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Entscheid

U 2016 80

Baueinsprache

4. Mai 2017Deutsch31 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Vergabeentscheid vom 31. August 2016, publiziert am 8. September 2016, worin die Beschwerdegegnerin 1 den IT-Auftrag betreffend Wartung und Support der Software „C._____3“ während fünf Jahren sowie die Lieferung von drei Updates unter dem Programm „myC._____“ zum Preis von Fr. 1‘380‘740.52 (inkl. MWST; bzw. Fr. 1‘278‘463.40 exkl. MWST) im freihändigen Verfahren an die Beschwerdegegnerin 2 vergab. Damit war die Beschwerdeführerin nicht einverstanden, weshalb sie dagegen am 19. September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Zuschlagsentscheids sowie um erneute Durchführung des Verfahrens im ordentlichen oder evtl. selektiven Verfahren durch die Beschwerdegegnerin 1 ersuchte. Beschwerdethema ist die Rechtmässigkeit des gewählten Freihandverfahrens und damit unerlässlich noch die Frage nach der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin bezüglich des von ihr offerierten Produkteangebots „D._____4“.

2. a) Zum anwendbaren Recht gilt es mit den Parteien übereinstimmend festzuhalten, dass auf das vorliegende Verfahren das GATT/WTO-Überein-kommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA; SR 0.632.231. 422), die Internationale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SR 172.056.5; BR 803.510), das kantonale Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) sowie die hierzu erlassene Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) anwendbar sind. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Behandlung der Beschwerde ist unbestritten und ergibt sich zudem aus Art. 15 IVöB in Verbindung mit Art. 25 SubG. Die Beschwerde wurde auch frist- und formgerecht nach Art. 38 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) eingereicht, womit diese formellen Voraussetzungen als erfüllt anzusehen sind. Zu klären bleibt damit im Besonderen aber noch, ob auch Art. 50 VRG als gegeben betrachtet werden kann. Danach ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Diese Frage ist als erstes zu klären und zwar bevor auf die Rechtmässigkeit des konkret gewählten Freihandverfahrens gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. c und lit. g SubV näher eingegangen werden wird.

b) In Submissionsverfahren ist die Legitimation zur Anfechtung von missliebigen Vergabeentscheiden sowohl nach der Lehre als auch in der Praxis wie folgt geregelt: Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Zuschlagsentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zuge zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeerhebung. Wendet sich ein Interessent gegen die Vergabe eines Auftrags im freihändigen Verfahren, so muss die Frage grundsätzlich in einem Rechtsmittelverfahren überprüft werden können (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N 1319 m.w.H.); wird gerügt, dass zu Unrecht auf eine öffentliche Ausschreibung des Auftrags (im offenen und ordentlichen oder selektiven Verfahren) verzichtet worden sei, so ist ein potentieller Anbieter zur Beschwerde legitimiert, falls er in der Lage ist, einen Auftrag der betreffenden Art zu übernehmen und ein Interesse an dessen Ausführung glaubhaft macht (Galli/Moser/Lang/ Steiner, a.a.O. m.w.H.). In seiner Rechtsprechung hielt das Bundesgericht in BGE 137 II 313 E.3.3.1 dazu wegleitend das Folgende fest:

„Im Submissionsrecht ist nach der Rechtsprechung zur Beschwerde gegen den Zuschlag im offenen Verfahren legitimiert, wer mit einer Offerte an der Ausschreibung teilgenommen hat und damit ausgeschlossen oder nicht berücksichtigt worden ist (BEUSCH/MOSER/KNEUBÜHLER, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ZBl 109/2008 S. 14); umstritten ist, ob die Beschwerdelegitimation des unterlegenen Anbieters davon abhängt, ob er eine reelle Chance auf den Zuschlag gehabt hätte (vgl. dazu Urteil 2P.261/2002 vom 8. August 2003 E. 4.4 und 4.5 sowie die Übersicht über die nicht einheitliche Rechtsprechung bei HUBERT STÖCKLI, Das Vergaberecht der Schweiz, 7. Aufl. 2008, S. 609 ff.; ROBERT WOLF, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide - Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003 S. 11 f.). Ein praktisches Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG kann nur in Bezug auf solche Anliegen anerkannt werden, die überhaupt mit der Beschwerde erreicht werden können. Grundsätzlich definiert die Vergabestelle aufgrund ihrer Bedürfnisse, was sie beschaffen will; mit der submissionsrechtlichen Beschwerde kann deshalb nicht verlangt und erreicht werden, dass die Gerichte der Verwaltung vorschreiben, ein anderes Produkt zu beschaffen als dasjenige, das sie zu beschaffen beabsichtigt (Urteil 2P.282/1999 vom 2. März 2000 E. 3a; vgl. auch BGE 134 II 192 E. 2.3 S. 199). Legitimiert kann deshalb nur sein, wer das ausgeschriebene Produkt angeboten hat; wer ein anderes Produkt offerieren will, ist hingegen zur Beschwerde nicht legitimiert, weil er von vornherein nicht erreichen kann, was er anstrebt (vgl. Urteil 2C_484/2008 vom 9. Januar 2009 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 135 II 49). Ebenso wenig ist legitimiert, wer zwar in der Lage gewesen wäre, eine Offerte einzureichen, dies aber nicht getan hat (vgl. STÖCKLI, a.a.O., S. 619 Rz. 690)“.

