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Entscheid

U 2016 62

Versicherungsleistungen nach IVG

3. Januar 2017Deutsch10 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend weder eine Verfügung, ein Entscheid noch ein Beschluss des Beschwerdegegners oder der Beschwerdegegnerin; sondern deren Nichthandeln (Passivität) bzw. Untätigkeit gegenüber dem Beschwerdeführer, welcher auf dem Verfügungswege in Erfahrung bringen wollte, ob hier ein öffentlich- oder privatrechtliches Arbeitsverhältnis zwischen ihm und den Beschwerdegegnern bestünde, um gestützt darauf dann das richtige Rechtsmittel zur Einforderung der von ihm geltend gemachten Gehalts- und/oder Honorarforderungen im Umfange von total Fr. 84‘316.-- entweder beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden oder sonst beim örtlich/regional zuständigen Zivilgericht zu instanziieren. Beschwerdethema sollte demnach die Klärung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des für die Forderungen massgebenden und spruchbefugten Gerichts sowie die rechtliche Qualifikation der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den genannten Parteien (Litiganten) sein. Da die Vorfrage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit eines Gerichts aber eine Rechtsfrage darstellt und daher von Amtes wegen zu beantworten ist, ist eine (aussergerichtliche) Einigung zwischen den Parteien über diese Zuständigkeitsfragen indessen zum vornherein gar nicht möglich.

2. Zunächst gilt es aus prozessualer Sicht klarzustellen, dass Begehren und Anträge auf (geldwerte) Leistungen vorrangig/prioritär in einem Klageverfahren zu stellen sind und Begehren auf Feststellung eines Sachverhalts oder eines Rechtsverhältnisses nur subsidiär gestellt und zur Anwendung gelangen können. Dem konkreten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 20. Juli 2016 (S. 2) ist dazu folgendes zu entnehmen: "Die Beschwerdegegnerinnen seien in der zwischen den Parteien bestehenden arbeitsrechtlichen Streitigkeit anzuweisen, innerhalb gerichtlich zu bestimmender, kurzer Frist eine anfechtbare Verfügung zu erlassen." Dieses Rechtsbegehren muss schon deswegen als unglücklich formuliert bezeichnet werden, weil daraus gar nicht hervorgeht, was genau der Inhalt und Regelungsgegenstand der 'anfechtbaren Verfügung' hätte sein sollen. Das Begehren zielt zudem offensichtlich auf die Feststellung des Vorliegens (oder Nichtvorliegens) eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse oder gar des Eingeständnisses bzw. der Zusicherung des Vorliegens eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses ab. Ein derartiges Begehren kann aber zum Voraus nicht zulässig sein, da die Beantwortung dieser Frage nur von Amtes wegen erfolgen kann und sich daher der Einigung durch die Parteien entzieht. Selbst die verlangte Antwort der Beschwerdegegner mittels Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung hätte somit im Ergebnis nichts daran geändert, dass diese Antwort für die Gerichte nicht verbindlich gewesen wäre und deshalb auch für den Beschwerdeführer völlig nutzlos gewesen wäre. Im Weiteren ist erstellt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Absicht verfolgt, die von ihm geltend gemachten Lohn- und Honorarforderungen über total Fr. 84'316.-- bei den Beschwerdegegnern einzufordern. Es handelt sich damit jedoch klarerweise um ein Leistungsbegehren, das stets auf dem Klageweg – sei es beim Zivilrichter oder beim Verwaltungsgericht – anhängig zu machen ist. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat somit also anstatt des direkten Wegs der Klageerhebung den Umweg über den Erlass einer Verfügung gewählt, was angesichts der prozessualen Priorität der Leistungsbegehren gegenüber den Feststellungsbegehren nicht zielführend war (vgl. Bessenich/Bopp in Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 88 ZPO S. 797, zur Subsidiarität der Feststellungsklage; Jaag, in Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 83, III. Klagearten N 8 S. 1184 und N 10 S. 1185). Es kann daher bereits aus rein prozessrechtlichen Gründen nicht auf die Beschwerde bezüglich des gestellten Feststellungsbegehrens eingetreten werden, zumal gar kein Rechtsanspruch auf die Beantwortung der vom Beschwerdeführer gestellten Frage betreffend Zuständigkeit für die rechtlich verbindliche Qualifikation des strittigen Anstellungsverhältnisses bestanden hat.

