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Entscheid

U 2017 13

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden

31. März 2017Deutsch10 min

Source gr.ch

Sachverhalt

6. Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 beantragte das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid.

7. Es folgte am 3. März 2017 eine Replik des Beschwerdeführers und am 10. März 2017 verzichtete der Beschwerdegegner auf eine Duplik. Am 14. März 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Honorarnote ein.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Entscheid vom 9. Januar 2017 sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Departementsentscheid vom 9. Januar 2017, mit welchem der Beschwerdegegner die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. August 2015 betreffend die Verwarnung gegen den Beschwerdeführer im verwaltungsrechtlichen Administrativverfahren bestätigte. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners ist nicht endgültig, weshalb er ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

b) Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 7. August 2015 und damit eine Verwarnung aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu Recht schützte. Beschwerdethema bildet einzig die Frage, ob das Strassenverkehrsamt für die Verwarnung im Administrativverfahren auf den dem rechtskräftigen Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt abstellen durfte oder ob die Einwände des Beschwerdeführers (Bestreitung des Überholmanövers) geeignet waren, die Bindungswirkung des Strafbefehls für das Strassenverkehrsamt in Frage zu stellen. Nicht streitig dagegen ist, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; BR 741.01) eine Verwarnung aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) zur Folge hat.

Erwägungen

2.

a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verwaltungsbehörde (hier Strassenverkehrsamt) von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 137 I 363 E.2.3.2). Die Verwaltungsbehörde ist dabei auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf einen Polizeirapport abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Entzug des Führerausweises massgebend sind. Dies gilt namentlich, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E.2.1.2,1C_446/2011 vom 15. März 2012 E.5.1).

b) Die in der Verwaltungsbeschwerde vom 21. August 2015 (Bg-act. II/1) und der Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 (Bg-act. II/17) an die Vor­instanz vorgebrachten Einwände sowie die Argumente in der Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2017 sind nicht geeignet, die Bindungswirkung des Strafbefehls für die Administrativbehörde in Frage zu stellen. Die Kritik an der Sachverhaltsdarstellung hätte der Beschwerdeführer mit einer Einsprache gegen den Strafbefehl (Offerte für Annahme der strafrechtlichen Sanktion ohne Hauptverhandlung) bzw. ihrer Aufrechterhaltung geltend machen können und müssen. Es ist mit Treu und Glauben nicht vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächlichen Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben. Dies gilt vorliegend umso mehr, als das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2015 – mithin vor Ablauf der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl – ausdrücklich mitteilte, dass die Beurteilung des Falls durch die Strafbehörde auf ihr Verfahren einen wesentlichen Einfluss habe (vgl. Bg-act. I/5). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Beschwerdeführer den Strafbefehl eigentlich hat anfechten wollen, er aber dies verspätet (s. Nichteintretensbeschluss des Bezirksgericht Hinterrhein vom 24. Mai 2016 infolge verspäteter Eingabe der Einsprache) oder sonstwie in ungenügender Art und Weise getan hat. Indem der Beschwerdeführer die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen liess, hat er somit auch akzeptiert, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf den Verkehrspolizeirapport vom 13. Mai 2015 (Bg-act. I/1) davon ausging, dass der Beschwerdeführer als Lenker eines Reisebusses zwischen dem Isla Bella Tunnel und dem Anschluss Rothenbrunnen ein Sattelmotorfahrzeug auch tatsächlich überholt hat, obschon auf dem erwähnten Streckenabschnitt die linke Fahrspur (Überholspur) mit dem Signal "Höchstbreite 2.0 Meter" signalisiert ist. Darauf kann er im Verwaltungsverfahren nicht mehr zurückkommen, weshalb das Strassenverkehrsamt die Verwarnung aufgrund der Bindungswirkung der Strafverfügung für die Administrativbehörde zu Recht verfügt und der Beschwerdegegner die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde vom 21. August 2015 zu Recht abgewiesen hat (s. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_266/2014 17. Februar 2015 E.2.1.4 mit Verweis auf BGE 123 II 97 E.3c/aa, 121 II 214 E.3a sowie 1C_249/2012 vom 27. März 2013 E.2.1.2 und 1C_95/2014 vom 13. Juni 2014 E.4.1).

3.

a) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich der angefochtene Departementsentscheid vom 9. Januar 2017, mit welchem der Beschwerdegegner die Verfügung des Strassenverkehramts Graubünden vom 7. August 2015 betreffend die Verwarnung gegen den Beschwerdeführer im verwaltungsrechtlichen Administrativverfahren bestätigte, als rechtens erweist, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 9. Februar 2017 führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die Verfahrenskosten werden ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festgelegt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

219.--

zusammen

Fr.

1'219.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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