Im selben Urteil (BGE 137 II 313 E.3.5.2) äusserte sich das Bundesgericht auch zur Beweislastverteilung zwischen der Vergabehörde und der nicht berücksichtigten Anbieterin mit Blick auf die Beurteilung der Beschwerdelegitimation. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Freihandvergabe liegt danach grundsätzlich bei der Ver-gabestelle; das Bundesgericht schränkt diesen Grundsatz aber sogleich wieder ein, indem es festhält, dass er nicht für den Nachweis gelte, wonach es für die Beschaffung keine (angemessene) Alternative zum Freihandanbieter gebe; dieser Nachweis über eine negative Tatsache könne von der Vergabestelle nicht verlangt werden; vielmehr habe der Dritte, der das Bestehen einer solchen Alternative behaupte, dies in Anwendung von Art. 8 ZGB substantiiert darzulegen und zu zeigen, dass die Alternative angemessen sei (s. Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 7. April 2017 E.2.6.2, Abschnitt 2, mit Verweis auf BGE 137 II 313 E.3.6.1).

Demgegenüber vertritt die Lehre und seit kurzem auch das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freihandvergabe bei der Vergabestelle liege; sei der Beweis nicht möglich, habe sie die voraussetzungsbegründenden Tatsachen zumindest glaubhaft zu machen; dies erfordere eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für eine Freihandvergabe und das Glaubhaftmachen, dass es keine angemessene Alternative gebe (vgl. Gianni Fröhlich-Bleuler, Die Vergabe von IT-Verträgen, in: Jean-Baptiste Zufferey/Martin Beyeler/Stefan Scherler [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2016, Zürich 2016, Rz 69 m.w.H., u.a. auf Urteil BVGer B-1570/2015 vom 7. Oktober 2015, E.2.2.).

c) Der zuletzt genannten Auffassung der zitierten Lehre und des Bundesverwaltungsgerichts (in BVGer B-1570/2015 vom 7. Oktober 2015, E.2.2) vermag sich auch das streitberufene Verwaltungsgericht anzuschliessen. Hiernach obliegt es somit der Vergabestelle, sich vorgängig mit der gebotenen Sorgfalt mit der Frage auseinanderzusetzen, in welchem Verfahren die anvisierte Beschaffung erfolgen soll. Im Gegensatz zu anderen Anbietern ist es die Vergabestelle (und allenfalls die Freihandanbieterin), welche den Beschaffungsgegenstand bzw. die Umgebung, in welche er eingepasst werden muss, detailliert kennt. Gestützt auf dieses Wissen müsste die Vergabestelle für die Durchführung eines offenen oder selektiven Verfahrens ein Pflichtenheft erstellen. Für die potentielle Anbieterin besteht nämlich gegenüber der Vergabestelle naturgemäss ein erheblicher Informationsrückstand; dieser führt regelmässig dazu, dass sich für die potentielle Anbieterin der Nachweis, ihr Produkt stelle eine angemessene Alternative dar, im Regelfall äusserst schwierig gestalten dürfte.

Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschwerdelegitimation einer potentiellen Anbieterin dann verneint und damit auf deren Beschwerde gar nicht eingetreten werden kann, wenn die Vergabestelle ‚glaubhaft‘ nachzuweisen vermag, dass es tatsächlich kein angemessenes Alternativangebot zum berücksichtigten Freihandanbieter gibt und somit eine Beschwerdebefugnis für Dritte zum Voraus entfällt.

