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Entscheid

U 2016 64

Baueinsprache (Prozessbeschwerde)

9. September 2016Deutsch11 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekte sind vorliegend die Verfügung vom 29. Juni 2016 der Beschwerdegegnerin 2 sowie die Verfügung vom 19. Juli 2016 der Beschwerdegegnerin 1, worin jeweils die örtliche Zuständigkeit für die Ausrichtung der vom Beschwerdeführer beantragten Sozialhilfe wegen Fehlens des Unterstützungswohnsitzes beidseits verneint wurde. Beschwerdethema bildet die Frage, in welcher der zwei Gemeinden sich der für die Sozialhilfe massgebliche Unterstützungswohnsitz befindet.

2. a) Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) teilt das minderjährige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht. Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, teilt es den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Abs. 2). Nicht durch Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG werden hingegen jene Fälle geregelt, in denen die Eltern oder ein Elternteil trotz dauernder Fremdplatzierung ihres Kindes Träger der elterlichen Gewalt bleiben. Diese Fälle werden durch Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG erfasst (Thomet, Kommentar ZUG, 2. Aufl., Zürich 1994, N 119). Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG lautet wie folgt: Es (das minderjährige Kind) hat eigenen Unterstützungswohnsitz: Am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt. Diese Bestimmung gilt nur für das unmündige Kind, das unter elterlicher Gewalt steht, wirtschaftlich unselbständig ist und dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil lebt. Von der Bestimmung werden gleichwohl freiwillige wie behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Gewalt erfasst (Thomet, a.a.O., N 125). Generell gilt, dass alle unter elterlicher Gewalt stehenden, dauernd fremdplatzierten und wirtschaftlich unselbständigen Kinder einen eigenen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG haben (Thomet, a.a.O., N 131). Von Dauerhaftigkeit einer Fremdplatzierung ist schliesslich auszugehen, wenn diese auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate erfolgt. Massgebend ist zudem der Zweck des Aufenthalts. Dabei sprechen therapeutische und der Abklärung dienende Massnahmen gegen, Kindesschutzmassnahmen indessen für eine dauernde Fremdplatzierung (Thomet, a.a.O. N 132).

Erwägungen

b) Vorliegend ist zunächst unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2011 Wohnsitz in der Gemeinde X._____ hatte und dort einen eigenen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG erlangte, nachdem die Mutter und Sorgerechtsinhaberin den gemeinsamen Wohnort in X._____ verlassen hatte um ins Ausland zu gehen und den Beschwerdeführer bei einem befreundeten Ehepaar in X._____ zurückliess. Bei diesem Sachverhalt kann daher von einer dauerhaften Fremdplatzierung ausgegangen werden. Ebenfalls unbestritten ist, dass mit Errichtung der Vormundschaft am 8. März 2012 ein (neuer) Unterstützungswohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde in der Gemeinde O.3._____ begründet wurde. Zu klären und zu entscheiden ist damit nun, welche Wirkungen hinsichtlich des Wohnsitzes die Aufhebung der Vormundschaft per 1. September 2015 hatte. Die Mutter war zu diesem Zeitpunkt (ab 1. April 2015) bereits in der Gemeinde Y._____ angemeldet. Der noch minderjährige Beschwerdeführer seinerseits besuchte zu dieser Zeit (Herbst 2015) schon das Internat, wobei er die Wochenenden und Ferien weiterhin beim Ehepaar B._____ in X._____ bzw. seit dem 12. Februar 2016 auch noch bei einer Pflegefamilie in O.5._____ verbrachte. Der Beschwerdeführer lebte demzufolge trotz Aufhebung der Vormundschaft und (Wieder-) Erteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter nie mehr mit dieser zusammen. Aus den Akten ergibt sich überdies klar, dass dies auch in Zukunft nicht geplant und gewünscht war. Die Mutter hatte sich gegen die Aufhebung der Vormundschaft sogar bis vor Kantonsgericht zur Wehr gesetzt, weil sie nicht die Verantwortung für ihr Kind alleine tragen wollte (oder konnte). Hinzu kommt, dass sich die Mutter immer wieder für längere Zeit im Ausland aufhält. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich daraus, dass der eigenständige Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG, welchen er am letzten gemeinsamen Wohnort mit der Mutter ab dem 1. April 2011 in der Gemeinde X._____ begründet hatte, somit wieder Geltung erlangt. Es gilt demzufolge der vor der Errichtung der Vormundschaft [per 8. März 2012] begründete Unterstützungswohnsitz, weil dieser gesetzlich vorgegebene (Sonder-) Unterstützungswohnsitz am Sitz der Amtsbehörde [per 1. September 2015] weggefallen war und hierauf nachweislich auch kein (neuer) Unterstützungswohnsitz andernorts – namentlich nicht in der Gemeinde Y._____ – begründet worden war. Bei solchen Konstellationen bleibt ein derart definierter Unterstützungswohnsitz für die gesamte Dauer einer Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wechseln (s. BGE 139 V 433 E.3.2.2; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 15 95 vom 23. August 2016 sowie U 12 132 vom 18. Juni 2013; Thomet, a.a.O., N 127 ff.). Da hier zu keinem späteren Zeitpunkt ein Zusammenwohnen mit der Mutter am selben Wohnort (Lebensmittelpunkt) stattgefunden hat, musste die sozialhilferechtliche Unterstützung in der Gemeinde X._____ bestehen bleiben. Ein anderer Anknüpfungspunkt existiert nicht. Daran ändert auch die Anmeldung des Beschwerdeführers [per 19. Januar 2016] in der Gemeinde Y._____ nichts.