Erwägungen

3.

a) Nach Art. 50 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG gelten als Entscheide auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen. Die beiden Urteilsvoraussetzungen der Betroffenheit und eines schutzwürdigen Interessen nach Art. 50 VRG gelten dabei selbstverständlich auch für die Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG. Fehlt es schon an diesen formellen Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde, mangelt es dem Beschwerdeführer bereits an der erforderlichen Anfechtungslegitimation für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. BGE 137 I 23 E.1.3.1; Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, a.a.O., § 21 N 24; Griffel, in: Griffel [Hrsg.], a.a.O., § 28 N 13; Donatsch in: Griffel [Hrsg.], a.a.O., § 63 N 6; Seiler in: Seiler/ Werdt/Güngerich [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 89 N 33). Am Rechtsschutzinteresse nach Art. 50 VRG fehlt es dem Beschwerdeführer aber schon dann, wenn er direkt ein Leistungsbegehren auf eine konkret quantifizierte Geldforderung hätte stellen können anstatt sich mit einem für ihn letztlich nutzlosen Feststellungsbegehren begnügen zu müssen. Das Fehlen eines urteilsrelevanten Rechtsschutzinteresses ist hier aber auch noch aus einem weiteren Grunde zu bejahen (siehe dazu nachfolgend E.3b).

b) Vorliegend zeigte sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegner übereinstimmend der Meinung sind, dass das aktuell zur Diskussion stehende Anstellungsverhältnis bei der Beschwerdegegnerin privatrechtlicher Natur sei und so-mit die geltend gemachten Gehalts- und/oder Honorarforderungen in der Höhe von Fr. 84'316.-- unmittelbar mit einer entsprechenden Klage beim örtlich zuständigen Zivilgericht zu instanziieren seien. In der Replik vom 13. Oktober 2015 führte der Beschwerdeführer noch selbst aus, dass er aktenkundig 'seit Beginn der Auseinandersetzung' die Auffassung vertreten habe, es handle sich bei der aktuellen Arbeitsstreitigkeit um 'eine Zivilsache'. Für das Gericht ist damit aber erstellt, dass es dem Beschwerdeführer bereits von Anfang am (ursächlichen) Rechtsschutzinteresse laut Art. 49 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 50 VRG gefehlt hat, um hier effektiv einen durchsetzbaren Anspruch auf Erlass einer Verfügung (negativen oder positiven Feststellungsverfügung) herleiten zu können (s. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 16 70 vom 22. November 2016 E.1a). Auf die Beschwerde kann deshalb auch mangels der gesetzlich erforderlichen Urteilsvoraussetzungen nicht eingetreten werden.

4.

a) Auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung/-verzögerung tritt das streitberufene Verwaltungsgericht demnach nicht ein.

b) Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Zur Festlegung der Gerichtskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren (mit arbeitsrechtlichem Hintergrund) gilt es noch festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei personalrechtlichen Streitigkeiten in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) an sich die Praxis verfolgt, bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- keine Gerichtskosten von den Parteien zu erheben (so bereits: VGU U 12 9 vom 9. Oktober 2012 E.5, VGU U 13 38 vom 3. Juni 2014 E.3a). Vorliegend würde diese Obergrenze bei einer materiellen Behandlung des Falls zwar überschritten; dennoch rechtfertigt es sich hier ausnahmsweise von Gerichtskosten abzusehen, da das (anfänglich) zögerliche Verhalten der Beschwerdegegner zur Klärung der Streitsache bei der Kostenerhebung mitberücksichtigt werden kann. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht den Beschwerdegegnern nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis zur Ansicht gelangten, sie seien hier grundsätzlich zu keinem Verfügungserlass verpflichtet (gewesen).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]