die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde jedoch daran, dass die Beschwerdegegnerin nicht zu einem Tätigwerden verpflichtet gewesen war.

c) Beim mittels Schreiben vom 18. Dezember 2015 bekannt gemachten Beschluss der Beschwerdegegnerin, die Annahmemöglichkeit für Hauskehricht beim Kehrichthäuschen C._____ per 6. Januar 2016 einzustellen, handelte es sich um eine Verwaltungsmassnahme, die nicht auf einen rechtlichen, sondern einen tatsächlichen Erfolg gerichtet war und keine unmittelbaren Rechte und Pflichten der Privaten begründet hatte, mithin um einen Realakt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1408 ff.). Anders als etwa auf Bundesebene oder im Kanton Zürich, wo in Bezug auf den Rechtsschutz bei Realakten eine zweistufige Lösung gewählt wurde (unter gewissen Voraussetzungen besteht Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, welche in einem zweiten Schritt sodann angefochten werden kann; vgl. etwa Art. 25a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] oder den weitestgehend identischen Art. 10c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich), hat sich der Kanton Graubünden bezüglich der Anfechtbarkeit von Realakten für ein direktes, einstufiges System entschieden. Indem mit Art. 28 Abs. 4 (für das Verwaltungsverfahren) und Art. 49 Abs. 3 (für das Verwaltungsgerichtsverfahren) VRG das Anfechtungsobjekt auf Realakte ausgedehnt wurde, ist eine unmittelbare Anfechtung von Realakten möglich, sofern diese in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen (vgl. zu den beiden Systemen Griffel, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 10c N 3 ff. sowie Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1435 f.). Mit anderen Worten hat der Kanton Graubünden zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV im Zusammenhang mit Realakten eine von der bundesrechtlichen Regelung abweichende Lösung getroffen, welche dem Privaten keinen Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung einräumt. Die Frage nach dem Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung nach einem Realakt kann sich im Kanton Graubünden demnach systembedingt gar nicht stellen. Damit war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, hinsichtlich der beabsichtigten Aufhebung der Kehrichtsammelstelle eine anfechtbare Verfügung zu erlassen resp. war sie nicht zu einem entsprechenden Tätigwerden verpflichtet, weshalb diesbezüglich nicht von einer unzulässigen Rechtsverweigerung die Rede sein kann. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin erweist sich – obschon deren Begründung, wonach zufolge der Zuständigkeit des Gemeindevorstandes, des bestehenden Ermessensspielraumes sowie des fehlenden Mitspracherechts der Einwohner keine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei (vgl. Beschwerdeantwort S. 4), nicht zu folgen ist – im Ergebnis demnach als rechtmässig. Damit ist die vorliegende Beschwerde sowohl hinsichtlich des Antrags auf Feststellung einer Rechtsverweigerung als auch hinsichtlich der beantragten Anweisung der Beschwerdegegnerin, betreffend die Aufhebung der Kehrichtsammelstelle unverzüglich eine Verfügung zu erlassen, abzuweisen.

Erwägungen

3.

a) In Anbetracht des soeben dargelegten einstufigen Systems des Kantons Graubünden hätte das korrekte Vorgehen der Beschwerdeführer demnach darin bestanden, das damalige Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2015 (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 1) betreffend die Einstellung der Annahmemöglichkeit des Hauskehrichts in C._____ im Sinne eines Realaktes gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG direkt beim Verwaltungsgericht anzufechten (vgl. hierzu sogleich Erwägung 4a). Dies hätte jedoch innert zwei Monaten ab dem 18. Dezember 2015 erfolgen müssen, weshalb die Frist – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – bereits anfangs März 2016 abgelaufen war. In diesem Zusammenhang stellt sich indes die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, den gegen das Schreiben vom 18. Dezember 2015 erhobenen Einspruch der heutigen Beschwerdeführer sowie weiteren Mitunterzeichnern vom 31. Dezember 2015 (vgl. Bg-act. 2) als Beschwerde gegen einen Realakt entgegenzunehmen und zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht weiterzuleiten, statt diesen mit Schreiben vom 26. Januar 2016 unter Verweis auf die fehlende Einsprachemöglichkeit abzutun (vgl. Bg-act. 3).

b) Diese Frage ist mit Blick auf Art. 4 VRG zu bejahen. Gemäss Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen und – sofern sie diese verneint – die Sache unter Benachrichtigung der Parteien an die für zuständig erachtete Behörde – i.c. das Verwaltungsgericht – weiterzuleiten. Indem die Beschwerdegegnerin ihrer Weiterleitungspflicht nicht nachgekommen ist, hat sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung begangen (vgl. PVG 09 27 E.3d). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, ist dieser Verfahrensmangel für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zwar nicht von Relevanz, wird im Rahmen der Kostenverteilung aber dennoch zugunsten der Beschwerdeführer zu berücksichtigen sein.

