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Entscheid

U 2016 8

Stromkosten (Nachverrechnung Energiebezug)

17. Januar 2017Deutsch8 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht müssen gewisse Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt das zu einem Nichteintretensentscheid. Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind (so mit Bezug auf die Zuständigkeit ausdrücklich Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Prozessvoraussetzungen müssen dabei sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein. Fällt eine Prozessvoraussetzung während der Rechtshängigkeit weg, so ist das Verfahren grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG ZH, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50 ff.). So sieht Art. 20 Abs. 1 VRG vor, dass die Behörde das Verfahren als erledigt abschreibt, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheides in der Sache wegfällt, insbesondere aufgrund des Rückzugs der Begehren, der Rücknahme des angefochtenen Entscheides oder eines Vergleiches.

Dispositiv

2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG können beim Verwaltungsgericht Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbständigen Anstalten des kantonalen Rechts angefochten werden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). Mit Entscheid vom 27. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Bewerbung – insbesondere aufgrund seines Alters – nicht berücksichtigt werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe in Anlehnung an das Personalgesetz beschlossen, das Wählbarkeitsalter auf 65 Jahre festzulegen. Dieser Entscheid der Beschwerdegegnerin kann weder bei einer anderen Instanz angefochten werden, noch ist er nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig. Entsprechend handelt es sich dabei um ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG. Zudem wurde die Beschwerde vom 30. November 2015 form- und fristgerecht eingereicht.

3. a) Zu prüfen bleibt indessen, ob das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers gegeben ist. Zur Führung einer Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 30. November 2015 – d.h. vor der effektiven Wahl von C._____ durch die Regierung am 2. Februar 2016 – verfügte der Beschwerdeführer über ein Rechtsschutzinteresse, da der Wahlantrag der Beschwerdegegnerin an die Regierung auf C._____ lautete. Allerdings ist mit der Vornahme des Wahlgeschäfts durch die Regierung am 2. Februar 2016 das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers erloschen, zumal er die Wahl, welche ihm durch das DJSG am 4. Februar 2016 mitgeteilt wurde, nicht angefochten hat. Die Wahl war ausserdem in jeder Beziehung zulässig, unter anderem auch deshalb, weil mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde keine aufschiebende Wirkung beantragt wurde. Ebenso ist ein virtuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers abzulehnen. Zwar steht es dem Beschwerdeführer frei, sich auch für eine künftige Wahl zu stellen, doch ist nicht davon auszugehen, dass sich dieselbe Situation für eine künftige Wahlperiode nochmals einstellt: Der Beschwerdeführer begründet seine Bewerbung für die Amtsperiode 2016-2019 damit, dass er mit C._____ vertraglich garantiert bis Juni 2020 eine Bürogemeinschaft bilde und diesen während seiner Amtszeit detailliert in die Notariatstätigkeit einführen könne, sodass C._____ danach bestens vorbereitet sei, sich für die nächste Amtsperiode 2020-2023 zu bewerben. Damit steht die Bewerbung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Einführung von C._____ in die Notariatstätigkeit, welche bis zum Zeitpunkt der folgenden Amtsperioden (2020) abgeschlossen sein sollte. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass er sich "nach einer Amtszeit von vier Jahren zurückzieht" (vgl. Vernehmlassung S. 2). Da damit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens dahin gefallen ist, ist die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 20 Abs. 1 VRG).

b) Entsprechend erübrigt sich die Prüfung der materiellen Rügen des Beschwerdeführers und insbesondere der Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Begründung zulässigerweise an das Personalgesetz angelehnt und eine Beschränkung des Wählbarkeitsalters auf 65 Jahre vorgenommen hat. Abschliessend bleibt anzumerken, dass C._____ nach seiner Wahl durch die Regierung – entgegen seiner Ankündigung – nicht zurückgetreten ist und es daher nicht notwendig ist, über die Verbindlichkeit des Rückzugsangebotes zu entscheiden.

4. Nach Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Beschwerdeverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- deshalb vollumfänglich zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen wird.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

176.--

zusammen

Fr.

676.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]