Lexipedia

Entscheid

U 2017 3

Individuelle Prämienverbilligung

23. Februar 2017Deutsch19 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Beschwerdeentscheid vom 12. Dezember 2016, worin der Beschwerdegegner auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2016 betreffend amtliche Schätzung infolge fehlender Anwaltsvollmacht androhungsgemäss nicht eintrat. Beschwerdethema bildet dabei die Frage, ob die besagte Aufforderung des Beschwerdegegners vom 26. Oktober 2016 zur Nachreichung der Vertretungsvollmacht mit postalischer Zustellung (A-Post-Plus-Sendung) effektiv korrekt zugestellt wurde oder ob im Einzelfall ausreichend Indizien bestehen, um dies ausnahmsweise zu verneinen. Je nach Beantwortung dieser Frage liegt die Beweislast und damit das Empfangsrisiko beim Beschwerdeführer (bei erfolgter Zustellung) oder beim Beschwerdegegner (bei nicht auszuschliessender Nichtzustellung). Die Rechtmässigkeit des angefochtenen Nichteintretenentscheids hängt folglich von der Wahrscheinlichkeit der Kenntnisnahme der Aufforderung zur Nachreichung der schriftlichen Anwaltsvollmacht vom 28. Oktober 2016 gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), konkret Art. 15 Abs. 3 VRG, ab.

2. Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend wird es dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid verunmöglicht, seine Einwände und Bedenken gegen die amtliche Schätzung des Beschwerdegegners materiell behandeln und entscheiden zu lassen, was ihm ungeprüft zum Nachteil gereichen kann. Er ist deshalb vom strittigen Entscheid als unmittelbar Betroffenen im Sinne von Art. 50 VRG zu qualifizieren. Ausserdem ist die Beschwerde vom 10. Januar 2017 – selbst ohne Berücksichtigung der Gerichtsferien laut Art. 39 Abs. 1 lit. c VRG [Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar] – auch frist- und formgerecht gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG (also innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids) und Art. 38 Abs. 1 VRG (Beschwerdeschrift erfüllt die Formvorschriften mit Rechtsbegehren, Sachverhalt und Begründung) eingereicht worden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Gemäss Art. 15 Abs. 3 VRG hat sich der Vertreter oder die Vertreterin auf Verlangen der Behörde durch schriftliche Vollmacht über ihre Vertretungs-befugnis auszuweisen. Der Beschwerdegegner beruft sich vorliegend im Grundsatz zu Recht auf diese rein verfahrensrechtliche Bestimmung, welche die Handlungsbefugnis einer für den betroffenen Verfügungsadressat stellvertretend agierenden Drittperson sicherstellen will. Die Bestimmung dient folglich primär der Klarheit bezüglich Regelung einer Stellvertretung; sie dient aber keinem Selbstzweck und sollte daher auch nicht überspitzt formalistisch angewendet werden. Aus dem Gesagten folgt, dass die bisherige Praxis des Beschwerdegegners sicherlich der gesetzlichen, wenn auch "strengen" Auslegung von Art. 15 Abs. 3 VRG entspricht. Insbesondere im Zuge einer anwaltlichen und damit professionellen Rechtsvertretung ist die Frage aber erlaubt, ob ein etwas weniger bürokratisches Vorgehen nicht sinnvoller und zielführender wäre. Das Einverlangen einer schriftlichen Vollmacht macht immer dort Sinn, wenn mehrere Eigentümer von einer Schätzung betroffen sind, weil nur dann alle gemeinsam Beschwerde erheben können. Im konkreten Fall besteht aber Alleineigentum des Beschwerdeführers am betreffenden Schätzungsobjekt. Im Lichte dieser grundsätzlichen Überlegungen liesse sich daher wohl auch vertreten, anstelle der schriftlichen Anwaltsvollmacht bereits 'unverwechselbare' Indizien (wie Aktenbesitz; identifizierende Sachkenntnis; Eintrag im Anwaltsregister und dgl.) für die professionelle Stellvertretung als genügend anzusehen; dies gilt vorliegend umso mehr, als dass sich der Beschwerdeführer per E-Mail selbst gemeldet und seinen Willen geäussert hatte, eine Beschwerde einzureichen. Im Übrigen stünde es dem Anwalt natürlich auch frei, seine Vollmacht spontan direkt von sich aus nachzureichen. Die zitierte Formvorschrift (Art. 15 Abs. 3 VRG) ist hier jedoch gar nicht streitentscheidend.

