Lexipedia

Entscheid

U 2017 106

Bezirksgericht Imboden

31. Januar 2018Deutsch19 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Vergabeentscheid vom 7. Dezember 2017, mit dem die Beschwerdegegnerin den Auftrag betreffend Grundwasserpumpwerk X._____, im Einladungsverfahren für Fr. 453'387.75 an die Beigeladene erteilte mit der Begründung, dass es das wirtschaftlich günstigste der Angebote sei (Beilage Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1). Infolgedessen blieb die Beschwerdeführerin mit ihrer Offerte von Fr. 437'617.90 als zweitplatzierte der beiden beteiligten Anbieterinnen unberücksichtigt, womit sie nicht einverstanden war. Beschwerdethema bildet daher die Frage, ob die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin bei der Auftragsvergabe korrekt war, ob ihr Entscheid haltbar ist oder ob die Einwände der Beschwerdeführerin berechtigt sind und folgerichtig eine Neuvergabe geboten erscheint.

b) Auf den konkreten Fall finden allseits unbestritten das kantonale Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) mit zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) Anwendung. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ergibt sich aus Art. 25 SubG, da auch der Zuschlag als selbständig anfechtbare Verfügung gilt (Abs. 2 lit. c). Die zehntägige Frist zur Einreichung der Submissionsbeschwerde gemäss Art. 26 Abs. 1 SubG ist eingehalten. Die Beschwerdeführerin ist ferner im Sinne von Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beschwerde legitimiert. Somit ist auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Entscheid über die aufschiebende Wirkung obsolet wird.

Erwägungen

2.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2017 (Eingang am 27. Dezember 2017) führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Sanitärarbeiten mit rund Fr. 450'000.-- den betragsmässig grössten Auftrag des Pumpwerkneubaus bilden, weshalb diese Arbeiten unter das Bauhauptgewerbe fallen würden. Infolgedessen seien die Offerten für die sanitären Installationen im Einladungsverfahren eingezogen worden. Diese Erklärung greift zu kurz. Nur weil etwas betragsmässig den grössten Posten darstellt, fällt es noch nicht allein deshalb unter das Bauhauptgewerbe. Gemäss Art. 5 Abs. 2 SubV fallen unter das Bauhauptgewerbe nur jene Arbeiten für die tragenden Elemente eines Bauwerkes. Die übrigen Arbeiten gehören zum Baunebengewerbe. Aus Sicht des Gerichtes können die vorliegenden Sanitärarbeiten im Rahmen des zu erstellenden Grundwasserpumpwerks aber dennoch zum Bauhauptgewerbe gezählt werden, da dem Pumpwerk als Herzstück der Anlage auch statisch gesehen eine tragende Funktion zukommt; zudem wurde die Wahl des Verfahrens auch von keiner Partei angezweifelt.

3.

a) Bei der Vergabe erhält, gemäss Art. 21 Abs. 1 SubG, das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Dabei können insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden (Art. 21 Abs. 2 SubG). Die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung hat der Auftraggeber in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (Art. 21 Abs. 3 SubG). Laut Art. 12 Abs. 1 lit. h SubV haben die Ausschreibungsunterlagen namentlich die Zuschlagskriterien mit Bekanntgabe ihrer Bedeutung untereinander zu enthalten. Der Zuschlag schliesslich ist kurz zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung gleichzeitig allen Anbietern zu eröffnen (Art. 23 Abs. 1 SubG).

b) Gestützt auf diese Vorgaben ist vorliegend über die Rechtmässigkeit der Auftragsvergabe an die Beigeladene zu befinden, mithin ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bei der materiellen Beurteilung der Angebote einen haltbaren Entscheid getroffen hat oder nicht. Diese Überprüfung beschränkt sich gemäss Art. 27 Abs. 1 SubG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen (lit. b). Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (Art. 27 Abs. 2 SubG). Vielmehr hat das Gericht Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Gerade bei Fragen der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien kommt der Vergabebehörde praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu und auch bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. zuletzt Urteile des Verwaltungsgerichts U 17 30 vom 4. Juli 2017 E.4 und U 17 31 vom 4. Juli 2017 E.3, je mit weiteren Hinweisen). Das Gericht kann nur dort eingreifen, wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist; Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts U 17 30 vom 4. Juli 2017 E.4 und U 17 31 vom 4. Juli 2017 E.3, je mit weiteren Hinweisen).