3. a) Zur Rechtmässigkeit des gewählten Verfahrens ist auf Art. 3 Abs. 1 SubV zu verweisen, wonach ein Auftrag unabhängig vom Auftragswert im freihändigen Verfahren vergeben werden kann, wenn (lit. c) aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten des Auftrages oder aus Gründen der Sicherheit oder des Schutzes des geistigen Eigentums nur eine Anbieterin in Frage kommt und es keine angemessene Alternative gibt; oder wenn (lit. g) Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen an die ursprüngliche Anbieterin vergeben werden müssen, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist (zu den Besonderheiten im freihändigen Verfahren vgl. BGE 137 II 313 E. 3.3.2 sowie der Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 7. April 2017 E.2.3.2, Abschnitt 2). Um die sich dazu stellenden Fragen beantworten zu können, ist es unerlässlich, sich zunächst mit dem eigentlichen Beschaffungsgegenstand und danach mit der Abgrenzungsfrage 'Neuentwicklung oder Neubeschaffung' bzw. den unterschiedlichen Systemen (Möglichkeit Mischformen/Patchwork) eingehender zu befassen. Sodann werden noch die Rechte der Beschwerdeführerin an dem von ihr offerierten IT-Angebot „D._____4“ zu klären sein. Im Ergebnis wird gestützt darauf über die Korrektheit oder die Unzulässigkeit der Freihandvergabe zu befinden sein, wobei sich auch noch Fragen zur Akteneinsicht sowie zu allfälligen Zeugen- und Parteibefragungen gestellt haben und zu behandeln sind.

b) Zum Beschaffungsgegenstand stellt sich die Frage, ob die Vergabestelle diesen korrekt umschrieben hat, wobei die Antwort einen doppelrelevanten Sachverhalt wiedergibt: Sie bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (weil davon die Zulässigkeit des freihändigen Verfahrens abhängt), und gleichzeitig ist sie vorfrageweise für die Frage von Belang, wer überhaupt aufgrund des von ihm angebotenen Produkts in der Lage ist, Beschwerde zu erheben. Dabei liegt es im Wesen solch doppelrelevanter Sachverhalte, dass sie sowohl im Rahmen des Eintretens als auch der materiellen Beurteilung geprüft werden können (vgl. BGE 137 II 313 E.3.3.3 sowie Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 7. April 2017 E.2.4.3, 2.4.4 und 2.4.5 sowie E.2.6.1, Abschnitt 2).

Die Beschwerdegegnerin 1 beabsichtigt, die Wartung und den Support der bei ihr zur automatisierten polizeilichen Vorgangsbearbeitung eingesetzten Software „C._____3“ während fünf Jahren zu beschaffen sowie die Lieferung von drei Updates unter dem Programm „myC._____“. Das System C._____ steht seit 1995/1996 bei ihr im Einsatz. Im Jahr 2008 wurde das Projekt F._____ umgesetzt, mit welchem C._____ zum heute im Einsatz stehenden umfassenden polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem wurde. Heute ist bei der Beschwerdegegnerin 1 das System in der Version C._____3.3x im Einsatz. Es beinhaltet neben dem Kernel, welcher sämtliche Fall- und Personaldaten enthält, u.a. auch das Rapportierungssystem C._____RAP, das Dokumentmanagementsystem (inkl. Geschäftsprozesssteuerung und –kontrolle) sowie die Tagebuchführung C._____ JOURNAL. Derzeit arbeiten ca. 20 Polizeikorps bzw. über 10'000 Nutzer mit dem System C._____. Es ist somit das in der Schweiz am häufigsten genutzte Programm zur polizeilichen Vorgangsbearbeitung. Wie jede Software muss auch C._____ laufend gewartet und an technische Entwicklungen sowie neue oder veränderte Anforderungen der Kunden angepasst werden. Nachdem die Vergabe des Weiterentwicklungsauftrags der Software C._____ durch die ARGE C._____ gestoppt wurde und die Beschwerdegegnerin 2 das Programm in Eigenregie weiterentwickelt hat, liegt es an jedem Polizeikorps selber zu entscheiden, ob und wie es das System C._____ weiternutzen will oder ob es einen gänzlichen Systemwechsel anstrebt. Im Zuge einer umfassenden Analyse ist die Beschwerdegegnerin 1 zum Schluss gekommen, dass die Weiternutzung des C._____-Systems mehr Vorteile bringt als ein Systemwechsel. Für ein Beibehalten sprachen dabei u.a. die Umstände, dass sie mit dem System C._____ sehr zufrieden ist, dass viele Abläufe und Prozesse im Arbeitsalltag auf das IT-System abgestimmt sind, dass die Software in rund 20 Polizeikorps eingesetzt wird, was in der Form der ARGE C._____ einen breiten Austausch unter Anwendern sicherstelle und eine gewichtige Position gegenüber der Herstellerin darstelle. Auf der anderen Seite würde ein Systemwechsel eine Überprüfung aller Arbeitsabläufe mit weitreichenden Anpassungen und umfangreiche Schulungen des Personals bedingen. Eine Umstellung verbunden mit der Datenübertragung vom alten ins neue System bringe Unabwägbarkeiten mit sich, welche in Bezug auf die Sicherheit gravierende Nachteile bewirkten.

Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts sind diese Überlegungen schlüssig und nachvollziehbar. Den Strategieentscheid, das bestehende System beizubehalten und die punktuellen Weiterentwicklungen als Updates zu beziehen, erachtet es für sinnvoll und zulässig, zumal Experimente oder Lücken bei ‚Blaulichtorganisationen‘, zu denen die Beschwerdegegnerin 1 exemplarisch zählt, wann immer möglich zu vermeiden sind.

Erwägungen

Mit der Submissionsbeschwerde kann nicht verlangt oder erreicht werden, dass ein anderes Produkt (aliud) beschafft werden soll als dasjenige, welches bei zulässiger Umschreibung des Auftrags ausgeschrieben ist. Damit stellt sich nur noch die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, die zu beschaffenden Wartungs- und Pflegedienstleistungen bzw. die Updates anstelle der Beschwerdegegnerin 2 zu erbringen. Da die Beschwerdeführerin unwiderlegt nicht über die Berechtigungen am Source-Code der C._____-Software verfügt, weil diese ausschliesslich im Eigentum der Beschwerdegegnerin 2 steht, ist für das Gericht erstellt, dass die Beschwerdeführerin als Anbieterin der nachgesuchten Dienstleistungen und Lieferungen zum Voraus ausscheidet; daran ändert auch nichts, dass angeblich zwei oder drei Personen von der Beschwerdegegnerin 2 zur Beschwerdeführerin gewechselt haben und Letztere somit angeblich selbst über genügend Know-how bezüglich der C._____-Software verfüge.

c) Zur Abgrenzungsfrage zwischen Neuentwicklung und Neubeschaffung gilt es festzuhalten, dass sich die Parteien diesbezüglich uneinig sind, ob die zu beschaffenden Updates von „myC._____“ eine Neuentwicklung darstellen, welche einer Neubeschaffung gleichkommen. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit den Updates bzw. mit myC._____ beabsichtige, C._____3 vollständig zu erneuern und etwa die in der aktuellen Software nicht vorhandenen Funktionen der mobilen Datenerfassung und –abfragen einzuführen. Sie beabsichtige zudem, C._____3 auf eine neue, webbasierende grafische Benutzeroberfläche umzustellen und die Vorgangsbearbeitung mit Workflow-Mechanismen zu versehen. Weiter spreche für das Vorliegen einer Neubeschaffung, dass das Update myC._____ eine Datenmigration aus dem veralteten System C._____3 nach sich ziehe.

Dem hält die Beschwerdegegnerin 1 entgegen, dass sie ihr heute im Einsatz stehendes, bewährtes Vorgangsbearbeitungssystem C._____ beibehalte, und somit lediglich den dazu gehörenden Softwarepflegevertrag verlängere und drei Updates beschaffe. Die Weiternutzung von Software sei nicht dem Erwerb neuer Software gleichzusetzen. Die Updates von myC._____ würden nur einzelne Teile der Software betreffen und ermöglichen, dass die gleiche Software (wie bisher) unter zusätzlichen Einsatzbedingungen genutzt werden könne. Ferner sei für das Implementieren der Updates keine Datenmigration notwendig; zudem könnten die Updates nicht installiert werden, falls der Kunde nicht bereits über die Software C._____ verfügte. Die Beschwerdegegnerin 2 ergänzt, dass die unter myC._____ gelieferten Updates keine eigenständigen Produkte und damit auch keinen Ersatz, keine Neuentwicklung oder Neubeschaffung anstelle von C._____3 darstellten.