4. a) Materiell entscheidet sich der vorliegende Streitfall vielmehr einzig an der Kernfrage, ob die Zustellung mit A-Post-Plus anhand der bekannten Fakten und Begleitumstände als erwiesen zu gelten hat oder ob eine fehlerhafte Postzustellung aufgrund der geltend gemachten Umstände plausibel und erklärbar bzw. zumindest nicht völlig unwahrscheinlich erscheint. Das hier unbestritten zur Anwendung gelangende VRG schreibt diesbezüglich aber gerade nicht detailliert vor, wie die Zustellung einer behördlichen Verfügung oder eines gleichwertigen Entscheids zu erfolgen hat; nur die Schriftlichkeit wird vorgegeben (vgl. Art. 23 Abs. 1 VRG). Das kantonale Schätzungsgesetz (SchG; BR 850.100) als "lex specialis" [vorrangiges Sonderrecht] sieht keine abweichende Regelung für die Zustellung oder den Empfang amtlicher Schätzungsentscheide vor. Mangels entsprechender Eigenvorschriften gilt es daher die Rechtsprechung des Bundesgerichts auf das jetzige Verwaltungsverfahren anzuwenden. Das Bundesgericht hat sich zur postalischen Zustellung mittels A-Post-Plus bereits mehrfach und einlässlich wie folgt geäussert:

Im Bundesgerichtsurteil 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 (BGE 142 III 599) ging es um die Zustellung einer Verfügung mittels A-Post Plus durch einen Krankenversicherer zur Beseitigung eines Rechtsvorschlages. Das Bundesgericht erkannte dazu in E.2.4.1, dass auch bei der Zustellungsart A-Post Plus ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liege. Eine fehlerhafte Postzustellung sei allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheine. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, sei daher abzustellen, wenn seine Darstellung der Umstände nachvollziehbar sei und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspreche, wobei sein guter Glaube zu vermuten sei.

Erwägungen

Im Bundesgerichtsurteil 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 ging es sodann um die Rechtzeitigkeit einer Beschwerde und um den Fristenlauf bei Versand einer rentenaufhebenden Verfügung mittels A-Post Plus. In E.3.1 wurde dazu festgehalten, dass bei dieser Zustellungsart der Postempfänger (im Unterschied zu den eingeschriebenen Postsendungen) den Empfang der Postsendung nicht quittieren müsse. Die Zustellung werde elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt werde. Auf diese Weise sei es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten Suchsystems "Track& Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Für die Zustellung einer Sendung sei es allerdings nicht erforderlich, dass der Adressat sie auch tatsächlich in Empfang nehme; es genüge, wenn sie in seinen Machtbereich gelange und er somit von ihr Kenntnis nehmen könne. Dies habe zur Konsequenz, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen würden (E.3.4). Zur Gutglaubensvermutung wurde in E.3.2 noch präzisiert: Rein hypothetische Überlegungen des Adressaten, wonach die Sendung einem Nachbarn in den Briefkasten (oder sonst einer Drittperson ins Postfach) gelegt worden sein könnte, seien dagegen unbehelflich und somit ohne rechtliche Relevanz (so auch schon die Bundesgerichtsurteile 2C_165/166/2015 vom 21. Februar 2015 E. 2.3 und 2C_570/ 577/2011 vom 24. Januar 2012 E.4.3).

b) Im Lichte dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung und der vorgenommenen Präzisierungen (inkl. Gutglaubensvermutung) gilt es auch den aktuellen Fall zu prüfen und aufgrund aller Begleitumstände zu entscheiden.

5.

a) Im konkreten Fall hat sich der Beschwerdeführer nachweislich selbst mit E-Mail vom 19. Oktober 2016 beim Schätzungsbezirks 2 erkundigt, ob die Beschwerdefrist erstreckt werden könne, da er bis am 10. November 2016 im Ausland sei. Geantwortet hat ihm darauf eine Mitarbeiterin des Beschwerdegegners mit E-Mail vom 20. Oktober 2016 (vgl. Beilage 2 des Beschwerdegegners [Bg-act. 2]). Dieselbe Mitarbeiterin hat dann auch mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Einreichen einer schriftlichen Vollmacht bis zum 11. November 2016 verlangt (Bg-act. 4). Überraschenderweise war der Beschwerdeführer aber offenbar bereits am 28. Oktober 2016 zurück in die Schweiz gekehrt, denn gleichentags (also 3 Tage nach Einreichung der Beschwerde vom 25. Oktober 2016) hatte er an seinem Wohnort in Graubünden die Anwaltsvollmacht an seinen Rechtsvertreter (RA Bianchi) unterzeichnet (vgl. Beilage 4 des Beschwerdeführers [Bf-act. 4]). Bis zuletzt strittig ist indessen geblieben, ob die Zustellung (mittels A-Post-Plus) des Schreibens vom 26. Oktober 2016 korrekt oder allenfalls fehlerhaft erfolgte, weil nur bei tatsächlich korrekter Zustellung der besagten Postsendung an den genannten Rechtsvertreter eine Pflichtwidrigkeit desselben vorliegen würde und es am androhungsgemäss angekündigten Nichteintreten auf die Beschwerde dann nichts auszusetzen gäbe. Aufgrund der nachfolgend aufgezählten Begleitumstände erscheint es dem Gericht aber nicht geradezu ausgeschlossen, dass hier bei der postalischen Zustellung der mit A-Post-Plus versandten "Nachbesserungsaufforderung" ein Fehler bzw. eine Unachtsamkeit oder anderweitige Unzulänglichkeit seitens der involvierten Poststelle, für welche der Beschwerdegegner einzustehen hat, passiert sein könnte; zumal die 'Gutglaubensvermutung' für die Argumente und Erklärungen des professionellen Rechtsvertreters sprechen und somit bei nicht eingeschriebenen Postsendungen die Beweislast grundsätzlich beim Zusteller und nicht beim Empfänger liegt. Folgende Argumente sind aus Sicht des Gerichts hier durchaus plausibel und nachvollziehbar und haben daher auch eine gewisse Logik mit nicht unbedeutender bzw. zu unterschätzender Wahrscheinlichkeit für sich:

