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Entscheid

U 2016 41

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

20. Juli 2016Deutsch4 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Anfechtungsobjekt ist hier der Beschluss der AKR vom 19. April 2016 betreffend Verletzung der Berufsregeln. Gemäss Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes (AnwG; BR 310.100) können Entscheide der AKR mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Das Verwaltungsgericht ist deshalb sachlich zuständig für die vorliegende Beschwerde (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]).

b) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Beschwerde funktionell in einzelrichterlicher Kompetenz, da sich diese – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]).

c) Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG).

Bei der vorliegenden Angelegenheit geht es etwa nicht um aufsichtsrechtliche Verhaltensanweisungen an einen Anwalt, wie dieser ein noch hängiges Mandat zu führen hat, sondern allein um eine nachträgliche disziplinarrechtliche Sanktionierung behaupteter Verstösse gegen die anwaltlichen Berufspflichten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Anzeiger an solchen Anordnungen kein schutzwürdiges eigenes Interesse, das ihn zu einer Beschwerde legitimieren würde. Er kann weder die Einstellung des Verfahrens noch die allenfalls verhängte Disziplinarsanktion anfechten. Dem Anzeiger bleibt es hingegen unbenommen, mit Mitteln des Zivil- oder Strafrechts selbst gegen den beschuldigten Rechtsanwalt vorzugehen, wenn die angegangene Aufsichtsbehörde die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens oder die Ausfällung einer Sanktion ablehnt. Weil das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte dient und nicht die Wahrung individueller privater Anliegen sichern soll, kann jedoch der Anzeiger nicht auf dem Beschwerdeweg eine Intervention der Aufsichtsbehörde verlangen (vgl. BGE 129 II 297 E.3.1, 132 II 250 E.4.2 ff., 135 II 145 E.6.1, 133 II 468 E.2, 106 Ia 237 E.2).

Gestützt auf dieser gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem vorliegenden Beschwerdeführer als blossem Anzeiger ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den verzeigten Anwalt abzusagen, weshalb er zur Beschwerde nicht legitimiert ist und darauf nicht einzutreten ist.

Erwägungen

2.

Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

143.--

zusammen

Fr.

1'143.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]