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Entscheid

U 2016 51

Alters-/Hinterbliebenenvers.

23. Juni 2016Deutsch5 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Vorliegend teilte der Instruktionsrichter (1. Kammer) dem Schwager des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14. Juni 2016 mit, dass seine am 11. Juni 2016 eingereichte Beschwerde ungenügend abgefasst sei und ihm bzw. dem Beschwerdeführer deshalb noch die Möglichkeit geboten werde, die Eingabe betreffend Rügebegründung samt allfälliger Beweismittel und insbesondere Nachreichung einer rechtsgültigen Vertretungsvollmacht durch einen Anwalt/eine Anwältin oder – allenfalls auf Gesuch hin ausnahmsweise (gestützt auf Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG) durch seinen Schwager – zu ergänzen, zumal für Streitigkeiten vor Gerichten – ausser in Steuer- und Sozialversicherungsstreitsachen (Art. 15 Abs. 1. Iit. b VRG) im Kanton Graubünden grundsätzlich das Anwaltsmonopol gilt. Es geht demnach im konkreten Fall einzig um die Frage, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde korrekt erfüllt wurden oder das eingelegte Rechtsmittel andernfalls offensichtlich als unzulässig zu taxieren ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage – Vorliegen der formellen Anspruchsvoraussetzungen – fällt daher in den Kompetenz-bereich des Einzelrichters, weshalb hier weder eine Dreier-Besetzung (Normalfall) noch eine Fünfer-Besetzung des Verwaltungsgerichts erforderlich ist.

2. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung (DJSG) vom 13. Mai 2016, worin dem (potentiellen) Beschwerdeführer der Entzug seines Führerausweises mitgeteilt wurde. Daraufhin gelangte der Schwager des Betroffenen mit Schreiben vom 11. Juni 2016 ans Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei nochmals auf ihre Angemessenheit zu überprüfen, da die Vorinstanz offenkundig die berufliche Angewiesenheit des Betroffenen auf seinen Führerausweis verkannt habe. Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Absender der Beschwerde auf, seine Eingabe im Sinne von Art. 38 VRG innert 10-tägiger Frist (bis 24. Juni 2016) zu vervollständigen und insbesondere die Vertretung vor Gericht noch korrekt nachzuweisen. Innert angesetzter Frist teilte der Schwager (Verfasser/Absender der formell unzureichenden Beschwerde vom 11. Juni 2016) dem Gericht am 24. Juni 2016 mit, dass es ihm zurzeit nicht möglich sei, die Beschwerdeschrift im Sinne der Ergänzungs- und Vervollständigungsanweisung des Instruktionsrichters zu erfüllen. Damit sind die formellen Anspruchsvoraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde und deren materielle Behandlung offensichtlich unerfüllt geblieben. Weder die geltenden Formvorschriften für eine genügende Rechtsschrift (Art. 38 VRG) noch diejenigen für eine rechtsgültige Vertretung (Art. 15 VRG – Statuiert: Anwaltsmonopol) wurden vorliegend eingehalten, weshalb androhungsgemäss (s. Schreiben des Instruktionsrichters vom 14. Juni 2016) auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird auf die Erhebung von Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG verzichtet, zumal das Rechtsmittelverfahren bereits an den notwendigen Urteilsvoraussetzungen gescheitert ist und dem Einzelrichter wegen der (zugegebenermassen) ungenutzt verstrichenen Eingabefrist für die anberaumte Ergänzung/Nachbesserung der nachweislich formell zu lückenhaften und unvollständigen Beschwerde vom 11. Juni 2016 kein nennenswerter Arbeitsaufwand entstanden ist.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]