4.

a) Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer Beschwerde vom 12. Dezember 2017 gegen die Bewertung und Einschätzung des Zuschlagskriteriums "Referenzen". Die Beigeladene habe gemäss den eingereichten Unterlagen zwar deutlich mehr Referenzen vorgewiesen als die Beschwerdeführerin, da jedoch in erster Linie Vergleichbarkeit und Erfahrung massgebend seien, habe die Beschwerdeführerin, im Gegensatz zur Beigeladenen, welche sogar noch eine zusätzliche Referenzliste in einem Firmenportrait beigelegt habe, nur mit den ausgeschriebenen Sanitärinstallationen vergleichbare Arbeiten aufgeführt; insbesondere nur solche, bei welchen Chrom-Nickel-Stahl-Materialien (CNS) zum Einsatz gelangten. Die Beschwerdegegnerin habe sich bei der Überprüfung der Referenzen hingegen nicht an die verbindlich festgelegten Kriterien gehalten. Besonders das Kriterium der Vergleichbarkeit habe sie überhaupt nicht geprüft und sich bei ihrem Entscheid nur auf die grössere Erfahrung der Monteure der Beigeladenen gestützt. Bei einer ordnungsgemässen Prüfung der Referenzen der Beigeladenen hätte die Beschwerdegegnerin jedoch eindeutig erkennen müssen, dass lediglich zwei Bauprojekte des A-Monteurs der Beigeladenen mit dem ausgeschriebenen Projekt vergleichbar seien und alle anderen, insbesondere auch dasjenige Referenzobjekt des Chefmonteurs, mangels Einsatz von CNS-Materialien nicht zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführerin habe ihrerseits selbst vier vergleichbare Referenzen aufgeführt, was in der Folge dazu führen müsse, dass sie zwingend besser zu beurteilen sei. Die von der Beschwerde-gegnerin vorgenommene Unterscheidung von einem ganzen Punkt zugunsten der Beigeladenen sei im Ergebnis unhaltbar.

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Punkteabzug bzw. die gegenüber der Beigeladenen schlechtere Bewertung der Beschwerdeführerin im Zuschlagskriterium "Referenzen" sei gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin habe für ihren Chefmonteur nebst zwei Referenzen als Planer und Projektleiter, welche die fehlende Erfahrung bei der praktischen Arbeit nicht kompensieren würden und deshalb vorliegend unbeachtlich seien, nur eine untergeordnete Referenz als Planer und Monteur einer UV-Anlage im Umfang von Fr. 8'000.-- aufgeführt. Demgegenüber stünden zahlreiche Referenzen wie bspw. das Fr. 200'000.-- Referenzobjekt des Chefmonteurs der Beigeladenen. Zwar treffe es zu, dass die Beigeladene in ihrer Referenzliste nicht nur Referenzarbeiten mit CNS-Materialen aufgeführt habe; vergleiche man jedoch nur die CNS-Arbeiten der beiden, könne die Beigeladene für ihre Monteure insgesamt mehr relevante Referenzen anführen als die Beschwerdeführerin. Überdies sei die zusätzlich eingereichte Referenzliste im Firmenportrait der Beigeladenen für das vorliegende Verfahren nur insofern relevant gewesen, als dass sie die früheren Tätigkeiten des A-Monteurs der Beigeladenen unterstreiche. Auf die Beurteilung des Vergabekriteriums "Referenzen Chefmonteur und A-Monteur" habe sie keinen Einfluss gehabt.

