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Entscheid

U 2016 39

Quartierplan

2. Februar 2016Deutsch8 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Die angefochtene Verfügung stellt zweifelsfrei ein taugliches Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht dar. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz, da sich diese – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]).

2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. (Art. 50 VRG). Legitimationsvoraussetzungen sind somit das Berührtsein und die Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen, die der sogenannten materiellen Beschwer zuzuordnen ist. Verlangt ist dabei, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E.2.2.2). Die Beschwerdebefugnis setzt neben der materiellen Beschwer aber auch eine formelle Beschwer voraus. Beschwerde kann demnach nur erheben, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist bzw. wenn ihm nicht zugesprochen worden ist, was er beantragt hat (vgl. BGE 134 V 306 E.3.3.1).

3. Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise ausführt, wurde hier das Gesuch des Beschwerdeführers um Weiterführung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung vom 11. April 2016 mit der angefochtenen Verfügung vollumfänglich gutgeheissen. Da ihm somit zugesprochen wurde, was er beantragte, und sich seine Vorbringen im Wesentlichen auf Feststellungsbegehren um Vornahme von Formulierungsänderungen in der angefochtenen Verfügung begrenzen, ist das Eintretenserfordernis der formellen Beschwer nicht erfüllt. Im Übrigen wurden ihm die ihm gemäss angefochtener Verfügung für die Monate Mai und Juni zustehenden Unterstützungsgelder (je Fr. 1'212.50, je abzüglich Fr. 75.-- Mietzinskaution) – wie die Beschwerdegegnerin belegt hat – jeweils fristgerecht überwiesen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer gerügten Formulierung in der angefochtenen Verfügung betreffend die angedrohte Kürzung des Grundbedarfs sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass, falls die Beschwerdegegnerin tatsächlich zu einer Kürzung schreiten sollte, dem Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den eine allfällige Kürzung anordnenden Entscheid offen stünde. Dabei könnte er etwa die Rüge einer Ermessensunterschreitung in dem Sinne vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Ermessensausübung zum vornherein verzichtet hat, obschon der Rechtssatz ihr Ermessen einräumt. Zurzeit ist er aber durch die blosse Androhung einer Kürzung in der angefochtenen Verfügung unter Verwendung des Verbs "wird" statt – wie von ihm verlangt – "kann" beim Satz: "[…] wird der Grundbedarf […] gekürzt" nicht beschwert, zumal auch kein aktuelles Interesse besteht.

Dispositiv

4. Der Beschwerdeführer hat noch die unentgeltliche Prozessführung samt Ernennung des Anwaltsbüros Dr. iur. Jean-Pierre Menge als Rechtsbeistands beantragt. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen (Geld-) Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 76 Abs. 1 VRG kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deswegen anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E.2b). Vorliegend war die Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens von vornherein hinreichend ausgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht einmal beschwert ist. Bei vernünftiger Überlegung und objektiver Betrachtungsweise hätte eine durchschnittliche Partei auf eine Beschwerde verzichtet. Eine Bestellung eines Rechtsvertreters durch das Gericht war somit zu keiner Zeit gerechtfertigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf

Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei im konkreten Fall eine Staatsgebühr von Fr. 200.-- für angemessen und ausreichend. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]