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Entscheid

U 2016 97

vorsorgliche Massnahmen

6. Januar 2017Deutsch11 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt bildet hier der Vergabebeschluss vom 28. Oktober 2016, mit welchem das TBA GR das betreffende Ausführungsprojekt an die Beschwerdegegnerin vergab und die Offerte der Beschwerdeführerin infolge Nichteinhaltung der Offertbedingungen für ungültig erklärte und somit ausschloss.

2. Auf diese im Einladungsverfahren erfolgte Vergabe kommt die kantonale Submissionsgesetzgebung zur Anwendung. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Submissionsgesetz (BR 803.300; SubG) kann gegen Verfügungen des Auftraggebers Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Zuschlag und der Ausschluss vom Verfahren gelten als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen (Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG), weshalb der vorliegende Vergabebeschluss vom 28. Oktober 2016 ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SubG sind Beschwerden schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die vorliegende Beschwerdeschrift datiert vom 7. November 2016 wurde somit fristgerecht an das hier zuständige Verwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin hat am Einladungsverfahren teilgenommen und ist durch die Auftragsvergabe an die Beschwerdegegnerin nachteilig betroffen, weshalb sie im Sinne von Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

3. Der Sachverhalt ist hier nicht umstritten. So ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin irrtümlich falsche Antworten zu den Fragen Nr. 6 und 7 in der Selbstdeklaration abgab. Damit ist auch gesagt, dass sich die Parteien einig sind, dass die Beschwerdeführerin keine Ausstände betreffend Sozialversicherungsabgaben aufweist und bei ihr auch keine der aufgeführten Ereignisse des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts aufgetreten sind. Die Rechtsfrage beschränkt sich darauf, ob der Ausschluss der Beschwerdeführerin als überspitzt formalistisch gilt oder nicht.

Erwägungen

4.

Art. 22 lit. c SubG bestimmt, dass ein Angebot von der Berücksichtigung insbesondere dann ausgeschlossen wird, wenn die Anbieterin ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird dabei ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen der Ausschreibung und den tatsächlich dargebotenen Offerten gelegt. Erwähnte Bestimmung will namentlich sicherstellen, dass nur vollständige und den Ausschreibungsunterlagen genügende Angebote berücksichtigt werden (PVG 2005 Nr. 33, 1999 Nr. 61 und 1997 Nr. 60). Den Anbietern soll damit gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer bevorteilt wird bzw. alle mit gleich langen Spiessen kämpfen, während für die Vergabebehörde andererseits damit eine klare, übersichtliche und zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage geschaffen wird (vgl. PVG 1998 Nr. 55, 1997 Nr. 60, 1991 Nr. 9, 1990 Nr. 7 und 1989 Nr. 9). Diese streng gehandhabte Praxis gilt aber nicht mehr unbesehen. So kann sich aus dem Verbot des überspitzten Formalismus eine Pflicht der Behörde ergeben, den Privaten von Amtes wegen auf Verfahrensfehler hinzuweisen, die er begangen hat oder die er im Begriff ist zu begehen. Diese Pflicht setzt voraus, dass der Fehler leicht zu erkennen ist und rechtzeitig behoben werden kann (BGE 125 I 166 E.3a mit Hinweisen; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgericht B-1774/2006 vom 13. März 2007 E.3.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich besteht ein gewisser Ermessensspielraum der Vergabestelle, ob sie ein unvollständiges Angebot von der Vergabe überhaupt ausschliessen oder aber die fehlenden Angaben und Unterlagen nachträglich noch einholen bzw. vorhandene Unklarheiten durch entsprechende Rückfragen beseitigen will. Die Vergabebehörde muss jedoch vermeiden, dass mit der nachträglichen Behebung des Mangels eine Ungleichbehandlung oder Bevorzugung einzelner Anbieter entsteht. Die Tendenz in Lehre und Rechtsprechung geht denn auch dahin, in Beachtung des Gleichbehandlungsgebots in solchen Fällen eine strenge Haltung einzunehmen und auch in nur geringem Masse unvollständige oder veränderte Angebote konsequent von der Vergabe auszuschliessen. Von einem überspitzten Formalismus ist eher dann auszugehen, wenn der Mangel auf eine Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen oder ein offensichtliches Versehen des Anbieters zurückzuführen ist, als wenn er von diesem bewusst in Kauf genommen wurde (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2011.00581 vom 7. März 2012 E.4.1 mit Hinweisen). Seitens der Vergabebehörden ist namentlich auch dort eine gewisse Zurückhaltung geboten, wo die fehlenden Angaben ohne grossen Aufwand durch diese selbst ergänzt werden können oder die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebotes nicht im Entferntesten von diesen Angaben abhing (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 01 113 vom 13. November 2001 E.1 mit Hinweisen). Diese Zurückhaltung drängt sich auch nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auf (vgl. PVG 2000 Nr. 71, 1999 Nr. 59). Gerade mit Blick auf die Ziele des neuen öffentlichen Beschaffungsrechtes, nämlich die Förderung des wirksamen Wettbewerbes unter den Anbietern, die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieter und die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren sowie die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel, wäre es unverhältnismässig, Angebote wegen untergeordneter Mängel im soeben umschriebenen Sinn vom Wettbewerb auszuschliessen. Dadurch würde Anbietern mit an sich tauglichen Angeboten der Marktzugang verweigert, also die einschneidendste Sanktion des Beschaffungsrechtes ergriffen, was nicht nur eine ungeeignete, nicht notwendige und über die erwähnten Ziele hinausgehende Massnahme wäre, sondern diesen Zielen geradezu zuwiderliefe. Denn durch den Ausschluss an sich wirtschaftlich günstiger, aber mit kleineren Mängeln behafteter Angebote würde der Wettbewerb verzerrt und wäre die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr gewährleistet. Dies würde darüber hinaus - wie erwähnt - gegen die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismässigkeit und des Verbotes des überspitzten Formalismus verstossen. Das gilt auch und gerade im Bereich von Formvorschriften. Die Formvorschriften des Submissionsrechtes sind nicht Selbstzweck. Sie stehen vielmehr im Dienste der Verwirklichung des materiellen Vergaberechtes und sollen insbesondere zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze des öffentlichen Beschaffungsrechtes beitragen. Die Frage, ob ein mit Mängeln behaftetes Angebot vom Wettbewerb auszuschliessen ist oder nicht, kann dabei nicht in generell-abstrakter Weise beantwortet werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles nach Massgabe der übergeordneten Grundsätze zu prüfen (vgl. PVG 2001 Nr. 41; Urteil des Verwaltungsgerichts U 10 85 vom 14. September 2010 E.1b mit Hinweisen). Das Aargauer Verwaltungsgericht schloss beispielweise in seinem Entscheid AGVE 2005 Nr. 52 vom 25. Oktober 2005 auf das Vorliegen eines überspitzten Formalismus bei einem Ausschluss eines Angebots, in welchem als Folge eines offensichtlichen Versehens die Selbstdeklaration gänzlich fehlte.