Dem Gericht leuchten die Darstellungen der Beschwerdegegnerinnen ein, auch wenn es für Justizbehörden aufgrund der technischen Natur schwierig ist, eine Weiter- von der Neuentwicklung präzise abzugrenzen. Namentlich die justiziable Überprüfung, ob für die Implementierung der genannten Updates myC._____ eine Datenmigration notwendig sei oder nicht, oder was es genau bedeutet, wenn Workflow-Mechanismen überarbeitet werden, sprengt das übliche Mass an gerichtsnotorischem Fachwissen. Als wichtiges Argument ist jedoch immer auch der Investitionsschutz zu berücksichtigen: Nur eine massive Veränderung des bestehenden Systems würde es rechtfertigen, dieses komplett zu ersetzen und gegebenenfalls auf ein neues System zu migrieren; andernfalls gingen bereits getätigte Investitionen verloren mitsamt dem Know-how der Mitarbeiter. Die Wartung, Modernisierung und das Ermöglichen einer mobilen Nutzung des bestehenden Systems erreicht diese Schwelle aber sicherlich noch nicht. Der vorliegende Sachverhalt ist vielmehr mit einem Update oder Upgrade eines Betriebssystems vergleichbar, etwa dem Wechsel von Windows XP auf Windows Vista – also dem Sachverhalt, dem der bereits mehrfach zitierte BGE 137 II 313 zugrunde liegt und vom Bundesgericht als Softwarepflege bzw. –weiterentwicklung eingestuft wurde, und eben gerade nicht als Neuentwicklung. Die Frage verhält sich auch in etwa umgekehrt parallel zum Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, in welchem sich die beiden Softwarefirmen in umgekehrter Konstellation gegenüberstanden; auch dort wurde das Umsteigen von D._____3 auf D._____4 als Weiter- und nicht als Neuentwicklung angesehen. Vor diesem Hintergrund erscheint dieselbe Schlussfolgerung im vorliegenden Streitfall als sachlich gerechtfertigt.

d) Zur Frage der Zulassung unterschiedlicher IT-Systeme ist festzuhalten, dass die Problematik des Patchworks in den Rechtsschriften nur am Rande angeschnitten wurde. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdegegnerin 1 grundsätzlich zu einer Beschaffung verpflichtet werden kann, welche ein Misch-System bewirkt. Eine solche Lösung ist vorliegend aber gar nicht möglich, bietet die Beschwerdeführerin erwiesenermassen doch keine Module an, welche sich funktional in sinnvoller Art und Weise mit der Software C._____ kombinieren liessen. Sinnvoller als der Aufbau eines Misch-Systems wäre wenn schon die Beschaffung eines integrierten Systems als Ersatz für eine Systemlandschaft, die aus verschiedenen Subsystemen von verschiedenen Lieferanten besteht, wie etwa aktuell im Kanton Bern. Dieser Teilaspekt ist hier allerdings offensichtlich ohne Bedeutung. Umgekehrt behauptet die Beschwerdeführerin, sie sei in der Lage, mit ihrer Software D._____ die gesamte C._____-Software abzulösen und dies inkl. Wartung erst noch zu einem günstigeren Preis als die von B._____ angebotenen Updates und Wartungsleistungen. Diese Behauptung unterlegt die Beschwerdeführerin allerdings nicht weiter; sie erscheint zudem dem Gericht als nicht glaubhaft, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.

e) Im Weiteren sind noch die Rechte der Beschwerdeführerin an der von ihr offerierten Software "D._____4" zu erläutern. Die Beschwerdegegnerin 1 macht geltend, die Beschwerdeführerin verfügte nicht über die Rechte an der Software, welche sie anbieten wolle, weil sie sämtliche Rechte an den Verein ARGE D._____ abgetreten habe. Sie verweist für ihre Behauptung insbesondere auf einen Jahresbericht der Kantonspolizei X._____ und Auszüge aus der Internetseite arge-D._____.ch.

Die Beschwerdeführerin streitet diesen Umstand ab und erklärt, dass sie die Urheberrechte an D._____4 der ARGE D._____ zwar zur Verfügung gestellt habe, ohne aber selber darauf zu verzichten. Für den urheberrechtlich geschützten Quellcode habe man zudem eine Escrow-Lösung vereinbart.

