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Entscheid

U 2016 55

Leitentscheid, publiziert als PKG 2016 5

14. Dezember 2016Deutsch4 min

Source gr.ch

Sachverhalt

5. In der Duplik vom 20. Oktober 2016 hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass eine Kürzung der Sozialhilfebeiträge nicht erfolge und dass eine solche Kürzung ohne den Erlass einer weiteren Verfügung, in welcher zu prüfen wäre, ob eine Kürzung der Sozialhilfe im konkreten Einzelfall gerechtfertigt wäre, ohnehin unzulässig gewesen wäre. Angesichts dieser Feststellung der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer nun kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 50 VRG), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

6. Im Rechtsmittel- und im Klageverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Vorliegend erscheint angebracht, der Beschwerdegegnerin die reduzierten (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG) Verfahrenskosten von Fr. 200.-- aufzuerlegen, zumal sie durch ihre missverständlich und offen formulierte Verfügung vom 31. Mai 2016 zunächst Anlass zur Beschwerde gab; dann aber durch ihren im Beschwerdeverfahren kundgegebenen Verzicht auf eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen den Wegfall eines schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung herbeiführte. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zu.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]