Der beauftragte Anwalt war bereits am 28. Oktober 2016 im Besitze einer rechtsgültigen Vertretungsvollmacht, also schon zwei Tage nachdem ihm das fragliche Schreiben vom 26. Oktober 2016 angeblich zugestellt worden sein soll. Als rechtskundiger und sehr berufserfahrener Anwalt hätte er darum sicherlich die von ihm verlangte Vollmacht nachgereicht, sofern er die Aufforderung vom 26. Oktober 2016 zuvor effektiv erhalten hätte. Für das Gericht ist schlichtweg nicht ersichtlich, wieso ein freischaffender Anwalt auf eine solche Aufforderung nicht reagieren sollte, zumal jedem Anwalt klar ist, dass er der einwandfreien Fristwahrung höchste Aufmerksamkeit zu schenken hat, andernfalls er zivilrechtlich und aufsichtsrechtlich rasch in erhebliche Schwierigkeiten geraten würde. In Anbetracht des fachkundigen Wissens um den Erlass eines "Nichteintretensentscheids" – so wie im Schreiben vom 26. Oktober 2016 gar noch explizit angedroht – hätte der besagte Anwalt allenfalls eine Fristerstreckung verlangt, mit Bestimmtheit hätte er aber nicht einfach "nicht reagiert" und damit die Folgen einer schlechten/unsorg-fältigen und fahrlässigen Mandatsführung riskiert. Hinzu kommt, dass sich das Postschliessfach (für Brief-/Couvertablagen) von RA Bianchi damals noch bei der Post 2 (am Postplatz; im November 2016 definitiv geschlossen worden) befand. Diese Post hatte – vor dem Ausbau und der Inbetriebnahme der Post 1 (am Bahnhof/Tivolibrücke) – wohl die grösste Anzahl Postfächer aller Poststellen in Chur und Umgebung. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass bei der Verarbeitung und Verteilung einer grösseren Masse an Postsendungen auf zahlreiche Postfächer, die Wahrscheinlichkeit für eine fehlerhafte Ablage weitaus grösser ist, als wenn die A-Post-Plus-Sendung in einen Briefkasten eines Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhauses zugestellt wird, weil dort bloss ein, zwei oder die noch klar überschaubare Zahl an Briefkästen und/oder Schliessfächern entsprechend den jeweils namentlich angeschriebenen Hausbewohnern zur Auswahl stehen. Im Gegensatz dazu ist die Ablage bei einer Vielzahl von Postfächern an einer einzigen Poststelle bedeutend risikoreicher bzw. weit anfälliger für Fehlhandlungen. Aus diesen Überlegungen erscheint es dem Gericht daher auch möglich, dass das Schreiben vom 26. Oktober 2016 zwar in ein Postfach bei der Post 2 gelegt wurde, aber eben nicht mit Garantie bzw. 'unantastbarer' Sicherheit in dasjenige des Anwalts des Beschwerdeführers. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdegegners auf den "Track&Trace-Bericht" (Bg-act. 9 und 10) mit dem Schlussvermerk "Fr 28.10.2016, 05:57 Uhr - Zugestellt via Postfach" nichts, weil dies allein noch nicht garantiert, dass die Sendungsablage im richtigen/zutreffenden Postfach des Anwalts des Beschwerdeführers erfolgte. Die gegenteiligen und sogar mehrfach wiederholten Beteuerungen des empfangsberechtigten Postfachinhabers (als dem Recht verpflichteter Anwalt) lassen jedenfalls mit einer "gewissen Wahrscheinlichkeit" darauf schliessen, dass das Schreiben vom 26. Oktober 2016 überhaupt nicht in die Risikosphäre des Postfachinhabers gelangt ist und damit faktisch von ihm eben auch nicht zur Kenntnisnahme und Beantwortung gelangt ist. Die Tatsache, dass die Post 2 am Postplatz per November 2016 definitiv geschlossen wurde und neu nur noch die Post 1 beim Bahnhof für solche Dienstleistungen zur Verfügung steht, vermag während der Umbruch- und Reorganisationsphase im Herbst 2016 noch zusätzlich dazu beigetragen haben, dass Friktionen und Fehler öfters aufgetreten sein dürften, als dies zuvor wegen der jahrelang gleichgebliebenen und daher eingeschliffenen Arbeitsabläufe der Dienstleistungsbetreiber der Fall gewesen sein dürfte.

