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Entscheid

U 2016 75

Arbeitslosenversicherung

24. November 2016Deutsch11 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2016, in welchem diese das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der ausstehenden Zahnbehandlungskosten zwischen dem 7. und dem 24. Juni 2016 im Betrag von Fr. 668.05 abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat beschwerdelegitimiert. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

b) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über-schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. In seinen Prozesseingaben vom 7. resp. 21. September 2016 äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu den ihm durch die Beschwerdegegnerin angedrohten Leistungskürzungen. Er begründet nur, weshalb die Beschwerdegegnerin die restlichen Zahnbehandlungskosten von Fr. 668.05 zu übernehmen habe. Sein Antrag betrifft also nur die Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs, weshalb der Streitwert – konkret die ausstehenden Zahnbehandlungskosten von Fr. 668.05 – unter Fr. 5'000.-- liegt. Weil sich im konkreten Fall keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben.

c) Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der ausstehenden Zahnbehandlungskosten von Fr. 668.05 zu Recht verweigert hat.

Erwägungen

2.

a) Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, welche für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistungen des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist daher unzulässig (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; Thürer/Aubert/Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, N. 31 zu § 34). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewährleistet das Grundrecht auf Sicherung minimaler Lebensbedingungen kein Mindesteinkommen, sondern lediglich die Befriedigung elementarer Bedürfnisse, um auf menschenwürdige Weise überleben zu können. Dazu gehört Nahrung, Kleidung und Obdach sowie die medizinische Grundversorgung. Art. 12 BV beschränkt sich mit anderen Worten auf das für ein bescheidenes Dasein Notwendige, um nicht auf der Strasse der Bettelei ausgesetzt zu sein (BGE 135 I 119 E.5.3 = Pra 2009 Nr. 107; BGE 130 I 71 E.4.1; Müller, in: Ehrenzeller/Schindler/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 12 N. 5-10, S. 329 f.; Kaufmann, in: Biaggini/Gächter/Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, § 41 N. 27; zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 4 vom 14. April 2016 E.2a).

b) Der Anspruch auf öffentliche Unterstützung knüpft an die Bedürftigkeit einer Person an. Besteht keine Bedürftigkeit (mehr), so kann keine öffentliche Unterstützung (mehr) beansprucht werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250) gilt als bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufzukommen vermag. Laut Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde – gemäss Art. 5 UG die politische Gemeinde, in welcher die bedürftige Person Wohnsitz hat – Art und Ausmass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Diese Regelung wird in den Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz sowie den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-Richtlinien, Art. 1 ABzUG) konkretisiert. Danach umfasst das (individuelle) Unterstützungsbudget einerseits die sogenannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.6; Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011, S. 172).

3.

a) Die medizinische Grundversorgung umfasst zudem die notwendigen zahnärztlichen Behandlungen. Diese müssen einfach, wirtschaftlich und zweckmässig sein. Gemäss SKOS-Richtlinien ist zwischen Notfallbehandlung und Sanierung zu unterscheiden. Zweck der Notfallbehandlung ist, die Patienten schmerzfrei und kaufähig zu machen. Demgegenüber besteht die einfache und zweckmässige Sanierung in der Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger Zähne, im Legen von Füllungen und in der zur Erhaltung der längerfristigen Kaufähigkeit nötigen Lückenversorgung mit teilprothetischen Methoden (insb. Modellerguss). Nicht unter die einfache Sanierung fallen grundsätzlich Kronen- und Brückenversorgungen, solange die Gebissform nicht betroffen ist (vgl. dazu SKOS-Richtlinien Kapitel H.2 mit Erläuterungen zu den zahnärztlichen Behandlungen in Kapitel B.4.2).

b) Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz bereits bejaht und ist daher nicht weiter zu prüfen. Es geht in diesem Verfahren einzig darum, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (vgl. beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 1, Verfügung betreffend öffentliche Unterstützung in Ziff. 2 des Dispositivs) die Übernahme der Zahnbehandlungskosten verweigert hat, weil der Beschwerdeführer es versäumt hat, vorgängig einen Kostenvoranschlag einzureichen. Begründend führt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer sei über die Rechte und Pflichten der bedürftigen Personen bei der Aufnahme des Unterstützungsgesuchs am 8. Dezember 2015 hinreichend aufgeklärt worden, was er in der Folge auch unterschriftlich bestätigt habe (vgl. Bf-act. 1 S. 1). Dem entgegnet der Beschwerdeführer, er komme seinen sonstigen Pflichten und Terminen regelmässig nach. Ihm sei jedoch bewusst, mit der versäumten Einreichung des Kostenvoranschlags einen Fehler gemacht zu haben. Er habe dies schlichtweg vergessen.

c) Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist in formeller Hinsicht für die Übernahme von zahnärztlichen Behandlungskosten vorgängig grundsätzlich ein Kostenvoranschlag einzureichen (vgl. SKOS-Richtlinie Kapitel B.5.2 Zahnarztkosten mit Verweis auf Kapitel H.2). Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, dass die Sozialbehörde nicht einfach vor vollendete Tatsachen gestellt wird und bei der Auswahl der von Dritten zu erbringenden Leistungen ihre Argumente einbringen und mitentscheiden kann. Zudem soll der Kostenvoranschlag über das Behandlungsziel Auskunft geben (vgl. hierzu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2001.00343 vom 20. Dezember 2001 E.4c m.w.H. und SKOS-Richtlinie Kapitel B.5.2 Zahnarztkosten). Der Beschwerdeführer bestreitet indes in seiner Eingabe nicht, dass er über diese Regelung nicht in Kenntnis gewesen sei. Vielmehr führt er sein Versäumnis darauf zurück, dass er die Einreichung der erforderlichen Unterlagen vergessen habe.

Betreffend der Notwendigkeit eines vorgängig einzureichenden Kostenvoranschlags ist festzuhalten, dass der Anspruch des Gesuchstellers auf Unterstützung nicht von vornherein verwirkt, wenn er diesen nicht bzw. verspätet eingeholt oder erst nachträglich eingereicht hat und es entsprechend versäumt hat, ein Gesuch um Kostengutsprache vor der durchgeführten Behandlung einzuholen (vgl. auch etwa die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2001.00343 vom 20. Dezember 2001 E.4c oder VB.2004.00019 vom 5. März 2004 E.3.2). Die Beschwerdegegnerin kann die Kosten der Behandlung von Fr. 668.05 daher nicht einzig deshalb nicht übernehmen, weil der Beschwerdeführer keinen Kostenvoranschlag eingereicht und er eine von der Beschwerdegegnerin vorgängig nicht bewilligte Behandlung vorgenommen hat. Fraglich ist vielmehr, ob sie die Zahnbehandlungskosten übernommen hätte, sofern der Beschwerdeführer sein Übernahmegesuch inklusive Kostenvoranschlag fristgerecht eingereicht hätte, mithin ob hier eine Leistung infrage steht, auf deren Übernahme der Beschwerdeführer Anspruch hätte.

d) Ob die Zahnbehandlungskosten von der Sozialbehörde übernommen werden, hängt davon ab, ob die durchgeführte Behandlung tatsächlich notwendig war (vgl. dazu vorstehend Erwägung 3a). Die von med. dent. B._____ (Zahnarzt SSO) am 27. Juni 2016 ausgestellte Rechnung (vgl. Bf-act. 2-4, Rechnungen in drei Raten für die ausgeführte Behandlung vom 7. bis zum 24. Juni 2016) enthält folgende Behandlungen:

(Az) Behandlung Taxpunkte CHF

Befundaufnahme 21 65.10

Zahnröntgenaufnahme 5.5 17.05

Infiltrationsanästhesie 22 68.20

Schliffkorrektur / Slicen 7 21.70

Dentalhygiene 105.00

Indirekte Überkappung 7.5 23.25

Weitere Kompositfüllung. 1-flächig 22 68.20

Kompositfüllung. 2-flächig. Molar 60 186.00

Kompositfüllung. 3-flächig. Molar 67 207.70

Schmelzätzung inkl. Haftvermittler 16.5 51.15

Dentinvorbehandlung inkl. Haftverm. 13.5 41.85

Total Fr. 855.20

Vorliegend macht die Beschwerdegegnerin nicht etwa geltend, dass der Beschwerdeführer eine nicht notwendige Behandlung habe vornehmen lassen. Ob die hier interessierende Zahnbehandlung während dem Zeitraum vom 7. bis zum 24. Juni 2016 noch als notwendige, einfache und zweckmässige Behandlung gemäss SKOS-Richtlinie (vgl. dazu vorstehend Erwägung 3a) zu betrachten ist, kann nach Ansicht des streitberufenen Gerichts nicht abschliessend beurteilt werden. Letztlich hat darüber die Vorinstanz als zuständige Behörde (Art. 2 i.V.m. Art. 5 UG und Art. 1 ABzUG) zu befinden. Falls die Beschwerdegegnerin die durchgeführte Zahnbehandlung als notwendig erachten sollte, so hat der Beschwerdeführer – auch ohne eine vorgängige Kostengutsprache – Anspruch auf Übernahme der Zahnbehandlungskosten im Umfang von Fr. 668.05. Daran vermag auch die von der Beschwerdegegnerin angedrohte Leistungskürzung wegen seinem bisherigen Fehlverhalten (zu spät eingereichte EO und mangelhafter Nachweis von Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2016) nichts zu ändern.

4.

Aufgrund des vorstehend Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und die Angelegenheit zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin (Art. 73 Abs. 1 VRG), da eine Rück-weisung praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers gilt (vgl. BGE 132 V 215 E.6.1). Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 9. August 2016 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Vor­instanz zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]