Die Beigeladene beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2017 unter Punkt 3 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt habe woraus sich die Unterschiede in der Bewertung ergeben hätten. Insbesondere seien die Referenzen im Bereich der Ausführung besonders gewichtet worden, was beim vorliegenden Projekt notwendig sei. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin seien die Referenzobjekte der Beigeladenen sehr wohl vergleichbar mit dem vorliegenden Projekt. Bezüglich ihres Chefmonteurs hielt die Beigeladene fest, dass dieser, im Gegensatz zu jenem der Beschwerdeführerin, welcher lediglich ein kleines Referenzobjekt mit einer Auftragssumme von Fr. 8'000.-- aufführen könne, relevante Ausführungserfahrung habe. Die weiteren Referenzobjekte der Beschwerdeführerin würden sich sodann, wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt, nicht auf die praktische Ausführung von Arbeiten beziehen, was für sich allein bereits eine höhere Wertung der Referenzen der Beigeladenen rechtfertige. Auch der A-Monteur der Beigeladenen könne, im Gegensatz zu jenem der Beschwerdeführerin, welcher für die letzten fünf Jahre gar kein Referenzobjekt vorgewiesen habe, acht Referenzobjekte in der Ausführung mit einer Auftragssumme von total Fr. 11'600'000.-- vorweisen. In Anbetracht dessen habe die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen korrekt ausgeübt und keineswegs überschritten.

b) In den Ausschreibungsunterlagen wurde verlangt, dass die Offerentinnen auf der dafür vorgesehenen Referenzliste Angaben zu den Referenzen ihres jeweiligen Chefmonteurs und A-Monteurs für vergleichbare Arbeiten der letzten fünf Jahre machen. Beurteilt wurden sodann Vergleichbarkeit, Erfahrungen und, sofern beigelegt, schriftliche Referenzen. Die Beigeladene führt auf ihrer Referenzliste insgesamt acht persönliche objektbezogene Referenzen für ihren A-Monteur sowie eine weitere für ihren Chefmonteur auf. In Ergänzung dazu hat sie ein Firmenportrait mit einer weiteren Referenzliste eingereicht, die jedoch, wie die Beschwerdegegnerin glaubhaft darlegt, auf das Zuschlagskriterium "Referenzen Chefmonteur und A-Monteur" keinen Einfluss hatte, sondern lediglich die früheren Tätigkeiten des A-Monteurs bei der Beigeladenen unterstrich. Demgegenüber steht die Referenzliste der Beschwerdeführerin, welche drei Referenzen für den Chefmonteur sowie eine Referenz für deren A-Monteur enthält.

c) Wie bereits von der Beigeladenen und der Beschwerdegegnerin zutreffend vorgebracht, gibt die Beschwerdeführerin das Bearbeitungsjahr der einzigen Referenz ihres A-Monteurs mit "ungefähr 2005" an. Da sich das Zuschlagskriterium "Referenzen" jedoch ausschliesslich auf Referenzen für vergleichbare Arbeiten der letzten fünf Jahre bezieht, fällt die genannte Referenz bereits zum Vornherein ausser Betracht. Ungeachtet dessen wäre sie wohl ohnehin, mangels Angabe der ungefähren Bausumme, zu Vergleichszwecken ungeeignet gewesen, da der Preis regelmässig Rückschlüsse auf den Arbeitsumfang zulässt und somit ein grundsätzlich zuverlässiges Vergleichskriterium darstellt.

d) Von den verbleibenden drei Referenzen für den Chefmonteur der Beschwerdeführerin beziehen sich deren zwei, namentlich der Neubau einer Grundwasserleitung/-aufbereitung, mit einer Bausumme von ca. Fr. 4'000'000.--, sowie die Sanierung einer Sprinkleranlage im Umfang von Fr. 50'000.--, auf die Planung und Projektleitung und somit nicht auf die Ausführung. Dies geht bereits aus dem Einsatz-/Funktionsbeschrieb in der Referenzliste hervor, welcher jeweils mit "Planer/Projektleitung" ausgefüllt wurde. Im Übrigen verweist die Beschwerdeführerin gewissermassen selbst auf diesen Umstand, indem sie in ihrer Beschwerde vom 12. Dezember 2017 hervorhebt, dass sie zu besagten Projekten "nur" mit theoretischem Wissen beigetragen habe. Infolgedessen vertreten die Beschwerdegegnerin sowie die Beigeladene den Standpunkt, dass die beiden Referenzen vorliegend nicht zu berücksichtigen seien. Insbesondere biete der Umstand, dass eine Fachperson ein Projekt planen könne, bekanntermassen keine Gewähr dafür, dass dieselbe Person die Anlage auch erstellen könne. Aus diesem Grund seien ausdrücklich Referenzen des Chefmonteurs und des A-Monteurs einverlangt worden und nicht solche von Planern und Projektleitern. Gemessen an der ausreichenden und klaren Formulierung des Zuschlagskriteriums "Referenzen des Chefmonteurs und des A-Monteurs für vergleichbare Arbeiten der letzten fünf Jahre" ist dieser Argumentation zu folgen. So stellt bereits der Wortlaut desselben klar, dass spezifische Referenzarbeiten verlangt wurden, welche in vergleichbaren Bauprojekten der letzten fünf Jahre, in der Funktion des Chefmonteurs oder des A-Monteurs erbracht wurden. Auch der Zusatz, wonach Vergleichbarkeit, Erfahrungen und, sofern beigelegt, schriftliche Referenzen beurteilt werden, verdeutlicht dies. Bereits aus diesem Umstand wird klar ersichtlich, dass die beiden Referenzen des Chefmonteurs der Beschwerdeführerin, welche sich auf Planung und Projektleitung beziehen, nicht mit den Ausführungsarbeiten für das geplante GWPW vergleichbar sind. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch diesen Umstand in ihrer Argumentation, obschon sie sich, wie bereits erwähnt, des Unterschieds zwischen (Bau-) Planung bzw. Projektleitung und (Bau-) Ausführung bewusst zu sein scheint.

