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Entscheid

U 2017 40

Versicherungsleistungen nach IVG

4. Oktober 2017Deutsch10 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2017, mit welchem sie den beiden Kindern die Alimentenbevorschussung gewährte. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Da vorliegend keine derartige Ausnahmekonstellation gegeben ist, fällt die Beurteilung dieser Beschwerde in die Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts.

2. Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Berührt ist die beschwerdeführende Person, wenn sie stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand steht (vgl. BGE 139 II 279 E.2.3). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E.2.2.2, vgl. auch 139 II 279 E.2.2). Es besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen, ideellen, wirtschaftlichen oder anderweitigen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, § 21 N 15 m.H.). Sodann muss die beschwerdeberechtigte Partei zusätzlich zum schutzwürdigen Interesse ein aktuelles, eigenes und persönliches praktisches Interesse an der Beschwerdeführung dartun (vgl. Bertschi, a.a.O., § § 21 N 16 und 24 f.).

3. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BR 215.050) leistet die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes unterhaltsberechtigten Kindern längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr Vorschüsse, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Gegenstand der Bevorschussung sind die Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einem richterlichen Entscheid

oder in einem Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) festgelegt sind (Art. 2 Abs. 1 der genannten Verordnung). Gesuche um Vorschüsse von Unterhaltsbeiträgen sind vom unterhaltsberechtigten Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter bei der für die Bevorschussung zuständigen Gemeindebehörde einzureichen (Art. 8 Abs. 1 der genannten Verordnung). Im Umfang der ausgerichteten Vorschüsse geht der Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt, auf die Gemeinde über (Art. 10 der genannten Verordnung).

Erwägungen

4.

a) Das hier zur Diskussion stehende Gesuch um Alimentenbevorschussung vom 26. Februar 2017 (Bg-act. 19), wurde im Namen der Kinder des Beschwerdeführers, von ihrer Mutter, der Beigeladenen, bei der Beschwerdegegnerin eingereicht. Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 24. März 2017 stimmte die Beschwerdegegnerin diesem Gesuch mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 zu und gewährte den Kindern den gemäss Art. 3 der kantonalen Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder maximal möglichen monatlichen Betrag von je Fr. 724.--. Die Beschwerdegegnerin stützte diese Bevorschussung auf die im Gesuch angegebene Vereinbarung betreffend elterliche Sorge zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen vom 1. Oktober 2012 (Bg-act. 20), wonach der Beschwerdeführer bei Auflösung der Hausgemeinschaft dem Alter der Kinder entsprechend Unterhaltsbeiträge von monatlich fr. 1'170.-- pro Kind zu bezahlen habe.

b) Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, regelt die vorliegend angefochtene Verfügung betreffend Alimentenbevorschussung nur das Rechtsverhältnis zwischen der bevorschussenden Gemeinde und den unterhaltsberechtigten Kindern. Durch die Bevorschussung entsteht keine neue Forderung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen. Es findet lediglich ein Gläubigerwechsel statt, da die Beschwerdegegnerin im Umfang der Bevorschussung kraft der in Art. 289 Abs. 2 ZGB statuierten Legalzession von Gesetzes wegen Gläubigerin der Unterhaltsbeiträge wird, was vom unterhaltspflichtigen Elternteil nicht mit Beschwerde angefochten werden kann. Zwar wurde in der hier angefochtenen Verfügung in einer Nebenbemerkung noch erwähnt, dass der zahlungspflichtige Elternteil verpflichtet sei, die Alimente an die Beschwerdegegnerin zu entrichten. Damit wollte die Beschwerdegegnerin jedoch offensichtlich lediglich darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer infolge der Zession nun der Beschwerdegegnerin die von ihr bevorschussten Alimente schulde. Dieser Anweisung ist jedoch kein Verfügungscharakter zuzumessen, weshalb die vorliegend strittige Verfügung insgesamt nicht mit Beschwerde anfechtbar ist.

c) Kraft der erwähnten Legalzession in Art. 289 Abs. 2 ZGB kann die Beschwerdegegnerin für die von ihr bevorschussten Unterhaltsbeiträge zivilrechtlich gegen den Beschwerdeführer vorgehen. Einwände über Bestand und Höhe der bevorschussten Unterhaltsbeiträge kann der Beschwerdeführer in einem allfälligen, zivilrechtlichen (Rück-)Forderungsverfahren bzw. Betreibungsverfahren vorbringen. Hingegen ist er dazu im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht befugt. Die vorliegende Beschwerde wurde im Übrigen auch nicht im Namen der Kinder des Beschwerdeführers – welche die einzigen Adressaten der angefochtenen Verfügung sind – rechtzeitig erhoben und selbst wenn es so wäre, dann wäre die formelle Beschwer zu verneinen, zumal dem Gesuch der Kinder durch Zusprechung des höchstmöglichen Bevorschussungsbetrags in der angefochtenen Verfügung entsprochen wurde. Aus dem Gesagten ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer nicht zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (vgl. dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2009, AGVE 2009-056, S. 291 ff.).

Auf die vorliegende Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers somit nicht einzutreten.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss der Regel in Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

400.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

219.--

zusammen

Fr.

619.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]