4.

a) Wie vorstehend dargelegt, handelte es sich beim mittels Schreiben vom 18. Dezember 2015 bekannt gemachten Beschluss der Beschwerdegegnerin um einen Realakt (vgl. vorstehend Erwägung 2c). Ein solcher ist gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG dann mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar, wenn er in Rechte und Pflichten von Personen eingreift. Wie das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung geklärt hat, ist dabei ein Eingriff in geschützte Rechtspositionen vonnöten, während bloss faktische Interessen nicht ausreichen (vgl. BGE 140 II 315 E.4.5 sowie zum vormaligen Lehrstreit Beriger/Glaser, Rechtsschutz gegen Realakte: Bundesgericht schafft Klarheit, in: SJZ 111 [2015] Nr. 7 S. 174 f.). In der Botschaft zu Art. 28 E-VRG wird gar ausgeführt, dass mit dieser Bestimmung (sowie mit dem identischen Art. 49 Abs. 3 E-VRG) neu diejenigen Realakte den anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt würden, welche in verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten der Personen eingreifen (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend die Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation [Justizreform] vom 30. Mai 2006, Heft Nr. 6/2006-2008, S. 546 und 551).

b) Die Beschwerdeführer als Abfallinhaber haben die Pflicht, die von der Beschwerdegegnerin bereitgestellten Kehrichtsammelstellen zu benützen (Art. 2 und 12 des kommunalen Abfallgesetzes [AG] vom 25. Oktober 2011). Sie haben aber weder das Recht noch die Pflicht, eine bestimmte Sammelstelle zu benützen. Sodann obliegt ihnen als Abfallinhaber und als Grundstückeigentümer die Pflicht, die Kehrichtgebühren zu bezahlen (Grund- und Mengengebühren; Art. 19 ff. AG). Diese Pflicht bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und wird durch die umstrittene Aufhebung der Kehrichtsammelstelle auch nicht beeinflusst. Weitere rechtlich geschützte Interessen, welche durch die geplante Aufhebung der Kehrichtsammelstelle tangiert würden, sind – auch unter Berücksichtigung der überdies einschlägigen Gesetzesgrundlagen wie beispielsweise dem kantonalen Umweltschutzgesetz (KUSG; BR 820.100) – nicht ersichtlich. Faktische Interessen wie etwa ein angeblich unzumutbarer Fussweg zur nächsten Sammelstelle (vgl. Einspruch vom 31. Dezember 2015 in Bg-act. 2) sind vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten nicht von Relevanz. Da mit anderen Worten keine geschützten (Grund-)Rechtspositionen der Beschwerdeführer tangiert werden, hätte der Realakt "Aufhebung Kehrichtsammelstelle C._____" folglich nicht angefochten werden können. Daher braucht nicht erörtert zu werden, ob die vorliegende Eingabe – trotz der bereits abgelaufenen Frist, aber in Anbetracht des säumigen Verhaltens der Beschwerdegegnerin – als Beschwerde gegen das damalige Schreiben vom 18. Dezember 2015 im Sinne eines Realaktes entgegengenommen werden soll. Aus dem gleichen Grunde (sowie auch wegen der fehlenden Zuständigkeit) ist davon abzusehen, die Beschwerdegegnerin entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Eingabe vom 31. Dezember 2015 als Beschwerde gegen einen Realakt entgegenzunehmen. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge auch insofern abzuweisen.

5.

a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in Anbetracht des einstufig ausgestalteten Rechtsschutzsystems gegen Realakte im Kanton Graubünden nicht gehalten resp. verpflichtet war, den Anträgen der Beschwerdeführer auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung hinsichtlich der beabsichtigten Aufhebung der Kehrichtsammelstelle in C._____ nachzukommen. Dementsprechend kann auch keine Rechtsverweigerung vorliegen, weshalb das Verhalten der Beschwerdegegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden und die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.

b) Bei diesem Ausgang wären die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG grundsätzlich vollumfänglich den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen gewesen. Bei der Kostenverteilung ist indes zu berücksichtigen, dass es die Beschwerdegegnerin in pflichtwidriger Weise unterlassen hat, den Einspruch der heutigen Beschwerdeführer vom 31. Dezember 2015 zuständigkeitshalber als Beschwerde gegen einen Realakt an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 3b). Am Ergebnis hätte sich zwar nichts geändert, zumal es sich beim fraglichen Aufhebungsbeschluss resp. beim entsprechenden Informationsschreiben vom 18. Dezember 2015 – wie soeben in Erwägung 4b dargelegt – nicht um einen beschwerdefähigen Realakt handelt. Mit einer Weiterleitung und einem entsprechenden abschlägigen Entscheid des Verwaltungsgerichts wären den Beschwerdeführern jedoch die Aufwendungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren erspart geblieben. Daher rechtfertigt es sich, die Verletzung der Weiterleitungspflicht an dieser Stelle zu berücksichtigen und die Verfahrenskosten zu 1/5 der Beschwerdegegnerin und zu 4/5 – zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung – den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen.

c) Dementsprechend erscheint es auch gerechtfertigt, die Beschwerdeführer für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Zur Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz von Fr. 300.-- auf den im Kanton Graubünden maximal üblichen Ansatz von Fr. 270.-- zu reduzieren ist (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Aus den gemäss Honorarnote aufgewendeten 9.9 Stunden, welche dem Gericht für die vorliegende Angelegenheit als angemessen erscheinen, resultiert demnach ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 2'673.--. Zusammen mit den Auslagen von Fr. 77.50 ergibt sich ein Betrag von Fr. 2'750.50, welcher den unterliegenden Beschwerdeführern – entsprechend dem vorerwähnten Verhältnis – zu 1/5 zu ersetzen ist. Die von der Beschwerdegegnerin zu leistende Parteientschädigung wird demnach auf Fr. 550.10 festgesetzt. Demgegenüber erhält die eigentlich obsiegende Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung, zumal sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

302.--

zusammen

Fr.

1802.--

gehen zu 1/5 zulasten der Gemeinde X._____ und zu 4/5 – zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung – zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ und B._____ aussergerichtlich mit Fr. 550.10 zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.