b) Ausgehend von der strengen Praxis des Bundesgerichts, welches bei der Beweislastverteilung im Prinzip (zu Ungunsten des Postempfängers) entschieden hat, lässt sich vorliegend jedoch dennoch nicht sagen, dass der Beschwerdeführer nur rein hypothetische Überlegungen zu seiner Entlastung vorgebracht habe. Die Argumente des Anwalts des Beschwerdeführers – als eigentlicher Adressat des Schreibens vom 26. Oktober 2016 – vermochten das streitberufene Gericht konkret (s. E.5a, hiervor) vielmehr vom Gegenteil zu überzeugen. In diesem Zusammenhang sei einzig noch einmal auf das Kernproblem der grundsätzlichen Beweislastverteilung mit der Möglichkeit des "Gegenbeweises" (anhand plausibler Indizien im Umfeld und Geschehensablauf einschliesslich intakter/unerschütterter 'Gutglaubensvermutung' zu Gunsten des Postempfängers) hingewiesen. Klar ist aber, dass sich jeder Postempfänger bei einer A-Post-Plus Zustellung in einem gewissen "Beweisnotstand" befindet und daher das Zustellungsrisiko nicht ausschliesslich ihm angelastet werden kann. Die Behauptung der Ablage in einen falschen Briefkasten oder ein falsches Postfach stellt dabei a priori sicherlich ein plausibler Grund für eine Fehlzustellung dar; wobei die gesamten Begleitumstände im Einzelfall diese Darstellung aber noch glaubhaft und nachvollziehbar erhärten müssen. Fehlzustellungen können gerichtsnotorisch bereits bei Ein- und Zweifamilienhäusern leicht passieren und sind im Postalltag keineswegs völlig unwahrscheinlich. Im konkreten Fall ist festzuhalten, dass der Track&Trace-Auszug nur belegt, dass etwas in den Briefkasten bzw. ins Postfach hineingelegt worden ist; ob es sich dabei allerdings auch tatsächlich um den richtigen Empfänger gehandelt hatte, wurde da-durch aber noch nicht schlüssig bewiesen.

6.

a) Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 12. Dezember 2016 (Nichteintreten auf Beschwerde) ist somit nicht rechtens, was zu seiner Aufhebung und zur Gutheissung der Beschwerde vom 10. Januar 2017 führt. Die Streit-angelegenheit wird an den Beschwerdegegner zur materiellen Behandlung der Beschwerde (s. Bf-act. 2 bzw. Bg-act. 3) zurückgewiesen.

b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Aussergerichtlich steht dem anwaltlich vertretenen und vorliegend obsiegenden Beschwerdeführer nach Art. 78 Abs. 1 VRG noch eine angemessene Parteientschädigung zu, wobei dafür im Grundsatz auf die Honorarnote des Anwalts des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2017 in der Gesamthöhe von Fr. 1'401.60 (gegliedert in: anwaltlicher Arbeits-/Zeitaufwand 4.50 Stunden à Fr. 280.--/h [Fr. 1'260.--] plus Spesen 3% [ Fr. 37.80] zzgl. 8 % Mehrwertsteuer [Fr. 103.80]) verwiesen werden kann. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) liegt der übliche Stundenansatz für Anwälte/Innen aber zwischen Fr. 210.-- bis Fr. 270.--. Der hier in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 280.--/h muss deshalb noch entsprechend auf den Höchstansatz von Fr. 270.--/h gekürzt werden, was eine modifizierte Honorarnote von Fr. 1'351.55 (zusammengesetzt aus: 4.50 Std. à Fr. 270.--/h [Fr. 1'215.--] plus Spesen 3% [Fr. 36.45] zzgl. 8 % MWST [Fr. 100.10]) ergibt (so bereits: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 16 40 vom 8. Februar 2017 E.3c sowie VGU U 16 105 vom 20. Februar 2017 E.4c). In diesem Umfange hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer also noch eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache wird an das Amt für Schätzungswesen Graubünden zur materiellen Behandlung der Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

320.--

zusammen

Fr.

1'320.--

gehen zulasten des Amtes für Schätzungswesen Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Das Amt für Schätzungswesen Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 1'351.55 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]