e) In Anbetracht dessen verbleibt der Beschwerdeführerin als vorliegend vergleichbare Referenz, einzig die Referenz ihres Chefmonteurs für die Planung und Montage einer UV-Anlage mit einer Bausumme in Höhe von ca. Fr. 8'000.--. Demgegenüber stehen die insgesamt neun aufgeführten Projekte für den Chefmonteur und den A-Monteur der Beigeladenen. Strittig ist wie diese zu werten sind, insbesondere da sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, dass nur zwei Referenzen der Beigeladenen, namentlich Bauprojekt Nr. 2 und Nr. 6 der Referenzliste des A-Monteurs, Arbeiten mit CNS-Materialien beträfen und daher mit dem vorliegenden Projekt vergleichbar seien. Die Beigeladene selbst weist diese Behauptungen als falsch zurück und führt aus, dass mit Ausnahme von Projekt Nr. 5 und Nr. 8 bei allen Objekten mit CNS-Materialien, insbesondere Chromstahl, gearbeitet worden sei. Im Übrigen ergebe sich dies bereits aus der Betitelung, da bei Reservoiren immer mit Chromstahl gearbeitet werde. Die Projekte Nr. 5 und Nr. 8 seien sodann als Referenz für die Gussdruckleitung beigelegt worden, da eine solche auch Bestandteil des vorliegenden Projektes sei. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass es wohl zutreffe, dass die Beigeladene in ihrer Referenzliste nicht nur Referenzarbeiten mit CNS-Materialien aufgeführt habe. Vergleiche man jedoch nur die Arbeiten mit CNS-Materialien der beiden Firmen, weise die Beigeladene dennoch deutlich mehr relevante Referenzen auf als die Beschwerdeführerin.