Nach Auffassung des Gerichts stellt die aufgeworfene Frage der Nutzbarkeit von IT-Produkten im konkreten Fall nur ein Nebenschauplatz dar, sodass sie wohl offen gelassen werden kann. Immerhin hat die Darstellung der Beschwerdeführerin mit der sowohl-als-auch-Berechtigung und der Escrow-Lösung einiges für sich. Solche Modelle sind auch aus Sicht des Bestellers sinnvoll und werden zur Risikominderung empfohlen (s. etwa Gianni Fröhlich-Bleuler, a.a.O., Rz. 74 m.w.H.; bzw. der Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 7. April 2017 E.2.5.1, 2.5.2).

f) Zur Berechtigung und Zulässigkeit der in Frage gestellten Freihandvergabe ist noch klarzustellen, dass die Beschwerdegegnerin 1 einzig über die Lizenzrechte bezüglich der Nutzung der C._____-Software verfügt. Inhaberin des Geistigen Eigentums ("Urheberrechte") an der strittigen Software ist immer die Beschwerdegegnerin 2, sogar über das Vertragsende hinaus (vgl. Ziff. 8.1. Rahmenvertrag). Ob die Beschwerdegegnerin 2 sich auf die eine oder andere Art den Zugriff auf den Quellcode hätte sichern müssen oder dies für die Zukunft noch zu erledigen hat – und wie es sich damit im Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Kunden verhält – ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens; eine gewisse Absicherung gegenüber der Lieferantin im Sinne einer Risikominderung (vgl. den Literaturhinweis oben E.3e) erscheint aber nicht zuletzt im Lichte des effektiven Einsatzes öffentlicher Geldmittel als angezeigt. Nichtsdestotrotz steht fest, dass heute die Beschwerdegegnerin 2 alleinige Rechteinhaberin am Quellcode der strittigen Software ist. Neben den Rechten am Geistigen Eigentum verfügt sie auch über das Know-how für die Pflege und Weiterentwicklung des Computerprogrammes C._____. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin die notwendigen Rechte an der Software einräumen würde, hätte sie einen erheblichen Wissensrückstand, welcher sich zwangsläufig negativ auf die Systemnutzer auswirken würde. Ähnliche Risiken würden entstehen bei der Ergänzung des heutigen Systems mit Modulen eines anderen Anbieters oder dem Wechsel des gesamten Systems. Ein solches Risiko ist aber gerade bei einer Blaulichtorganisation so gering wie möglich zu halten bzw. wann immer möglich gänzlich zu vermeiden. Wartungs- und Supportleistungen müssen unter allen Umständen nahtlos und ohne Einschränkung erbracht werden können. Selbst wenn ein Systemwechsel nicht ausgeschlossen ist, muss ein solcher sorgfältig geplant werden und bedeutet einen erheblichen Mehraufwand in zeitlicher, finanzieller und personeller Hinsicht, sodass er nicht ohne Not vollzogen werden sollte. Im vorliegenden Fall ist ein Systemwechsel aus objektiven Gründen nicht angezeigt, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 mit guten Gründen ihr bewährtes System beibehalten durfte. Die Beschwerdegegnerin 2 ist als Systementwicklerin wie keine andere Anbieterin für die Erbringung der nachgefragten Dienstleistung geeignet. Zwar führt diese technische Alleinstellung der Beschwerdegegnerin 2 zu einer gewissen Abhängigkeit der Beschwerdegegnerin 1, was grundsätzlich nicht im Sinne des Vergaberechts ist. Allerdings ist diese Abhängigkeit das kleinere Übel als ein Systemwechsel mit ungewissen Unabwägbarkeiten. Hinzu kommt, dass ein Systemwechsel das Problem der Abhängigkeit nicht lösen, sondern nur von der einen zur anderen Anbieterin verlagern würde.