3.

a) Die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2016 der Beschwerdegegnerin 1 (Gemeinde X._____) ist somit aufzuheben und die Genannte wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2015 die beantragte Sozialhilfeunterstützung zu gewähren. Die Behandlung und Beurteilung der hier ebenfalls angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2016 der Beschwerdegegnerin 2 (Gemeinde Y._____) sowie des Antrags um Erlass vorsorglicher Massnahmen zum Kindeswohl einschliesslich Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind damit gegenstandlos geworden, weil mit dem jetzigen Gerichtsurteil über die örtliche Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin 1 (Haupturteil) keine vorsorglichen Massnahmen zum Schutze der Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers mehr notwendig sind und bei Obsiegen des Beschwerdeführers (Gutheissung Ziff. 1 Rechtsbegehren) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege durch die Gewährung der vollen Parteientschädigung selbstredend abgelöst und finanziell abgegolten wird.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1. Diese hat den obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach Art. 78 Abs. 1 VRG überdies aussergerichtlich noch angemessen zu entschädigen, wobei dafür auf die Honorarnote seines Anwalts vom 7. September 2016 in der Höhe von Fr. 2'936.75 (bestehend aus: Arbeits- und Zeitaufwand 11 Std. à Fr. 240.--/Std. [Fr. 2'640.--] plus 3 % Kleinspesenpauschale [Fr. 79.20] und 8 % Mehrwertsteuer [Fr. 217.55]) abgestellt und dieselbe unverändert vom Gericht übernommen werden kann. Die Beschwerdegegnerin 1 hat den Beschwerdeführer deshalb noch in diesem Umfang (Fr. 2'936.75 inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. Eine solche Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerin 2 laut Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig und nicht anwaltlich vertreten war, wodurch kein verrechenbarer Aufwand entstand.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen (Ziff. 1 Rechtsbegehren) und die Gemeinde X._____ ab 1. September 2015 zur Ausrichtung von Sozialhilfe an A._____ verpflichtet. Im Übrigen ist die Beschwerde (Ziff. 2, 3 und 4 der Rechtsbegehren) gegenstandslos geworden.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

800.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

219.--

zusammen

Fr.

1'019.--

gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Aussergerichtlich hat die Gemeinde X._____ A._____ mit Fr. 2'936.75 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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