5.

Im vorliegenden Fall besteht zwischen der Vergabestelle und der Beschwerdeführerin ein reger Kontakt. Die Beschwerdeführerin hat nämlich immer wieder an Ausschreibungen der Vergabebehörde teilgenommen und auch Aufträge erhalten. Die letzte Teilnahme an einer Ausschreibung vor der hier strittigen Vergabe war im September 2016, in welcher die Beschwerdeführerin das standardisierte Selbstdeklarations-Formular korrekt ausgefüllt hatte (vgl. Beilage C15 BG). In weiteren sechs Fällen hat die Vergabebehörde im Jahr 2016 die Beschwerdeführerin freihändig mit Arbeiten betraut; die Vergaben erfolgten teils mit und teils ohne Ausfüllen des Selbstdeklarations-Formulars. Unter diesen Umständen hätte die Vergabestelle bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der auffälligen Antworten in der Selbstdeklaration nachfragen müssen, zumal die deklarierten Umstände es der Vergabestelle künftig verunmöglichen würde, der Beschwerdeführerin freihändig Aufträge zu vergeben bzw. Auswirkungen auf allenfalls noch laufende Auftragserfüllungen haben müsste. Hinzu kommt, dass die Vergabestelle bereits vor der Vergabe vom Erklärungsirrtum der Beschwerdeführerin in der Selbstdeklaration erfahren hat. Angesichts der vorbestehenden, engen und langandauernden Auftragsverbindung zwischen der Vergabestelle und der Beschwerdeführerin hätte es der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Verbot des überspitzten Formalismus daher geboten, dass die Vergabestelle diesen offensichtlichen Erklärungsirrtum vor der Vergabe im Rahmen der Offertbereinigung behoben hätte. Indem sie stattdessen auf der offensichtlich falschen Selbstdeklaration beharrte, hat sie in diesem konkreten Fall überspitzt formalistisch gehandelt.

6.

Der Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin erweist sich damit als ungerechtfertigt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Da die Offerte der Beschwerdeführerin infolge Ausschluss gar nicht ausgewertet wurde und das Zuschlagskriterium Preis nur mit 30 % gewichtet ist, steht das preislich günstigste Angebot der Beschwerdeführerin nicht automatisch als wirtschaftlich günstigstes Angebot fest. Die Vorinstanz wird demnach das Angebot der Beschwerdeführerin bewerten und eine Neuvergabe vornehmen müssen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdegegners. Die Beschwerdegegnerin hat sich am Verfahren nicht beteiligt, weshalb ihr auch keine Kosten überwälzt werden können. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Honorarnote erscheint angemessen, weshalb der Beschwerdegegner zudem der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'595.30 (inkl. MWST) auszurichten hat (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Vergabebeschluss des Tiefbauamtes Graubünden vom 28. Oktober 2016 aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zwecks Bewertung der Offerte der A._____ AG und anschliessender Neuvergabe des Auftrags.

3. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

257.--

zusammen

Fr.

2'757.--

gehen zulasten des Kantons Graubünden (Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

4. Der Kanton Graubünden hat die A._____ AG mit Fr. 3'595.30 zu entschädigen.

5. [Rechtsmittelbelehrung]

6. [Mitteilungen]