Vor diesem Hintergrund (E.3b-f) hat die Vergabebehörde in genügendem Masse dargelegt, dass es kein angemessenes Alternativangebot zum berücksichtigten Freihandanbieter gibt. Somit durfte sich die Beschwerdegegnerin 1 für die Freihandvergabe zu Recht auf die Ausnahmetatbestände von Art. 3 Abs. 1 lit. c und g SubV stützen (E.3a), an der es demnach nichts auszusetzen gibt. Der Antrag auf Durchführung einer erneuten Vergabe im ordentlichen/offenen oder im selektiven Verfahren erweist sich damit aufgrund der genannten Sonderbestimmungen von vornherein als unbehelflich.

g) Zur Frage der Akteneinsicht und der Möglichkeit von Zeugen- und Parteibefragungen kann selbsterklärend auf die prozessleitende Verfügung vom 14. Oktober 2016 des zuständigen Instruktionsrichters hingewiesen werden. Darin wurde der Umfang der Akteneinsicht verbindlich festgelegt und sachdienlich eingegrenzt. Dagegen wurde nicht opponiert. Im Zuge des zweiten Schriftenwechsels hat die Beschwerdeführerin weitere Dokumente eingelegt, die z.T. als vertraulich deklariert wurden (Beilagen 38 – 41). Diese haben effektiv vertraulichen Charakter, da sie wichtige Geschäfts- und Entwicklungsgeheimnisse beinhalten. Auf die zahlreich beantragten Zeugeneinvernahmen und Parteibefragungen kann zudem verzichtet werden, da sich das Gericht dadurch keine entscheidenden neuen Erkenntnisse versprechen konnte (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 136 I 229 E.5.3; VGU U 16 29 vom 25. Oktober 2016 E.3b sowie S 03 38 vom 19. August 2003 E.2a).

h) Zusammengefasst lässt sich somit was folgt festhalten: Die Beschwerdegegnerin 1 hat auf der Basis sachlicher Gründe die Option 'Systemwechsel' verworfen und sich dazu entschieden, das bisherige System weiter zu pflegen und über Updates weiterentwickeln zu lassen. Für das Erbringen der nachgefragten IT-Leistungen durch die Beschwerdeführerin fehlen ihr die erforderlichen Rechte (Wartung und Weiterentwicklung); zudem mangelt es ihr wohl auch am Know-how für die Wartung und den Support. Die Beschaffung via Freihandverfahren war daher gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. c und g SubV zulässig und nötig, auch wenn vergaberechtlich ‚eher nicht erwünscht‘. Für das vorliegende Verfahren mangelt es der Beschwerdeführerin bereits an der rechtlichen und technischen Fähigkeit, die gewünschten IT-Leistungen fehler- bzw. friktionsfrei zu erbringen, womit ihr die Beschwerdelegitimation abgeht. Auf die Beschwerde ist deshalb im Einklang mit Art. 50 VRG (vgl. dazu E.2a-c, hiervor) gar nicht einzutreten.

4.

a) Der angefochtene Vergabeentscheid vom 31. August 2016, mitgeteilt am 8. September 2016, erweist sich somit als rechtens und schützenswert. Mit diesem Endentscheid werden zudem sämtliche Anträge betreffend der aufschiebenden Wirkung hinfällig.

b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Angesichts der Höhe des Beschaffungswertes (rund Fr. 1.4 Mio.), der erheblichen Komplexität der rechtlichen Fragestellungen sowie des Umstands, dass ein "Prozessurteil" ergeht, erscheint eine Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 7‘000.-- als angemessen (vgl. etwa VGU U 12 52 vom 18. September 2012, Dispositiv Ziff. 2 Gerichtskosten Fr. 8‘000.-- bei Streitwert Fr. 1.7 Mio., oder U 07 50 vom 16. Juli 2007, Dispositiv Ziff. 2 Gerichtskosten Fr. 5‘000.-- bei Streitwert Fr. 0.44 Mio.).

c) Aussergerichtlich hat die Beschwerdeführerin der anwaltlich vertretenen und im Ergebnis obsiegenden Beschwerdegegnerin 2 nach Art. 78 Abs. 1 VRG noch eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Mangels Nachreichung einer entsprechenden Honorarnote wird hier der notwendige Prozesskostenaufwand der Beschwerdegegnerin 2 auf pauschal total Fr. 5‘000.-- festgelegt. Da die Beschwerdegegnerin 2 laut UID-Register (CHE-105.513.129) mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die vorliegende Parteientschädigung jedoch ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. VGU 16 58 vom 14. Februar 2017 E.7b; PVG 2015 Nr. 19). Der Beschwerdegegnerin 1 steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

7'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

504.--

zusammen

Fr.

7'504.--

gehen zulasten der A._____ GmbH und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die A._____ GmbH hat die B._____ AG aussergerichtlich mit Fr. 5'000.-- (ohne MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]