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, weist die Beigeladene insgesamt mehr relevante Referenzen vor als die Beschwerdeführerin und zwar selbst dann, wenn zu Vergleichszwecken nur auf die von der Beschwerdeführerin ausdrücklich als vergleichbar anerkannten Bauprojekte Nr. 2 und Nr. 6 der Beigeladenen abgestellt wird. Bei Bauprojekt Nr. 2 handelt es sich um ein Wasserreservoir/Leitung mit einer Bausumme von ca. Fr. 2'500'000.-- und bei Bauprojekt Nr. 6 um eine Hydrantenleitung/Tunnel/Reservoir mit einer Bausumme von ca. Fr. 2'600'000.--. Im Total ergibt dies eine relevante Bausumme in Höhe von ca. Fr. 5'100'000.--. Verglichen damit erscheint die Referenz der Beschwerdeführerin mit einer Bausumme von Fr. 8'000.-- unbestrittenermassen als untergeordnet. Hinzu tritt der Umstand, dass sich die besagte Referenz der Beschwerdeführerin nicht nur auf die Montage einer UV-Anlage bezieht, sondern auch auf deren Planung, weshalb die Bausumme von Fr. 8'000.-- konsequenterweise um den darin enthaltenen Anteil "Planung" zu kürzen gewesen wäre. Angesichts dessen wurde die Beschwerdeführerin zu Recht schlechter bewertet. Überdies gab die Beschwerdegegnerin an, besonderes Gewicht auf die Anzahl der Referenzen gelegt zu haben, da die Qualität der angeführten Arbeiten bei allen vier Monteuren gut gewesen sei. Ebenfalls wichtig seien Grösse und Komplexität der Aufträge gewesen. Da beim ausgeschriebenen Projekt die Erfahrung in der Ausführung genau derartiger Sanitärarbeiten mit CNS-Materialien von entscheidender Bedeutung sein wird, erscheint diese Gewichtung als sachlogisch und nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang gilt es zusätzlich zu erwähnen, dass auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 12. Dezember 2017 einräumt, dass ihr speziell im Bereich Grundwasserpumpwerke die praktische Erfahrung fehle. Ob sich nun lediglich zwei der insgesamt neun angeführten Projekte der Beigeladenen auf CNS-Materialien beziehen und somit für den vorliegenden Fall relevant sind, wie dies von der Beschwerdeführerin dargetan wird, oder sämtliche Referenzen mit dem zu vergebenden Objekt vergleichbar sind, ist vorliegend, angesichts der einzig vergleichbaren und vor allem untergeordneten Referenz der Beschwerdeführerin, nicht ausschlaggebend.

f) In Anbetracht der angestellten Erwägungen kann bereits an dieser Stelle gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums "Referenzen des Chefmonteurs und des A-Monteurs" ihr Ermessen weder überschritten noch missbraucht hat. Vielmehr erscheint eine Unterscheidung in Höhe von einem Punkt durchaus angezeigt, da beim ausgeschriebenen Projekt die Erfahrung in der Ausführung vergleichbarer Sanitärarbeiten mit CNS-Materialien von entscheidender Bedeutung sein wird. Eine gerichtliche Prüfung der weiteren Parteivorbringen sowie insbesondere eine Prüfung der übrigen Referenzen der Beigeladenen auf die von ihr durchaus glaubhaft dargelegte Vergleichbarkeit im vorliegenden Fall, erübrigt sich damit; denn gesamthaft betrachtet kann die Beigeladene bereits mit den zwei von der Beschwerdeführerin als vergleichbar anerkannten Referenzen gegenüber der Beschwerdeführerin nicht nur mehr relevante, sondern, gemessen an der vergleichsweise hohen Bausumme, auch durchaus komplexere und grössere Referenzaufträge anführen.

5.

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Vergabe und dem gleichzeitig beschränkten Prozessthema erscheint eine Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 3'000.-- als angemessen. Die durch die Reduktion des Streitgegenstandes entstandenen Kosten erscheinen marginal, weshalb vorliegend eine separate Aufteilung nicht angezeigt ist. Die Kosten gehen somit gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG gesamthaft zu Lasten der Beschwerdeführerin.

b) Die Beschwerdegegnerin obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis. Ihr ist daher gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zuzusprechen. Anders ist mit der anwaltlich vertretenen Beigeladenen zu verfahren. Sie ist gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin der Beigeladenen hat eine Honorarnote eingereicht. Der darin geltend gemachte Aufwand von 4.5 Stunden erscheint als angemessen und bietet keinen Anlass zu Korrekturen. Analog der Verfahrenskosten ist keine separate Aufteilung angezeigt. Der in der Honorarvereinbarung festgelegte Stundenansatz von Fr. 260.-- liegt innerhalb der Bandbreite von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) und somit im Rahmen des Üblichen. Insgesamt ergibt sich somit ein durch die Beschwerdeführerin zu entschädigendes Honorar in Höhe von Fr. 1170.-- zuzüglich Spesen in Höhe von Fr. 18.--. Die Beigeladene ist gemäss UID-Register (_____) mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt, daher ist die vorliegende Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. VGU 16 58 vom 14. Februar 2017 E.7b; PVG 2015 Nr. 19).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

371.--

zusammen

Fr.

3‘371.--

gehen zulasten der A._____ AG. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die A._____ AG hat die B._____ AG aussergerichtlich mit gesamthaft Fr. 1'188.-- (ohne MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]